Größenklasse einer Kapitalgesellschaft nach § 267/§ 267a HGB bestimmen (Kleinst/klein/mittelgroß/groß) — mit den ab 2024 angehobenen Schwellenwerten (BEG IV).
Données vérifiées · Juli 2026
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Bestimmt die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft nach § 267 und § 267a HGB. Maßgeblich sind drei Merkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Eine Gesellschaft fällt in eine Klasse, wenn sie mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreitet — rechtlich an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen. Die Schwellenwerte wurden durch das BEG IV für Geschäftsjahre ab 2024 angehoben. Die Größenklasse bestimmt die Pflichten bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses.
Bilanzsumme 5 Mio €, Umsatzerlöse 10 Mio €, 40 Arbeitnehmer: alle drei Kleinst-Schwellen überschritten, aber alle drei Klein-Schwellen eingehalten → kleine Kapitalgesellschaft.
Bilanzsumme eingeben.
Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate eintragen.
Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt angeben.
Größenklasse und erfüllte Kriterien ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 267 HGB, § 267a HGB (Größenklassen; Schwellenwerte angehoben durch BEG IV ab Geschäftsjahr 2024) — gesetze-im-internet.de/hgb/__267.html.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl. Es gilt die Zwei-von-drei-Regel an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen (§ 267 HGB).
Kleinst: 450.000 €/900.000 €/10 AN; klein: 7,5 Mio €/15 Mio €/50 AN; mittelgroß: 25 Mio €/50 Mio €/250 AN (BEG IV, Geschäftsjahre ab 2024).
Sie bestimmt Umfang und Pflichten von Aufstellung, Prüfung und Offenlegung — kleinere Klassen genießen deutliche Erleichterungen.