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Wann Leiharbeit vorliegt, wer eine Erlaubnis braucht und wie lange ein Einsatz dauern darf
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 189 Wörter · 2 Min.
Übungsfall
Wie lange darf die Lagerhelferin bleiben?
Ein Getränkegroßhandel ohne Betriebsrat und ohne Tarifbindung setzt eine Lagerhelferin über Verleiher A vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Oktober 2025 ein, neun volle Monate. Nach einer Pause von November 2025 bis Januar 2026 kommt sie am 1. Februar 2026 über Verleiher B zurück. Bis zu welchem Tag darf der Großhandel sie als Leiharbeitnehmerin tätig werden lassen?
Hinweis: Prüfen Sie zuerst, ob die Pause mehr als drei Monate beträgt. Zählen Sie dann die angerechneten Monate bis zur gesetzlichen Grenze.
Lösung ansehen
Die Pause umfasst November, Dezember und Januar, also genau drei Monate. Das ist nicht mehr als drei Monate, deshalb werden die neun Monate über Verleiher A nach § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG vollständig angerechnet, obwohl der Verleiher gewechselt hat. Bis zur Grenze von 18 Monaten bleiben neun Monate. Gerechnet ab dem 1. Februar 2026 endet der zulässige Einsatz mit Ablauf des 31. Oktober 2026. Ohne Tarifbindung und ohne Betriebsvereinbarung gibt es keinen Weg zu einer längeren Höchstdauer. Ab dem 1. November 2026 kann der Großhandel sie nur noch als eigene Arbeitnehmerin beschäftigen.
Antwort: Bis zum 31. Oktober 2026, danach nur als eigene Arbeitnehmerin
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.