Reisekostenerstattung für berufliche Auswärtstätigkeit Inland berechnen: Verpflegungspauschale (14/28 €), Kilometerpauschale (0,30 €/km), Übernachtung und Reisenebenkosten nach § 9 EStG.
Données vérifiées · Juli 2026
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Berechnet die steuerfreie Reisekostenerstattung für eine berufliche Auswärtstätigkeit im Inland nach § 9 EStG. Bei eintägiger Abwesenheit über 8 Stunden gilt eine Verpflegungspauschale von 14 € (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG); bei mehrtägigen Reisen erhält jeder An- und Abreisetag pauschal 14 € und jeder volle Abwesenheitstag (24 Stunden) 28 € (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG). Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten kürzen die Pauschale um 20 % (Frühstück, 5,60 €) bzw. 40 % (Mittag- oder Abendessen, je 11,20 €) des Tagessatzes von 28 € (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, R 9.6 LStR). Hinzu kommen die Kilometerpauschale für den eigenen Pkw (0,30 €/km, § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG), die Übernachtungspauschale ohne Beleg (20 €/Nacht) oder der tatsächliche Rechnungsbetrag, sowie sonstige belegte Reisenebenkosten (Parken, Maut, Taxi, Telefon).
Mehrtägige Dienstreise: 2 volle Tage, An-/Abreisetag je 1, kein gestelltes Essen, 300 km Pkw, 2 Übernachtungen mit Pauschale, 45 € Reisenebenkosten: Verpflegungspauschale netto 84 €, Fahrtkosten 90 €, Übernachtung 40 €, Nebenkosten 45 € — Gesamterstattung 259 €.
Reiseart wählen: eintägig oder mehrtägig.
Bei eintägiger Reise die Abwesenheitsstunden eingeben (Pauschale erst ab > 8 Std.).
Bei mehrtägiger Reise die Anzahl voller 24-Stunden-Tage sowie An-/Abreisetage angeben.
Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten (Frühstück/Mittag/Abend) erfassen — sie kürzen die Pauschale.
Gefahrene Kilometer, Anzahl Übernachtungen (Pauschale oder Rechnungsbetrag) und Reisenebenkosten eintragen.
Gesamterstattung und Aufschlüsselung nach Verpflegung, Fahrt, Übernachtung und Nebenkosten ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
6. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 9 Abs. 4a EStG (Verpflegungspauschalen 14/28 €, Mahlzeitenkürzung 5,60/11,20 €); § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG (Kilometerpauschale Pkw); R 9.7 LStR (Übernachtungspauschale); BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353/19/10011 vom 25.11.2020 (Reisekostenrecht).
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
14 € für An- und Abreisetage sowie für eintägige Abwesenheit über 8 Stunden, 28 € für jeden vollen 24-Stunden-Abwesenheitstag (§ 9 Abs. 4a EStG) — die Sätze sind seit 2020 unverändert.
Die Pauschale wird gekürzt: 5,60 € für ein gestelltes Frühstück, 11,20 € für ein gestelltes Mittag- oder Abendessen — jeweils bezogen auf den vollen Tagessatz von 28 € (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).
Ja, mit der Übernachtungspauschale von 20 € pro Nacht ohne Einzelnachweis (R 9.7 LStR i.V.m. dem BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht); mit Rechnung ist stattdessen der tatsächliche Betrag ohne Obergrenze ansetzbar.