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Modul 124 Min.2747 WörterKostenlos — ohne Konto

Was verschont wird und wie viel: begünstigtes Vermögen, Regel- und Optionsverschonung

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 59 Abschnitte · 2.501 Wörter · 15 Min.

Jana Albrecht übernimmt nach dem Tod ihres Vaters dessen Metallbaubetrieb mit zwanzig Beschäftigten; der Betrieb ist 4.000.000 € wert. Nach ihrem Freibetrag von 400.000 € ergäbe der Tarif eine Erbschaftsteuer von 684.000 €, mehr, als der Betrieb in mehreren Jahren verdient. Tatsächlich zahlt sie 22.000 € oder gar nichts. Den Unterschied machen die §§ 13a und 13b ErbStG, und sie verlangen dafür Gegenleistungen.

Was Sie danach können

  • die drei Arten begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 1 ErbStG unterscheiden, einschließlich der Mindestbeteiligung an Kapitalgesellschaften
  • das Verwaltungsvermögen erkennen und den begünstigten Teil eines Betriebs in Grundzügen ermitteln
  • Regelverschonung und Optionsverschonung mit ihren Prozentsätzen und Eingangsvoraussetzungen vergleichen
  • den Abzugsbetrag für kleinere Erwerbe berechnen, einschließlich seines Abschmelzens
  • für einen konkreten Erwerb die Steuer auf beiden Verschonungswegen durchrechnen

Warum ein Betrieb anders besteuert wird als ein Depot

Erbschaft- und Schenkungsteuer bemessen sich am gemeinen Wert des Erwerbs, also an dem Preis, den ein fremder Käufer zahlen würde. Für einen Wertpapierbestand ist das unproblematisch: Die Erben verkaufen einen Teil und begleichen die Steuer. Bei einem Betrieb steckt der Wert dagegen in Maschinen, Kundenbeziehungen und Arbeitsplätzen.

Müsste ein Nachfolger die volle Steuer aus dem Betrieb aufbringen, bliebe ihm oft nur der Verkauf von Anlagen oder ein hoher Kredit. Der Gesetzgeber hat deshalb für bestimmtes Unternehmensvermögen eine Befreiung geschaffen. Sie steht in § 13a ErbStG; welches Vermögen dafür überhaupt in Betracht kommt, regelt § 13b.

Umsonst ist diese Befreiung nicht. Wer sie nutzt, verpflichtet sich, den Betrieb über Jahre fortzuführen, die Lohnsumme im Wesentlichen zu halten und kein Kapital in größerem Umfang abzuziehen. Diese Bedingungen sind Thema des zweiten Moduls. Das erste klärt, was verschont wird und in welcher Höhe.

Steuerklassen, persönliche Freibeträge und Sätze erklärt der Kurs zur Berechnung der Erbschaftsteuer. Hier genügt die Reihenfolge: Erst wird der Wert ermittelt, dann greift die Verschonung für das Betriebsvermögen, danach der persönliche Freibetrag, und erst auf den verbleibenden Betrag wird der Steuersatz angewandt.

Die Regeln gelten für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen. Ist im Folgenden vom Erwerber die Rede, ist der Beschenkte ebenso gemeint wie der Erbe. Die geltende Fassung der §§ 13a bis 13c ist nach § 37 Abs. 12 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht, also auch auf Erwerbe des Jahres 2026.

Welches Vermögen begünstigungsfähig ist

§ 13b Abs. 1 ErbStG nennt drei Gruppen. Nur was in eine davon fällt, kann überhaupt verschont werden. Das Gesetz spricht dabei zunächst von begünstigungsfähigem Vermögen. Ob es am Ende auch begünstigt ist, entscheidet sich erst im zweiten Schritt, bei der Prüfung des Verwaltungsvermögens.

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen, genauer der inländische Wirtschaftsteil nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG, und entsprechendes Vermögen einer Betriebsstätte in der EU oder im EWR
  • inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, samt entsprechender Betriebsstätten in EU und EWR
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt war

Beim Betriebsvermögen kommt es auf die Einheit an. Begünstigungsfähig ist der Erwerb eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, auch eines Bruchteils davon. Wer aus einem Betrieb dagegen nur eine einzelne Maschine oder ein einzelnes Grundstück erhält, erwirbt kein begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne dieser Vorschrift.

Bei GmbH und Aktiengesellschaft entscheidet die Mindestbeteiligung. Maßgebend ist die Quote des Erblassers oder Schenkers, nicht der Anteil, den der Erwerber bekommt. Ein Vater, der 40 Prozent hält und davon 10 Prozent seinem Sohn schenkt, überträgt begünstigungsfähige Anteile, obwohl der Sohn selbst nur 10 Prozent erhält.

Wer die Schwelle allein verfehlt, kann sie über eine Poolvereinbarung erreichen. Die Gesellschafter verpflichten sich darin, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie nur an andere gebundene Anteilseigner zu übertragen, und ihr Stimmrecht gegenüber den übrigen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. Dann werden die gebundenen Anteile zusammengezählt.

Vor allem Familiengesellschaften mit vielen kleinen Beteiligungen nutzen diesen Weg. Sein Preis kehrt im zweiten Modul wieder: Wer Verfügungsbeschränkung oder Stimmbindung innerhalb der Behaltensfrist aufhebt, löst einen schädlichen Vorgang aus.

Eine weitere Grenze zieht § 13a Abs. 5. Muss ein Erbe das begünstigte Vermögen wegen eines Vermächtnisses oder einer Anordnung des Erblassers an einen Dritten weitergeben, stehen ihm weder Abschlag noch Abzugsbetrag zu. Gleiches gilt, wenn er es bei der Erbauseinandersetzung einem Miterben überlässt. Die Verschonung folgt dem Betrieb zu dem, der ihn behält.

Das Verwaltungsvermögen: was nicht verschont wird

Nicht alles, was in einer Bilanz steht, dient der betrieblichen Tätigkeit. Ein vermietetes Mehrfamilienhaus, ein Wertpapierdepot oder eine Oldtimersammlung schaffen keine Arbeitsplätze, auch wenn sie zum Betriebsvermögen gehören. Das Gesetz nennt solche Gegenstände Verwaltungsvermögen. Sie sollen nicht allein deshalb steuerfrei werden, weil sie in einem Betrieb liegen.

Definition

Verwaltungsvermögen — Die in § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend aufgezählten Gegenstände eines Betriebs, die typischerweise der Vermögensanlage und nicht der unternehmerischen Tätigkeit dienen. Ihr Nettowert wird wie nicht begünstigtes Vermögen besteuert, soweit er den unschädlichen Sockel übersteigt.

  • Grundstücke und Gebäude, die Dritten zur Nutzung überlassen sind, mit Ausnahmen etwa für die Betriebsaufspaltung, die Verpachtung an den künftigen Erben oder Wohnungsunternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer unmittelbaren Beteiligung von 25 Prozent oder weniger, außer bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Versicherungen
  • Kunstgegenstände, Sammlungen, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten und ähnliche Gegenstände der privaten Lebensführung, sofern der Handel mit ihnen nicht Hauptzweck des Betriebs ist
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, wiederum mit Ausnahme der Finanzbranche
  • Finanzmittel, also Zahlungsmittel, Guthaben und Forderungen nach Abzug der Schulden, soweit sie 15 Prozent des Werts des Betriebsvermögens übersteigen

Die Finanzmittel verdienen einen zweiten Blick, weil fast jeder Betrieb welche hat. Das Gesetz verrechnet zuerst Guthaben und Forderungen mit den Schulden. Der verbleibende Bestand ist nur Verwaltungsvermögen, soweit er 15 Prozent des Werts des Betriebsvermögens übersteigt. Ein gewöhnliches Geschäftskonto bleibt so meist unschädlich.

Diesen Sockel von 15 Prozent gibt es allerdings nur für Betriebe, die ihrem Hauptzweck nach land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder freiberuflich tätig sind. Eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft kann ihn nicht nutzen. Geld, das dem Betrieb bei Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, zählt als junge Finanzmittel stets voll zum Verwaltungsvermögen.

Die Rechnung selbst verläuft in drei Schritten. Vom gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens werden die anteiligen Schulden abgezogen; das ergibt den Nettowert. Davon bleibt ein Sockel unschädlich, nämlich bis zu 10 Prozent des Betriebswerts, der nach Abzug des Nettowerts verbleibt. Nur der übersteigende Rest wird vom begünstigten Vermögen ausgenommen.

Auch hier gilt eine Zwei-Jahres-Regel. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb bei Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre gehörte, fällt nicht in den unschädlichen Sockel und wird nicht mit Schulden verrechnet. So lässt sich Privatvermögen nicht kurz vor dem Erbfall in den Betrieb verschieben, um es mitverschonen zu lassen.

Die äußerste Grenze zieht § 13b Abs. 2 Satz 2. Erreicht das Verwaltungsvermögen, gemessen vor der Schuldenverrechnung und ohne die Sockel, mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts, ist gar nichts begünstigt, auch nicht der betrieblich genutzte Rest. Eine Vermögensholding mit kleinem operativen Anhängsel geht dann vollständig leer aus.

Im Erbfall öffnet § 13b Abs. 5 einen Ausweg. Investiert der Erbe Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in Gegenstände, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen, entfällt dessen Zuordnung rückwirkend. Voraussetzung ist ein Investitionsplan, den schon der Erblasser gefasst hatte. Für Schenkungen sieht das Gesetz diese Klausel nicht vor.

Die maßgebenden Summen des Verwaltungsvermögens stellt das Finanzamt, das den Betrieb bewertet, nach § 13b Abs. 10 gesondert fest. Einwände gegen die Zuordnung eines Grundstücks oder eines Guthabens gehören in diesen eigenen Bescheid.

Kennzahlen

Mindestbeteiligung des Erblassers oder Schenkers am Nennkapital, die überschritten sein muss
25 %
Anteil des Verwaltungsvermögens, ab dem nichts begünstigt ist
90 %
Unschädlicher Sockel, bezogen auf den um den Nettowert gekürzten Betriebswert
10 %
Finanzmittel bleiben unschädlich bis zu diesem Anteil am Wert des Betriebsvermögens
15 %
Zugehörigkeit, unterhalb derer Verwaltungsvermögen und Finanzmittel als jung gelten
2 Jahre
Reinvestitionsfrist im Erbfall nach § 13b Abs. 5
2 Jahre

Die Regelverschonung: 85 Prozent bleiben steuerfrei

Nach § 13a Abs. 1 ErbStG bleibt begünstigtes Vermögen zu 85 Prozent steuerfrei; diesen Anteil nennt das Gesetz Verschonungsabschlag. Er wird ohne Antrag gewährt und wirkt auf den Wert, nicht auf die Steuer. In den steuerpflichtigen Erwerb gehen nur die verbleibenden 15 Prozent ein, zusammen mit dem übrigen Vermögen.

Die Regelverschonung hat eine Obergrenze: Der Erwerb begünstigten Vermögens darf 26 Millionen Euro nicht übersteigen. Mitgezählt werden alle Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren, jeweils mit ihrem damaligen Wert. Wer einen Betrieb in Tranchen überträgt, rechnet also stets mit der Summe.

Das Zusammenrechnen wirkt zurück. Überschreitet erst die dritte Schenkung einer Mutter an ihren Sohn die Grenze, entfällt die Befreiung auch für die beiden früheren Schenkungen, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist dafür endet frühestens mit Ablauf des vierten Jahres, nachdem das Finanzamt vom letzten Erwerb erfahren hat.

Was oberhalb der Grenze gilt, die Abschmelzung nach § 13c und die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a, behandelt das zweite Modul. Für die große Mehrheit der Familienbetriebe liegt die Grenze ohnehin weit entfernt.

Für bestimmte Familiengesellschaften gibt es vor dem Abschlag noch einen Vorababschlag nach § 13a Abs. 9. Der Gesellschaftsvertrag muss Entnahmen auf höchstens 37,5 Prozent des um die Ertragsteuern gekürzten steuerlichen Gewinns begrenzen, Übertragungen nur an Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung erlauben und eine Abfindung unter dem gemeinen Wert vorsehen.

Der Vorababschlag entspricht dem Prozentsatz, um den die Abfindung den gemeinen Wert unterschreitet, höchstens aber 30 Prozent. Die Klauseln müssen schon zwei Jahre vor dem Erwerb im Vertrag stehen, tatsächlich gelebt werden und danach 20 Jahre lang gelten. Fallen sie früher weg, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Kennzahlen

Verschonungsabschlag der Regelverschonung
85 %
Obergrenze für begünstigtes Vermögen, einschließlich früherer Erwerbe
26.000.000 €
Zeitraum, in dem Erwerbe von derselben Person zusammengerechnet werden
10 Jahre

Kennzahlen

Vorababschlag für Familiengesellschaften, höchstens
30 %
Entnahmebegrenzung im Gesellschaftsvertrag, höchstens, bezogen auf den gekürzten steuerlichen Gewinn
37,5 %
Bindungsdauer der Klauseln nach dem Erwerb
20 Jahre

Der Abzugsbetrag für kleinere Betriebe

Nach dem Verschonungsabschlag bleiben 15 Prozent des begünstigten Vermögens übrig. Für kleinere Betriebe sieht § 13a Abs. 2 einen zweiten Entlastungsschritt vor: Dieser Rest bleibt außer Ansatz, soweit er 150.000 € nicht übersteigt. Das Gesetz nennt diese Entlastung Abzugsbetrag.

Der Abzugsbetrag schmilzt ab. Übersteigt der Rest die Wertgrenze von 150.000 €, verringert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrags. Bei einem Rest von 450.000 € ist er aufgezehrt, denn die Hälfte der übersteigenden 300.000 € sind genau 150.000 €.

Rechnet man zurück, zeigt sich, für wen er gedacht ist. Unter der Regelverschonung entspricht ein Rest von 450.000 € einem begünstigten Vermögen von 3.000.000 €; darüber bringt der Abzugsbetrag nichts mehr. Bis 1.000.000 € begünstigtem Vermögen deckt er den Rest von 15 Prozent dagegen vollständig, und das Betriebsvermögen bleibt ganz steuerfrei.

Auch der Abzugsbetrag hat ein Gedächtnis von zehn Jahren. Für Erwerbe von derselben Person kann er in diesem Zeitraum nur einmal berücksichtigt werden. Wer einen Betrieb in mehreren Schritten überträgt, sollte die erste Tranche deshalb so zuschneiden, dass sie den Abzugsbetrag sinnvoll nutzt.

Übersichtstabelle

begünstigtes VermögenRest nach 85 % AbschlagAbzugsbetragsteuerpflichtiger Teil
1.000.000 €150.000 €150.000 €0 €
2.000.000 €300.000 €75.000 €225.000 €
3.000.000 €450.000 €0 €450.000 €
4.000.000 €600.000 €0 €600.000 €

Kennzahlen

Abzugsbetrag, soweit der Rest diesen Wert nicht übersteigt
150.000 €
Kürzung des Abzugsbetrags, bezogen auf den übersteigenden Betrag
50 %
Rest, bei dem der Abzugsbetrag aufgezehrt ist (150.000 € + 2 × 150.000 €)
450.000 €

Die Optionsverschonung: alles frei, strengere Pflichten

Statt der Regelverschonung kann der Erwerber nach § 13a Abs. 10 die Optionsverschonung wählen. Dann bleibt das begünstigte Vermögen zu 100 Prozent steuerfrei. Der Abzugsbetrag hat in diesem Fall keine Funktion mehr, denn es bleibt kein Rest, auf den er wirken könnte.

Im Gegenzug verschärfen sich alle Folgepflichten. Lohnsummenfrist und Behaltensfrist verlängern sich von fünf auf sieben Jahre, und die Mindestlohnsummen steigen deutlich. Wer optiert, bindet sich also länger und fester an seinen Betrieb und dessen Belegschaft.

Die Option hat außerdem eine Eingangsvoraussetzung: Das begünstigungsfähige Vermögen darf zu nicht mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen. Gemessen wird anders als beim begünstigten Vermögen, nämlich mit der Summe der gemeinen Werte der einzelnen Gegenstände des Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs.

Die Erklärung ist unwiderruflich. Wer optiert und später gegen die siebenjährigen Fristen verstößt, kann nicht nachträglich in die Regelverschonung mit ihren fünf Jahren wechseln. Die Wahl sollte daher erst fallen, wenn die Planung für die kommenden sieben Jahre steht.

Im Beispiel der vermieteten Wohnung macht das Verwaltungsvermögen 300.000 € von 2.000.000 € aus, also 15 Prozent. Die Option wäre möglich und würde die 1.870.000 € begünstigten Vermögens vollständig freistellen. Die nicht begünstigten 130.000 € blieben steuerpflichtig, gleich welcher Weg gewählt wird.

Kennzahlen

Verschonungsabschlag der Optionsverschonung
100 %
Höchstanteil des Verwaltungsvermögens für die Option
20 %
Lohnsummen- und Behaltensfrist nach der Option
7 Jahre

Regel oder Option: die Entscheidung durchrechnen

Ob sich die Option lohnt, hängt an zwei Fragen: wie viel Steuer sie zusätzlich spart und wie sicher der Betrieb sieben Jahre durchhält. Die erste Frage lässt sich rechnen, die zweite nur einschätzen. Beide gehören auf den Tisch, bevor die Erklärung abgegeben wird.

Für Jana Albrecht aus dem Einstieg ergibt die Regelverschonung einen Rest von 600.000 €, der Abzugsbetrag ist aufgezehrt. Nach ihrem Freibetrag als Kind bleiben 200.000 € steuerpflichtig. In der Steuerklasse I gilt dafür der Satz von 11 Prozent, weil der Betrag die Wertgrenze von 300.000 € nicht übersteigt: 22.000 €.

Mit der Optionsverschonung wäre das gesamte begünstigte Vermögen frei, und es fiele keine Steuer an. Die Option spart ihr also 22.000 €. Im Gegenzug verlängern sich ihre Fristen um zwei Jahre, und die Lohnsumme ihres Betriebs mit zwanzig Beschäftigten muss über sieben Jahre 700 statt über fünf Jahre 400 Prozent erreichen.

Ohne jede Verschonung hätte sie 3.600.000 € versteuern müssen, zum Satz von 19 Prozent, weil der Erwerb in die Stufe bis 6.000.000 € fällt: 684.000 €. Der Vergleich zeigt, wie viel an den Bedingungen hängt. Ein späterer Verstoß kostet nicht bloß die Differenz zwischen den Wegen, sondern einen Teil der gesamten Entlastung.

Für die Option spricht ein stabiler Betrieb mit klarer Nachfolge, für die Regelverschonung ein absehbarer Umbau oder eine Verkleinerung. Den Tarif wendet der Erbschaftsteuerrechner an, sobald die Verschonung ermittelt ist.

Kennzahlen

Persönlicher Freibetrag eines Kindes (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
400.000 €
Wertgrenze der zweiten Tarifstufe (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
300.000 €
Steuersatz der Klasse I bis 300.000 €
11 %
Steuersatz der Klasse I bis 6.000.000 €
19 %

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Die Mindestbeteiligung von mehr als 25 Prozent beim Erwerber prüfen statt beim Erblasser oder Schenker.
  • Ein an Fremde vermietetes Grundstück für verschont halten, nur weil es im Betriebsvermögen bilanziert ist.
  • Kurz vor der Übertragung Privatgeld in den Betrieb einlegen und erwarten, dass es mitverschont wird, obwohl junge Finanzmittel stets Verwaltungsvermögen sind.
  • Den persönlichen Freibetrag vor dem Verschonungsabschlag abziehen und so einen zu hohen steuerpflichtigen Erwerb errechnen.
  • Die Optionsverschonung erklären, ohne die Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 Prozent geprüft zu haben.
  • Den Abzugsbetrag bei einer zweiten Schenkung derselben Person innerhalb von zehn Jahren erneut ansetzen.
  • Übersehen, dass frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren für die Grenze von 26 Millionen Euro mitzählen.

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