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RVG-Gebühren berechnen — Wertgebühr nach § 13 RVG

Bis 500 Euro Gegenstandswert beträgt die volle Gebühr 51,50 Euro. Darüber steigt sie für jeden angefangenen Wertschritt um einen festen Betrag, dessen Höhe mit dem Wert wächst. Die tatsächliche Gebühr ist diese volle Gebühr mal dem Gebührensatz aus dem Vergütungsverzeichnis, mindestens aber 15 Euro.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 2 000 | 500 | 41,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 2 000 | 500 | 41,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 2 000 | 500 | 41,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 10 000 | 1 000 | 59,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 10 000 | 1 000 | 59,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 10 000 | 1 000 | 59,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 25 000 | 3 000 | 55,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 25 000 | 3 000 | 55,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 25 000 | 3 000 | 55,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 50 000 | 5 000 | 86,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 50 000 | 5 000 | 86,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 50 000 | 5 000 | 86,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 200 000 | 15 000 | 99,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 200 000 | 15 000 | 99,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 200 000 | 15 000 | 99,50 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 500 000 | 30 000 | 140,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 500 000 | 30 000 | 140,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | 500 000 | 30 000 | 140,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « über 500 000 | 50 000 | 175,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « über 500 000 | 50 000 | 175,00 | »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 13 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro. »
  • gesetze-im-internet.de — RVG § 22 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. »

Annahmen der Berechnung

  • Der Gegenstandswert wird eingegeben; seine Ermittlung nach §§ 23 ff. RVG ist nicht Teil der Berechnung.
  • Ein Auftraggeber: der Wert wird auf 30 Millionen Euro begrenzt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die Grenze von 100 Millionen Euro bei mehreren Auftraggebern ist nicht abgebildet.
  • Nur die Gebühr: Auslagen, Umsatzsteuer, Anrechnungen und Vergütungsvereinbarungen sind nicht enthalten.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.