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Was an der Grenze entsteht: Tatbestand, Bemessungsgrundlage und Zoll
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 52 Abschnitte · 2.325 Wörter · 13 Min.
Ein Onlinehändler aus Leipzig bestellt bei einem Hersteller in Shenzhen 400 Bluetooth-Lautsprecher für 8.000 €. Die Rechnung aus China weist keine Umsatzsteuer aus, also hält er den Einkauf für steuerfrei. Dann meldet sich der Spediteur: Vor der Auslieferung seien Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen, und zwar nicht auf 8.000 €, sondern auf einem deutlich höheren Betrag. Warum, regeln zwei Paragrafen des Umsatzsteuergesetzes.
Was Sie danach können
- die Einfuhr als eigenen steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erkennen und vom Warenbezug aus einem anderen Mitgliedstaat abgrenzen
- verstehen, warum die Zollverwaltung und nicht das Finanzamt die Einfuhrumsatzsteuer erhebt und wozu die EORI-Nummer dient
- die Bemessungsgrundlage nach § 11 UStG aus Zollwert, Zoll und Beförderungskosten selbst berechnen
- Befreiungen, die Kleinbetragsregel, den Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze und die Sonderwege für kleine Sendungen einordnen
Ein eigener Steuertatbestand an der Außengrenze
Das Umsatzsteuergesetz kennt neben Lieferung, sonstiger Leistung und innergemeinschaftlichem Erwerb einen vierten steuerbaren Vorgang. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterwirft die Einfuhr von Gegenständen im Inland der Steuer und nennt sie in einer Klammer beim Namen: Einfuhrumsatzsteuer. Anknüpfungspunkt ist der Weg der Ware über die Grenze, nicht ein Kaufvertrag.
Darin liegt der Unterschied zur Lieferung. Das Gesetz fragt bei der Einfuhr nicht nach einem Entgelt und nicht nach einem Unternehmer. Nach der Darstellung der Zollverwaltung ist es auch unerheblich, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson die Ware einführt. Wer eine Ware aus dem Drittland hereinholt, löst die Steuer aus.
Drittlandsgebiet ist nach § 1 Abs. 2a UStG jedes Gebiet, das nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört. Waren aus China, den Vereinigten Staaten, der Schweiz oder Norwegen kommen also aus dem Drittland. Waren aus Österreich, Polen oder Frankreich kommen dagegen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet und werden nicht eingeführt.
Für Waren aus einem anderen Mitgliedstaat gilt ein ganz anderes System: Der Käufer versteuert dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG selbst in seiner Voranmeldung, ohne Zoll und ohne Zollstelle. Dieses Thema behandelt der Kurs zu Reverse Charge und Leistungsort. Hier geht es nur um Waren, die die Außengrenze der Union überqueren.
Definition
Einfuhrumsatzsteuer — Die Umsatzsteuer, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG entsteht, wenn Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangen. § 21 Abs. 1 UStG ordnet sie als Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung ein. Sie wird von der Zollverwaltung festgesetzt und erhoben, nicht vom Finanzamt.
Wo das Inland endet
Steuerbar ist nur eine Einfuhr im Inland. § 1 Abs. 2 UStG nimmt dafür einige Flächen vom Staatsgebiet aus: das Gebiet von Büsingen, die Insel Helgoland, die Freizonen im Sinne des Zollkodex der Union, also die Freihäfen, sowie Gewässer und Watten zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie. Diese Gebiete sind umsatzsteuerlich Ausland.
Für die Praxis heißt das: Eine Ware, die in einer Freizone lagert, gilt umsatzsteuerlich noch nicht als eingeführt. Die Steuer entsteht erst, wenn sie aus der Freizone in das Inland gelangt. Umgekehrt erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ausdrücklich auch die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg, obwohl sie nicht zum deutschen Staatsgebiet gehören.
Derselbe Absatz nennt auch das Regelwerk, auf das das Umsatzsteuerrecht hier baut: den Zollkodex der Union, die Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Er regelt Zollgebiet, Zollanmeldung und Entstehung der Zollschuld für die ganze Union. Die Einfuhrumsatzsteuer übernimmt diese Mechanik, statt ein eigenes Verfahren zu schaffen.
Der Zoll erhebt, und das Zollrecht gilt sinngemäß
§ 21 Abs. 2 UStG schlägt die Brücke zwischen beiden Rechtsgebieten. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften über Zölle sinngemäß, ausgenommen nur die über den passiven Veredelungsverkehr. Anmeldung, Entstehung der Schuld, Berechnung und Zahlung laufen deshalb in derselben Abfertigung wie beim Zoll.
Nach der Beschreibung der Zollverwaltung entsteht die Einfuhrumsatzsteuer im Regelfall mit der Überlassung zum freien Verkehr, und zwar in dem Augenblick, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt. Das gilt auch dann, wenn aus zollrechtlichen Gründen gar kein Zoll anfällt, etwa wegen einer Präferenz. Erhoben wird dann nur die Einfuhrumsatzsteuer.
Auch die Frage nach dem Schuldner beantwortet nicht die Liste des § 13a Abs. 1 UStG. Dessen Absatz 2 verweist für die Einfuhrumsatzsteuer auf § 21 Abs. 2, also wieder auf das Zollrecht. Schuldner ist danach in der Regel, wer die Ware zum freien Verkehr anmeldet.
Lässt sich ein Unternehmer von einem Spediteur in seinem Namen vertreten, bleibt er selbst Anmelder und damit auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Der Spediteur handelt dann als sein Vertreter, die Pflichten aus der Anmeldung treffen den Einkäufer.
Meldet der Spediteur dagegen im eigenen Namen an, wird er nach Auskunft der Zollverwaltung selbst Anmelder und Zollschuldner und braucht dafür keine Vollmacht. Für den Käufer ist das keine Formalie, denn davon hängt ab, auf wessen Namen der Abgabenbescheid lautet. Wer die Steuer dann als Vorsteuer abziehen darf, regelt § 15 UStG und damit das zweite Modul.
EORI-Nummer und Zollanmeldung in Grundzügen
Wer gewerblich Waren einführt, braucht eine EORI-Nummer. Die Abkürzung steht für Economic Operators' Registration and Identification, eine unionsweit gültige Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Sie hat die frühere deutsche Zollnummer abgelöst und ist nach Angaben der Zollverwaltung Voraussetzung für jede Zollabwicklung in der Union.
Beantragt wird sie förmlich bei der Generalzolldirektion, Dienstort Dresden, im Stammdatenmanagement, und zwar kostenfrei. Bezahlte Vermittler braucht es dafür nicht. Die Nummer ist in jeder Zollanmeldung anzugeben, damit die Beteiligten identifiziert werden können. Mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuernummer darf man sie nicht verwechseln.
Die Zollanmeldung selbst wird elektronisch im IT-Verfahren ATLAS abgegeben, das zur Identifizierung ebenfalls die EORI-Nummer nutzt. Viele kleinere Unternehmen überlassen diese Aufgabe ihrem Spediteur oder Paketdienst. An der Höhe der Steuer ändert das nichts, wohl aber daran, wer als Anmelder auftritt und an wen der Bescheid geht.
Die Bemessungsgrundlage: Zollwert und Hinzurechnungen
§ 11 Abs. 1 UStG bemisst die Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstands, und zwar nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert. Ausgangspunkt ist also nicht einfach der Rechnungsbetrag des Lieferers, sondern der Wert, den das Zollrecht festlegt. Wie der Zollwert im Einzelfall zu bestimmen ist, regeln die zollrechtlichen Vorschriften.
Die Zollverwaltung beschreibt ihn für den typischen Einkauf in einer einfachen Formel: Warenwert zuzüglich der Transportkosten bis an die Außengrenze der Union. Wer eine Maschine in Amerika kauft und per Schiff nach Hamburg bringen lässt, rechnet also Kaufpreis und Seefracht zusammen. Dieser Betrag ist der Sockel, auf dem alles Weitere aufbaut.
§ 11 Abs. 3 UStG verlangt, dem Zollwert vier Posten hinzuzurechnen, soweit er sie nicht schon enthält. Am meisten fällt der Zoll selbst ins Gewicht: Die Einfuhrumsatzsteuer wird auch auf den Zoll erhoben. Dasselbe gilt für Verbrauchsteuern, die bei der Einfuhr entstehen, etwa auf Mineralöle oder Tabakwaren.
- Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben, die für den Gegenstand im Ausland geschuldet werden (Nr. 1)
- Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, die auf Grund der Einfuhr bei Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfallen, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer selbst (Nr. 2)
- Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung sowie andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet (Nr. 3)
- dieselben Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort in der Union, wenn dieser bei Entstehen der Steuer bereits feststeht (Nr. 4)
Die Beförderungskosten verdienen besondere Aufmerksamkeit. Der Zollwert endet an der Außengrenze, die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer reicht weiter bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet. Die Zollverwaltung versteht darunter den Ort, an dem die grenzüberschreitende Beförderung endet. Der Lkw vom Hafen zum Lager kann deshalb Teil der Grundlage sein.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nach § 11 Abs. 4 UStG Preisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf die eingeführte Ware beziehen und bei Entstehen der Steuer bereits feststehen. Ein vereinbarter Rabatt senkt die Grundlage also sofort. Ein Bonus, über den erst Monate später entschieden wird, stand bei der Einfuhr dagegen noch nicht fest.
Lautet die Rechnung auf Dollar oder Yuan, verweist § 11 Abs. 5 UStG für die Umrechnung auf die Vorschriften über den Zollwert. Die Zollverwaltung legt den Wechselkurs zugrunde, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung gilt. Der Kurs am Tag der Bestellung oder der Überweisung an den Lieferer spielt für die Einfuhrumsatzsteuer keine Rolle.
Übersichtstabelle
| Schritt | Rechnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Zollwert | Warenwert plus Beförderung bis zur Außengrenze der Union | § 11 Abs. 1 UStG und Zollwertrecht |
| Zoll | Zollwert mal Zollsatz laut Zolltarif | Gemeinsamer Zolltarif der Union |
| Verbrauchsteuer, falls die Ware ihr unterliegt | Menge mal Verbrauchsteuersatz | jeweiliges Verbrauchsteuergesetz |
| Bemessungsgrundlage | Zollwert plus Zoll plus Verbrauchsteuer plus Beförderung bis zum Bestimmungsort | § 11 Abs. 3 UStG |
| Einfuhrumsatzsteuer | Bemessungsgrundlage mal 19 oder 7 Prozent | § 12 UStG |
Steuersätze wie bei einem Umsatz im Inland
Eigene Einfuhrsätze gibt es nicht. Der Regelsatz des § 12 Abs. 1 UStG gilt für jeden steuerpflichtigen Umsatz, und die Einfuhr gehört dazu. Der ermäßigte Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst die in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände ausdrücklich auch dann, wenn sie eingeführt und nicht im Inland geliefert werden.
Eingeführte Lebensmittel oder Bücher tragen deshalb in aller Regel 7 Prozent, technische Geräte oder Maschinen 19 Prozent. Welche Waren begünstigt sind und wie die Anlage 2 aufgebaut ist, erklärt der Kurs zu den Steuersätzen. Für die Einfuhr gilt dieselbe Liste, die ihre Waren ohnehin nach dem Zolltarif bezeichnet.
Zoll in Grundzügen und das Ende der 150-Euro-Freigrenze
Der Zoll ist eine eigene Abgabe mit eigenem Tarif. Die Einfuhrumsatzsteuer kennt nur zwei Sätze, der Zoll dagegen richtet sich ganz nach der Warenart: Der Gemeinsame Zolltarif der Union ordnet jeder Ware einen Satz zu. Wer den richtigen Satz finden will, muss seine Ware zutreffend in den Tarif einreihen, notfalls mit Hilfe der Zollstelle.
Bisher konnten Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Wert unter 150 Euro zollfrei eingeführt werden. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ist diese Zollfreigrenze am 1. Juli 2026 entfallen. Seitdem wird eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je Warenkategorie in einer Sendung erhoben. Für Waren mit höherem Wert gelten weiterhin die tariflichen Zollsätze.
Das Ministerium erklärt die Zählweise an einem Beispiel: Zehn Paar Socken in einer Sendung lösen die Pauschale einmal aus, also 3 Euro. Liegen zwei Kabelbinder und vier Hosen dabei, sind es drei Kategorien und damit 9 Euro. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr, sodass auch vor dem Stichtag bestellte Ware betroffen sein kann.
Für Unternehmer ist eine Unterscheidung wichtig: Die Neuregelung betrifft den Zoll, nicht die Einfuhrumsatzsteuer. Das Ministerium betont ausdrücklich, dass die Einfuhrumsatzsteuer von 19 oder 7 Prozent weiter besteht. Wer kleine Sendungen bezieht, zahlt also neben der Pauschale die Einfuhrumsatzsteuer, soweit keine der gesetzlichen Befreiungen greift.
Kennzahlen
- Regelsteuersatz auf die Einfuhr
- 19 %
- Ermäßigter Satz auf die Einfuhr von Gegenständen der Anlage 2
- 7 %
- Pauschale Zollabgabe je Warenkategorie in einer Sendung, seit 1. Juli 2026
- 3 €
- Bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen, entfallen am 1. Juli 2026
- 150 €
Befreiungen und die Kleinbetragsregel
§ 5 Abs. 1 UStG zählt die steuerfreien Einfuhren abschließend auf. Für Handelsunternehmen ist vor allem Nummer 3 wichtig: Steuerfrei ist die Einfuhr, wenn der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer die Ware im Anschluss unmittelbar für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet. Abgefertigt wird dann in Deutschland, besteuert erst im Mitgliedstaat des Abnehmers.
Drei Bedingungen müssen schon bei der Einfuhr erfüllt sein. Der Schuldner teilt seine in Deutschland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die seines Fiskalvertreters mit. Er nennt außerdem die Nummer, die der Abnehmer im anderen Mitgliedstaat erhalten hat. Und er weist nach, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet werden sollen.
Weitere Befreiungen beruhen auf einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG, der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung. Nach deren § 1 ist grundsätzlich von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, was nach dem gemeinschaftlichen System der Zollbefreiungen zollfrei eingeführt werden kann. Ob eine solche Befreiung im Einzelfall passt, klärt man am besten vor der Einfuhr mit der Zollstelle.
Eine praktische Erleichterung enthält § 15 derselben Verordnung. Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt, wenn die Ware nur dieser Steuer unterliegt, der Betrag unter 10 Euro liegt und der Einführende ihn nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen könnte. Der Zoll verzichtet so auf eine Steuer, die das Finanzamt sofort wieder anrechnen müsste.
Kleine Sendungen: Import-One-Stop-Shop und die Sonderregel des § 21a
Für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro gibt es zwei besondere Wege. § 27 Abs. 34 UStG setzt die zugehörigen Vorschriften für Einfuhren in Kraft, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. Beide Wege betreffen vor allem Fernverkäufe an Verbraucher, spielen aber auch für Firmen eine Rolle, die selbst kleine Pakete aus dem Drittland beziehen.
Der erste Weg ist der Import-One-Stop-Shop nach § 18k UStG. Ein Lieferer, der an diesem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt, erklärt die Steuer auf seine Fernverkäufe selbst. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG ist die Einfuhr dann steuerfrei, sofern in der Anmeldung zum freien Verkehr seine individuelle Identifikationsnummer angegeben wird.
Der zweite Weg ist die Sonderregelung des § 21a UStG für Sendungen ohne diese Nummer. Die Person, die die Sendungen bei der Zollstelle gestellt, in der Praxis meist ein Post- oder Kurierdienst, kann auf Antrag die Einfuhrumsatzsteuer über ihr Aufschubkonto abwickeln. Sie kassiert die Steuer bei der Auslieferung vom Empfänger und meldet sie gesammelt.
Bis zum zehnten Tag des Folgemonats teilt die gestellende Person der Zollstelle elektronisch mit, welche Sendungen ausgeliefert wurden und wie viel Steuer sie vereinnahmt hat. Waren, die Verbrauchsteuern unterliegen, sind von der Regelung ausgeschlossen. Für den Empfänger bedeutet das: Er zahlt die Einfuhrumsatzsteuer an den Zusteller und nicht an die Zollstelle.
Kennzahlen
- Höchster Sachwert einer Sendung für den Import-One-Stop-Shop und die Sonderregelung des § 21a
- 150 €
- Einfuhrumsatzsteuer, unter der bei möglichem vollem Vorsteuerabzug keine Festsetzung erfolgt
- weniger als 10 €
- Frist der gestellenden Person für ihre Mitteilung nach § 21a Abs. 5
- bis zum 10. Tag des Folgemonats
Fehler, die zu vermeiden sind
- Eine Rechnung aus dem Drittland ohne Umsatzsteuer für einen steuerfreien Einkauf halten und die Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll nicht einplanen.
- Die Einfuhrumsatzsteuer nur auf den Rechnungsbetrag des Lieferers berechnen und dabei Zoll und Beförderungskosten bis zum Bestimmungsort vergessen.
- Einen Warenbezug aus einem anderen Mitgliedstaat wie eine Einfuhr behandeln, obwohl dort der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG gilt.
- Die Währung zum Kurs des Bestelltags umrechnen, obwohl die Zollverwaltung den Kurs am Tag der Annahme der Zollanmeldung zugrunde legt.
- Die EORI-Nummer mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwechseln oder für ihre Beantragung einen kostenpflichtigen Vermittler bezahlen.
- Annehmen, mit dem Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze sei auch die Einfuhrumsatzsteuer auf kleine Sendungen neu entstanden oder entfallen, obwohl nur der Zoll geändert wurde.
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