Prüfen, ob Buchführungspflicht und E-Bilanz-Pflicht bestehen: Kapitalgesellschaften immer, sonst ab Umsatz 800.000 € oder Gewinn 80.000 € (§ 141 AO).
Données vérifiées · Juli 2026
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Prüft, ob ein Unternehmen zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) und damit zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz verpflichtet ist. Eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) ist stets bilanzierungspflichtig (§ 242 HGB). Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Nicht-Kaufleute) werden nach § 141 AO buchführungspflichtig, wenn der Umsatz 800.000 € (angehoben durch das Wachstumschancengesetz ab 2024) oder der Gewinn 80.000 € übersteigt. Andernfalls genügt die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Wer bilanzierungspflichtig ist, muss die E-Bilanz elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 5b EStG).
Einzelunternehmen mit 900.000 € Umsatz: Schwelle überschritten → buchführungspflichtig → E-Bilanz-Pflicht (§ 5b EStG), Gewinnermittlung per Bilanz.
Rechtsform wählen (Kapitalgesellschaft, Einzelunternehmen, Personengesellschaft).
Jahresumsatz und Jahresgewinn eingeben.
Buchführungs- und E-Bilanz-Pflicht sowie Gewinnermittlungsart ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 141 AO (Buchführungspflicht: Umsatz 800.000 € / Gewinn 80.000 €, Wachstumschancengesetz ab 2024); § 242 HGB; § 5b EStG (E-Bilanz) — gesetze-im-internet.de/ao_1977/__141.html.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Kapitalgesellschaften immer; Einzelunternehmen/Personengesellschaften ab einem Umsatz über 800.000 € oder einem Gewinn über 80.000 € (§ 141 AO, Werte seit 2024).
Die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV an das Finanzamt im XBRL-Format (§ 5b EStG) — verpflichtend für alle Bilanzierenden.
Dann genügt die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) — eine E-Bilanz ist nicht erforderlich.