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Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer und Sperrzeit
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 52 Abschnitte · 2.105 Wörter · 13 Min.
Ein Lagerleiter, 57 Jahre alt, kündigt nach zweiundzwanzig Jahren selbst, um sich beruflich zu verändern, ohne schon eine neue Stelle zu haben. Er rechnet mit 18 Monaten Arbeitslosengeld zu 1.407 € im Monat. Die Agentur für Arbeit stellt eine Sperrzeit von zwölf Wochen fest und kürzt die Anspruchsdauer um ein Viertel: 4,5 Monate fallen weg, zusammen 6.331,50 €.
Was Sie danach können
- die drei Anspruchsvoraussetzungen und die beiden Meldungen bei der Agentur für Arbeit unterscheiden
- Anwartschaftszeit und Rahmenfrist auf einen konkreten Lebenslauf anwenden
- das Arbeitslosengeld aus Leistungsentgelt und Leistungssatz berechnen
- die Anspruchsdauer aus der Tabelle des § 147 SGB III ablesen
- die Sperrzeiten nach Anlass und Dauer einordnen und ihre Folgen für die Anspruchsdauer erkennen
Drei Voraussetzungen und zwei Meldungen
Arbeitslosengeld ist keine Fürsorgeleistung, sondern eine Versicherungsleistung. Wer es beziehen will, muss nach § 137 SGB III drei Dinge zugleich erfüllen: arbeitslos sein, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Fehlt eine der drei Bedingungen, entsteht kein Anspruch, gleich wie lange zuvor Beiträge gezahlt wurden.
Arbeitslos ist nach § 138 SGB III nicht einfach, wer keine Stelle hat. Das Gesetz verlangt Beschäftigungslosigkeit, eigene Bemühungen um eine neue Arbeit und Verfügbarkeit für die Vermittlung der Agentur. Wer sich keiner Vermittlung stellen will, ist ohne Beschäftigung, aber nicht arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes.
Eine kleine Nebentätigkeit schadet nicht. Beschäftigungslosigkeit liegt nach Absatz 3 auch vor, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; mehrere Tätigkeiten werden dabei zusammengezählt. Umgekehrt muss die arbeitslose Person eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben können und dürfen.
Die Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III erfolgt elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur. Sie ist schon vorher zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Mit ihr gilt das Arbeitslosengeld nach § 323 Abs. 1 als beantragt.
Diese Meldung wirkt nicht zurück. § 325 Abs. 2 SGB III stellt klar, dass Arbeitslosengeld nicht rückwirkend geleistet wird. Wer sich erst zwei Wochen nach dem letzten Arbeitstag meldet, verliert diese zwei Wochen. Eine Ausnahme gilt nur für Tage, an denen die Agentur selbst nicht dienstbereit war.
Davon zu trennen ist die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III. Wessen Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden. Erfährt er später vom Ende, bleiben ihm drei Tage ab Kenntnis. Die Pflicht gilt auch, wenn gegen die Kündigung geklagt wird.
Für den Betrieb hat das eine praktische Seite. Wer eine Kündigung ausspricht oder einen Aufhebungsvertrag schließt, tut gut daran, die Beschäftigten auf diese Meldepflicht hinzuweisen. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kostet nämlich eine Sperrzeit von einer Woche, und der Ärger darüber landet oft beim ehemaligen Arbeitgeber.
Definition
Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung — Die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III kündigt das Ende eines Arbeitsverhältnisses an, drei Monate vorher oder binnen drei Tagen nach Kenntnis. Die Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III meldet den Eintritt der Arbeitslosigkeit und gilt zugleich als Antrag auf Arbeitslosengeld. Die eine ersetzt die andere nicht.
Kennzahlen
- Arbeitsuchendmeldung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, spätestens
- 3 Monate
- Meldefrist bei späterer Kenntnis vom Ende
- 3 Tage
- Wöchentliche Arbeitszeit, unterhalb derer eine Tätigkeit die Arbeitslosigkeit nicht ausschließt
- 15 (Stunden)
Anwartschaftszeit und Rahmenfrist
Die Anwartschaftszeit ist die Beitragsseite der Versicherung. Nach § 142 Abs. 1 SGB III hat sie erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten vor einem Anspruch, der wegen Sperrzeiten erloschen ist, zählen dafür nicht mehr.
Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 SGB III 30 Monate. Sie beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen und wird von dort aus rückwärts gezählt. In eine frühere Rahmenfrist, in der schon einmal eine Anwartschaftszeit erfüllt wurde, reicht sie nicht hinein.
Für kurz befristet Beschäftigte kennt § 142 Abs. 2 eine verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten. Die Beschäftigungstage müssen dafür überwiegend aus Verträgen stammen, die auf höchstens 14 Wochen befristet waren. Zudem darf das Entgelt der letzten zwölf Monate das Anderthalbfache der Bezugsgröße nicht übersteigen.
Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV setzt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 auf 47.460 Euro im Jahr fest. Das Anderthalbfache sind 71.190 Euro. Wer in den zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit mehr verdient hat, kann sich auf die verkürzte Anwartschaftszeit nicht berufen, auch wenn seine Verträge kurz waren.
Kennzahlen
- Anwartschaftszeit im Regelfall
- 12 Monate
- Rahmenfrist
- 30 Monate
- Verkürzte Anwartschaftszeit für kurz Befristete
- 6 Monate
- Bezugsgröße 2026 nach § 18 SGB IV, jährlich
- 47.460 €
60 oder 67 Prozent vom Leistungsentgelt
§ 149 SGB III kennt zwei Leistungssätze. Den erhöhten Satz von 67 Prozent erhält, wer mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG hat. Er gilt auch, wenn nur der Ehegatte oder Lebenspartner ein solches Kind hat, beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Alle übrigen erhalten 60 Prozent.
Der Prozentsatz bezieht sich nicht auf den letzten Bruttolohn, sondern auf das Leistungsentgelt. Das ist ein pauschaliertes Nettoentgelt, das die Agentur aus dem Bemessungsentgelt ableitet. Der Unterschied erklärt, warum das Arbeitslosengeld in der Praxis deutlich unter 60 Prozent des früheren Bruttos liegt.
Das Bemessungsentgelt ist nach § 151 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Dieser umfasst die abgerechneten Entgeltzeiträume im Bemessungsrahmen von einem Jahr vor dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses.
Enthält dieser Zeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Entgelt, erweitert § 150 Abs. 3 den Bemessungsrahmen auf zwei Jahre. Findet sich auch dort kein ausreichender Zeitraum, setzt § 152 ein fiktives Entgelt nach Qualifikationsgruppen an, jeweils als Bruchteil der Bezugsgröße.
Einige Beträge bleiben außer Betracht. Leistungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, etwa eine Abfindung, erhöhen das Bemessungsentgelt nicht. Monate mit Kurzarbeit schaden dagegen nicht: für sie zählt nach § 151 Abs. 3 das Entgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre.
Vom Bemessungsentgelt zieht § 153 SGB III pauschale Abzüge ab: eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag. Maßgeblich ist die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres der Anspruchsentstehung eingetragen war. Ein später Wechsel wirkt nur unter den engen Bedingungen des Absatzes 3.
Nach § 154 SGB III wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet. Ein voller Kalendermonat zählt mit 30 Tagen, unabhängig davon, ob er 28 oder 31 Tage hat. Der Monatsbetrag ist also stets das Dreißigfache des Tagessatzes, was die Planung vereinfacht.
Nebeneinkommen während des Bezugs wird nach § 155 angerechnet, soweit es nach Abzug von Steuern, Sozialbeiträgen und Werbungskosten einen Freibetrag von 165 Euro im Monat übersteigt. Wer eine Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate neben der versicherten Arbeit ausgeübt hat, darf mehr behalten.
Kennzahlen
- Erhöhter Leistungssatz mit Kind
- 67 %
- Allgemeiner Leistungssatz
- 60 %
- Sozialversicherungspauschale im Leistungsentgelt
- 20 %
- Tage, mit denen ein voller Kalendermonat angesetzt wird
- 30 Tage
- Freibetrag für Nebeneinkommen, monatlich
- 165 €
Wie lange: die Tabelle des § 147
Die Anspruchsdauer hängt nach § 147 SGB III von zwei Größen ab: von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und vom Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs. Gezählt werden die Versicherungsmonate in einer Rahmenfrist, die für diesen Zweck um weitere 30 Monate verlängert ist, also in den letzten 60 Monaten.
Übersichtstabelle
| Versicherungspflicht, mindestens | Vollendetes Lebensjahr | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | — | 6 Monate |
| 16 Monate | — | 8 Monate |
| 20 Monate | — | 10 Monate |
| 24 Monate | — | 12 Monate |
| 30 Monate | 50 | 15 Monate |
| 36 Monate | 55 | 18 Monate |
| 48 Monate | 58 | 24 Monate |
Die Tabelle hat eine Kante, die oft übersehen wird. Bis zum 50. Geburtstag endet sie bei zwölf Monaten, gleich wie viele Jahre jemand eingezahlt hat. Erst ab 50 Jahren öffnen sich die längeren Stufen, und für die höchste Dauer von 24 Monaten braucht es zugleich 48 Versicherungsmonate und 58 Jahre.
Wer die verkürzte Anwartschaftszeit für kurz Befristete erfüllt, erhält nach Absatz 3 unabhängig vom Alter eine kürzere Dauer: drei Monate nach sechs Versicherungsmonaten, vier nach acht und fünf nach zehn. Gezählt wird dann nur in der gewöhnlichen Rahmenfrist von 30 Monaten.
Ein nicht verbrauchter Anspruch geht nicht sofort verloren. Entsteht ein neuer Anspruch, verlängert § 147 Abs. 4 dessen Dauer um den Rest des alten, wenn seit dessen Entstehung noch keine fünf Jahre vergangen sind, begrenzt auf die Höchstdauer für das jeweilige Alter.
Die Frist für den Rest des alten Anspruchs ist nicht unbegrenzt. Nach § 161 Abs. 2 kann ein Anspruch zudem nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Die Dauer schrumpft nach § 148 SGB III vor allem um die Tage, für die Arbeitslosengeld bereits gezahlt wurde. Hinzu kommen Sperrzeittage, Tage fehlender Mitwirkung und die Hälfte der Tage mit Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Mit dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze endet der Anspruch nach § 136 Abs. 2 ganz.
Kennzahlen
- Anspruchsdauer nach 12 Versicherungsmonaten
- 6 Monate
- Höchste Dauer ohne Altersvoraussetzung
- 12 Monate
- Höchste Dauer der Tabelle
- 24 Monate
- Mindestalter für die höchste Dauer
- 58 Jahre
Wann der Anspruch ruht
Ruhen heißt: der Anspruch besteht, wird aber für eine bestimmte Zeit nicht ausgezahlt. Nach § 157 SGB III ruht er, solange Arbeitsentgelt gezahlt wird oder zu beanspruchen ist. Wurde bei Beendigung Urlaub abgegolten, ruht er zusätzlich für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Eine Abfindung führt nach § 158 SGB III nur dann zum Ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde. Der Anspruch ruht dann bis zu dem Tag, an dem die Frist geendet hätte, längstens ein Jahr. Mit gewahrter Frist bleibt die Abfindung für das Arbeitslosengeld ohne Wirkung.
Die Ruhenszeit ist zusätzlich begrenzt. Sie reicht nicht über den Tag hinaus, an dem die Person mit ihrem bisherigen Tagesentgelt 60 Prozent der Abfindung verdient hätte. Dieser Anteil sinkt um je fünf Prozentpunkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre ab 35, aber nie unter 25 Prozent.
Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt oder die Abfindung tatsächlich nicht, leistet die Agentur nach § 157 Abs. 3 und § 158 Abs. 4 trotzdem und holt sich den Betrag beim Arbeitgeber zurück. Ein Betrieb, der nach einem Aufhebungsvertrag mit verkürzter Frist die Abfindung schuldig bleibt, hat es danach mit der Bundesagentur zu tun.
Die Sperrzeit und ihre Dauer
Eine Sperrzeit tritt nach § 159 SGB III ein, wenn sich jemand versicherungswidrig verhält, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. Der häufigste Fall ist die Arbeitsaufgabe: die Person löst das Beschäftigungsverhältnis selbst oder gibt durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung und führt so die Arbeitslosigkeit herbei.
Auch wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Beschäftigungsverhältnis mit, denn ohne seine Unterschrift endete es nicht. Die Tatsachen für einen wichtigen Grund muss die Person darlegen und nachweisen, soweit sie in ihrer eigenen Sphäre liegen. Wer ohne einen solchen Grund unterschreibt, riskiert die volle Sperrzeit.
Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe dauert zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin binnen sechs Wochen geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es binnen zwölf Wochen geendet hätte oder die volle Dauer eine besondere Härte wäre.
Übersichtstabelle
| Anlass nach § 159 SGB III | Dauer der Sperrzeit |
|---|---|
| Arbeitsaufgabe | zwölf Wochen, verkürzt auf drei oder sechs Wochen |
| Arbeitsablehnung oder Ablehnung und Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme | drei Wochen beim ersten, sechs beim zweiten, sonst zwölf Wochen |
| unzureichende Eigenbemühungen | zwei Wochen |
| Meldeversäumnis | eine Woche |
| verspätete Arbeitsuchendmeldung | eine Woche |
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch. Das ist aber nur die halbe Wirkung, denn § 148 SGB III mindert zusätzlich die Anspruchsdauer um die Sperrzeittage. Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe beträgt die Minderung mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer. Dieses Viertel ist oft länger als die Sperrzeit selbst.
Die Rechnung des Einstiegs zeigt das. Ein Viertel von 18 Monaten sind 4,5 Monate, deutlich mehr als zwölf Wochen. Liegt das auslösende Ereignis bei Entstehung des Anspruchs länger als ein Jahr zurück, entfällt die Minderung bei Arbeitsaufgabe nach § 148 Abs. 2 allerdings ganz.
Sperrzeiten summieren sich. Hat jemand Anlass für Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben, darüber schriftliche Bescheide erhalten und ist auf diese Folge hingewiesen worden, erlischt der Anspruch nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 vollständig. Mitgezählt werden auch Sperrzeiten aus den zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs.
Kennzahlen
- Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
- 12 (Wochen)
- Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
- 1 (Woche)
- Summe der Sperrzeiten, bei der der Anspruch erlischt
- 21 (Wochen)
Fehler, die zu vermeiden sind
- Sich erst nach dem letzten Arbeitstag arbeitslos melden, obwohl Arbeitslosengeld nicht rückwirkend gezahlt wird.
- Die Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor dem Ende versäumen, weil gegen die Kündigung geklagt wird, und so eine Woche Sperrzeit auslösen.
- Den Leistungssatz auf das Bruttogehalt anwenden, obwohl er sich auf das pauschalierte Leistungsentgelt bezieht.
- Mit 45 Jahren und zwanzig Beitragsjahren mehr als zwölf Monate Anspruchsdauer erwarten, obwohl die längeren Stufen erst ab 50 Jahren gelten.
- Einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschreiben und die Sperrzeit für eine bloße Verschiebung des Zahlungsbeginns halten, obwohl sie die Anspruchsdauer mindert.
- Eine Abfindung stets für schädlich halten, obwohl sie nur bei nicht eingehaltener ordentlicher Kündigungsfrist zum Ruhen führt.
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