Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode (§ 301 HGB): Unterschiedsbetrag zwischen Beteiligungsbuchwert und anteiligem Eigenkapital — Goodwill oder passiver Unterschiedsbetrag.
Données vérifiées · July 2026
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Berechnet die Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode (§ 301 HGB) im Konzernabschluss. Der Buchwert der Beteiligung bei der Muttergesellschaft wird gegen das anteilige (neubewertete) Eigenkapital der Tochtergesellschaft aufgerechnet. Der Unterschiedsbetrag = Beteiligungsbuchwert − anteiliges Eigenkapital. Ein positiver Betrag ist ein Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill, aktivischer Unterschiedsbetrag), der planmäßig abzuschreiben ist (§ 309 HGB). Ein negativer Betrag ist ein passiver Unterschiedsbetrag. Bei einer Beteiligungsquote unter 100 % entstehen zudem Anteile nicht beherrschender Gesellschafter (Minderheitenanteile).
Beteiligungsbuchwert 500.000 €, neubewertetes Eigenkapital der Tochter 400.000 €, Quote 100 %: anteiliges Eigenkapital 400.000 €, Unterschiedsbetrag 100.000 € (Goodwill).
Buchwert der Beteiligung bei der Mutter eingeben.
Neubewertetes Eigenkapital der Tochter eintragen.
Beteiligungsquote angeben (z. B. 100 %).
Unterschiedsbetrag (Goodwill/passiv) und Minderheitenanteil ablesen.
Last data update
July 7, 2026
Sources and references
§ 301 HGB (Kapitalkonsolidierung, Erwerbsmethode); § 309 HGB (Geschäfts- oder Firmenwert / passiver Unterschiedsbetrag) — gesetze-im-internet.de/hgb/__301.html.
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Die Aufrechnung des Beteiligungsbuchwerts der Mutter gegen das anteilige Eigenkapital der Tochter im Konzernabschluss (§ 301 HGB, Erwerbsmethode).
Wenn der Beteiligungsbuchwert das anteilige neubewertete Eigenkapital übersteigt — der positive Unterschiedsbetrag ist ein Geschäfts- oder Firmenwert.
Ein negativer Unterschiedsbetrag (Eigenkapital höher als der Kaufpreis) — er wird nach § 309 Abs. 2 HGB gesondert behandelt.