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Gerichtskosten berechnen — Wertgebühr nach § 34 GKG

Bis 500 Euro Streitwert beträgt die einfache Gerichtsgebühr 40 Euro; darüber steigt sie für jeden angefangenen Wertschritt um einen festen Betrag. Für eine Klage vor dem Amts- oder Landgericht fällt das Dreifache an (Nr. 1210 KV GKG), bei 10 000 Euro Streitwert also 849 Euro.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 2 000 | 500 | 21,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 2 000 | 500 | 21,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 2 000 | 500 | 21,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 10 000 | 1 000 | 22,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 10 000 | 1 000 | 22,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 10 000 | 1 000 | 22,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 25 000 | 3 000 | 30,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 25 000 | 3 000 | 30,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 25 000 | 3 000 | 30,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 50 000 | 5 000 | 40,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 50 000 | 5 000 | 40,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 50 000 | 5 000 | 40,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 200 000 | 15 000 | 140,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 200 000 | 15 000 | 140,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 200 000 | 15 000 | 140,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 500 000 | 30 000 | 210,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 500 000 | 30 000 | 210,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | 500 000 | 30 000 | 210,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « über 500 000 | 50 000 | 210,00 »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « über 500 000 | 50 000 | 210,00 »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 34 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — GKG § 39 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. »
  • gesetze-im-internet.de — GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « 1210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « 1100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... | 0,5 – mindestens 38,00 € | »
  • gesetze-im-internet.de — GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « 1100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... | 0,5 – mindestens 38,00 € | »

Annahmen der Berechnung

  • Der Streitwert wird eingegeben; seine Festsetzung durch das Gericht (§§ 39 ff. GKG, §§ 3 ff. ZPO) ist nicht Teil der Berechnung.
  • Zivilprozess vor dem Amts- oder Landgericht in erster Instanz oder Mahnverfahren. Berufung, Revision sowie arbeits-, verwaltungs-, finanz- und familiengerichtliche Verfahren folgen anderen Nummern des Kostenverzeichnisses und sind nicht abgebildet.
  • Nur die Gerichtsgebühr: Auslagen des Gerichts (Zustellungen, Zeugen, Sachverständige) und Anwaltskosten sind nicht enthalten.

Weiterführend

Auf Englisch lesen

Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.