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Verjährungsfrist berechnen — wann ist Ihre Forderung verjährt?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie Schuldner und Umstände kannten. Unabhängig von der Kenntnis verjährt die Forderung spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung; ein rechtskräftig festgestellter Anspruch erst nach 30 Jahren.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — BGB § 195 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. »
  • gesetze-im-internet.de — BGB § 199 Abs. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. »
  • gesetze-im-internet.de — BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist »

Annahmen der Berechnung

  • Berechnet wird die Verjährung vertraglicher Forderungen (Kaufpreis, Werklohn, Honorar). Schadensersatzansprüche haben eigene Höchstfristen (§ 199 Abs. 2, 3 und 3a BGB) und sind nicht erfasst.
  • Hemmung und Neubeginn (§§ 203 bis 213 BGB: Verhandlungen, Klage, Mahnbescheid, Anerkenntnis) werden nicht berücksichtigt; sie verschieben das Fristende.
  • Das Jahr der Kenntnis wird eingegeben: maßgeblich ist, wann Sie die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen.
  • Beim Titel wird angenommen, dass der Anspruch bei Rechtskraft bereits entstanden war (§ 201 BGB) und keine künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen betrifft (§ 197 Abs. 2 BGB).

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.