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Was an der Grenze entsteht: Tatbestand, Bemessungsgrundlage und Zoll
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- UStG § 1 Steuerbare Umsätze — Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 2a — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr — Abs. 1 bis 5 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer — Abs. 1 und 2 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 13a Steuerschuldner — Abs. 2 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 12 Steuersätze — Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr — Abs. 1 Nr. 3 und 7, Abs. 2 — geprüft am 23. September 2026
- EUStBV § 1 Allgemeines — Abs. 1 — geprüft am 23. September 2026
- EUStBV § 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen bis 150 Euro — Abs. 1 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen bis 150 Euro — Abs. 1, 4 und 5 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften — Abs. 34 — geprüft am 23. September 2026
- Bundesfinanzministerium — Zollbefreiung für Warensendungen unter 150 Euro entfällt — geprüft am 23. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Regelsteuersatz auf die Einfuhr — 19 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Ermäßigter Satz auf die Einfuhr von Gegenständen der Anlage 2 — 7 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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