Abziehbare Bewirtungskosten berechnen: geschäftliche Bewirtung zu 70 % als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), Vorsteuer zu 100 % abziehbar.
Données vérifiées · Juli 2026
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Berechnet den steuerlich abziehbaren Anteil von Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Geschäftlich veranlasste Bewirtungen (z. B. mit Kunden oder Geschäftspartnern) sind nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar — 30 % gelten als nicht abziehbar. Die Vorsteuer (Umsatzsteuer) ist dagegen bei ordnungsgemäßem Bewirtungsbeleg zu 100 % abziehbar (§ 15 UStG). Rein betrieblich veranlasste Bewirtungen (z. B. Arbeitnehmerbewirtung) sind zu 100 % abziehbar.
Bewirtung 119 € brutto (19 % USt), geschäftlich: Netto 100 €, Vorsteuer 19 €, abziehbare Betriebsausgabe 70 € (70 %), nicht abziehbar 30 €.
Bruttobetrag der Bewirtung (inkl. Umsatzsteuer) eingeben.
Umsatzsteuersatz wählen (Regelfall 19 %).
Angeben, ob die Bewirtung geschäftlich (70 %) oder rein betrieblich (100 %) veranlasst ist.
Abziehbare Betriebsausgabe, Vorsteuer und nicht abziehbaren Anteil ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (Bewirtungskosten 70 %); § 15 UStG (Vorsteuerabzug 100 %) — gesetze-im-internet.de/estg/__4.html.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen sind zu 70 % des Nettobetrags als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), rein betriebliche zu 100 %.
Nein — die Vorsteuer ist bei ordnungsgemäßem Beleg zu 100 % abziehbar (§ 15 UStG), unabhängig von der 70-%-Grenze bei der Einkommensteuer.
Anlass der Bewirtung, Namen der Teilnehmer, Ort, Datum und Höhe der Aufwendungen — bei Bewirtung in einer Gaststätte zusätzlich die maschinelle Rechnung.