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Modul 119 Min.2215 WörterKostenlos — ohne Konto

Das Arbeitszeugnis: Anspruch, Form, Wahrheit und Zeugnissprache

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 170 Wörter · 2 Min.

Übungsfall

Streit um das kleine Wort „stets“

Die Buchhalterin aus dem Einstieg hat ein qualifiziertes Zeugnis verlangt und es als unterschriebenes Papier erhalten. Die Schlussbeurteilung lautet, sie habe ihre Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erledigt. Sie verlangt „stets zur vollen Zufriedenheit“ und bittet zusätzlich um eine elektronische Fassung für ihre Bewerbungen. Welche Note steht derzeit im Zeugnis, wer muss im Streit die Tatsachen für die bessere Note beweisen, und darf der Inhaber die elektronische Fassung erstellen?

Hinweis: Ordnen Sie die Formel zuerst in die Skala des Bundesarbeitsgerichts ein und fragen Sie dann, wer von der mittleren Stufe abweichen will.

Lösung ansehen

Nach dem Urteil 9 AZR 584/13 entspricht „zur vollen Zufriedenheit“ einer durchschnittlichen Leistung, der Note befriedigend. Die Buchhalterin will nach oben abweichen, also muss sie die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine gute Leistung belegen; erst dann muss der Inhaber mit Gegentatsachen antworten. Die elektronische Fassung ist nach § 109 Abs. 3 GewO zulässig, weil sie ausdrücklich darum bittet und damit einwilligt.

Antwort: Befriedigend; die Buchhalterin trägt die Beweislast; elektronisch ist mit ihrer Einwilligung zulässig

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