Krankengeld der Krankenkasse berechnen: 70 % des Bruttolohns, höchstens 90 % des Nettolohns (§ 47 SGB V) — inklusive Eigenanteil zur Sozialversicherung.
Données vérifiées · Juli 2026
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Berechnet das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse nach § 47 SGB V. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Vom Krankengeld sind noch die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (rund 12 %) abzuführen, sodass sich ein niedrigeres Netto-Krankengeld ergibt. Die Bezugsdauer beträgt bei derselben Krankheit höchstens 78 Wochen (§ 48 SGB V).
Bruttolohn 3.000 €, Nettolohn 2.000 €: 70 % vom Brutto = 2.100 €, aber Deckel 90 % vom Netto = 1.800 € → Krankengeld brutto 1.800 €, SV-Eigenanteil ~216 €, Netto-Krankengeld ~1.584 €.
Monatliches Bruttoarbeitsentgelt eingeben.
Monatliches Nettoarbeitsentgelt eintragen.
Brutto- und Netto-Krankengeld sowie den SV-Eigenanteil ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 47 SGB V (Krankengeld 70 % Brutto / max 90 % Netto); § 48 SGB V (Höchstbezugsdauer 78 Wochen) — gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
70 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V) — abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge zur RV/AV/PV.
Bei derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V), einschließlich der sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Ja — die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (rund 12 %); die Krankenversicherung selbst bleibt beitragsfrei.