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Fahrtkosten bei Dienstreisen — Kilometerpauschale und steuerfreie Erstattung

Für Dienstreisen dürfen je gefahrenem Kilometer 0,30 Euro (Pkw) bzw. 0,20 Euro (andere motorbetriebene Fahrzeuge) angesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber mehr, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — BRKG § 5 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. »
  • gesetze-im-internet.de — BRKG § 5 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. »

Annahmen der Berechnung

  • Die Fahrten sind beruflich veranlasst und führen weder zur ersten Tätigkeitsstätte noch sind es Familienheimfahrten — dafür gilt die Entfernungspauschale.
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG verweist auf die Kilometersätze des BRKG. Der Höchstbetrag von 130 Euro aus § 5 Abs. 1 BRKG ist kein Kilometersatz und wird hier nicht angewendet.
  • Fahrräder sind nicht erfasst: § 5 Abs. 3 BRKG verweist auf eine Verwaltungsvorschrift, die das Gesetz selbst nicht enthält.
  • Das Fahrzeug ist ein eigenes, dessen Kosten der Arbeitnehmer selbst trägt: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG setzt den Kilometersatz „anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen“. Mit einem Dienst- oder Firmenwagen, dessen Kosten der Arbeitgeber trägt, entstehen keine solchen Aufwendungen — dann ist nichts abziehbar und keine Erstattung nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei; dieser Rechner gilt dafür nicht.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.