Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer — 9 Euro je Tag im Lkw
Wer im Fahrzeug des Arbeitgebers übernachtet, kann statt der tatsächlichen Kosten 9 Euro für jeden Kalendertag ansetzen, an dem ihm eine Verpflegungspauschale für 24 Stunden Abwesenheit oder für den An- und Abreisetag zusteht — einheitlich für das ganze Jahr.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 9 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte »
Annahmen der Berechnung
- Berechtigt sind nur Tage mit 24 Stunden Abwesenheit sowie An- und Abreisetage (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2). Tage mit mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung (Nr. 3) zählen nicht. Auslandstage zählen gleich.
- Pauschale oder Einzelnachweis gelten einheitlich für das Kalenderjahr; angesetzt wird der höhere der beiden Jahresbeträge.
- Die Verpflegungspauschalen selbst sind nicht enthalten — dafür gibt es einen eigenen Rechner.
- Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers mindern den Abzug; sie werden hier nicht abgezogen.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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