Modul 120 Min.2346 WörterKostenlos — ohne Konto
Neunzehn oder sieben Prozent: die Regel, die Ausnahme und die Liste
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 51 Abschnitte · 2.110 Wörter · 12 Min.
Lena Brandt führt in Freiburg eine Buchhandlung mit einem kleinen Regal für Schreibwaren. Im März verkauft sie Bücher für 8.000 € netto und Füller, Karten und Kalender für 2.000 € netto. Die neue Aushilfe hat alles mit sieben Prozent gebucht, weil der Buchhandel doch ermäßigt sei. Auf die Schreibwaren fehlen dadurch 240 € Umsatzsteuer: geschuldet sind 380 €, erklärt wurden 140 €. Der Fehler liegt nicht in der Rechnung, sondern in der Zuordnung. Der Steuersatz hängt am einzelnen Umsatz, nicht an der Branche.
Was Sie danach können
- Den Regelsteuersatz und den ermäßigten Steuersatz des § 12 UStG benennen und auf die richtige Bemessungsgrundlage anwenden
- Den Aufbau der Anlage 2 lesen: laufende Nummer, Warenbezeichnung und Zolltarifspalte
- Bei Lebensmitteln und Getränken die ausdrücklichen Ausnahmen der Anlage 2 erkennen
- Die wichtigsten Nummern des § 12 Abs. 2 außerhalb der Anlage 2 zuordnen: Bücher in elektronischer Form, Personenbeförderung, Kultur und Beherbergung
- Umsätze zu verschiedenen Sätzen in Rechnung und Aufzeichnungen getrennt halten
Ein Satz als Regel, einer als Ausnahme
Das Umsatzsteuergesetz kennt für den Alltag eines Unternehmens zwei Sätze. § 12 Abs. 1 UStG legt fest, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt. Diese Formulierung macht den Regelsatz zum Ausgangspunkt jeder Prüfung: Wer nichts anderes feststellen kann, rechnet mit 19 Prozent.
Absatz 2 derselben Vorschrift senkt die Steuer auf sieben Prozent, allerdings nur für die Umsätze, die er anschließend einzeln aufzählt. Die Aufzählung ist abschließend. Ein Umsatz, der in keiner Nummer des Absatzes 2 steht, bleibt beim Regelsatz, auch wenn er einem begünstigten Umsatz wirtschaftlich ähnelt.
Daraus folgt die Arbeitsweise für jede Zweifelsfrage. Man sucht nicht nach einem Grund, warum der Regelsatz gelten könnte, sondern prüft, ob eine bestimmte Nummer des Absatzes 2 den Umsatz erfasst. Findet sich keine, ist die Frage beantwortet. Die Beweislast liegt praktisch bei der Ermäßigung, nicht beim Regelsatz.
Beide Sätze beziehen sich auf die Bemessungsgrundlage, also auf einen Nettobetrag. § 10 Abs. 1 UStG beschreibt das Entgelt als alles, was der Leistende für seine Leistung erhält oder erhalten soll, jedoch ohne die für diese Leistung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Der Prozentsatz wird deshalb nie auf den Bruttobetrag gelegt.
Definition
Bemessungsgrundlage — Der Betrag, auf den der Steuersatz angewendet wird. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist es das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG: die gesamte Gegenleistung abzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, also der Nettobetrag.
Wer nur den Bruttobetrag kennt, teilt ihn durch 1,19 oder durch 1,07 und erhält den Nettobetrag. Die Differenz ist die enthaltene Steuer. Wer dagegen 19 oder 7 Prozent vom Bruttobetrag abzieht, erhält einen zu hohen Steuerbetrag, weil er die Steuer auf die Steuer mitrechnet.
§ 12 kennt noch einen dritten Satz. Absatz 3 senkt die Steuer für Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen und Speicher auf null Prozent. Dieser Sonderfall ist im Kurs zu Photovoltaikanlagen ausführlich behandelt. Ebenso hat der Kleinunternehmer ein eigenes Regime, in dem er gar keine Steuer ausweist; auch dafür gibt es einen eigenen Kurs.
Kennzahlen
- Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG
- 19 %
- Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG
- 7 %
Wie Anlage 2 gebaut ist
Die meisten ermäßigten Warenumsätze stehen nicht im Gesetzestext selbst, sondern in einer Anlage. Nummer 1 des § 12 Abs. 2 verweist für Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe auf die in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände. Die Anlage trägt den Titel Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände.
Die Liste hat drei Spalten. Die erste ist die laufende Nummer, die zweite die Warenbezeichnung, die dritte der Verweis auf den Zolltarif, also auf Kapitel, Position oder Unterposition. Die Nummern laufen bis 55, einige Nummern sind weggefallen und stehen nur noch als Platzhalter in der Tabelle.
Die dritte Spalte ist nicht bloße Dekoration. Sie bindet die Warenbezeichnung an die zolltarifliche Einreihung. Steht dort nur ein Kapitel, ist das ganze Kapitel erfasst. Steht dort „aus Position“, ist nur ein Teil dieser Position begünstigt, nämlich der Teil, den die Warenbezeichnung in der zweiten Spalte beschreibt.
Für die Praxis heißt das: Der umgangssprachliche Name einer Ware reicht nicht, um den Satz zu bestimmen. Maßgeblich ist, ob die Ware nach ihrer Beschaffenheit unter die genannte Position fällt. Bei neuen oder gemischten Produkten lohnt es sich, die Einreihung zu klären, bevor man den Kassenschlüssel festlegt.
Die Anlage wirkt über drei Nummern des § 12 Abs. 2. Nummer 1 erfasst Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb. Nummer 2 erfasst die Vermietung der Gegenstände, nimmt aber Briefmarken als Sammlungsstücke nach Nummer 49 Buchstabe f sowie die Kunstgegenstände und Sammlungsstücke der Nummern 53 und 54 aus. Nummer 14 betrifft elektronische Veröffentlichungen.
Kennzahlen
- Laufende Nummern der Anlage 2, einschließlich weggefallener
- 55
- Spalten je Eintrag: Nummer, Warenbezeichnung, Zolltarif
- 3
Lebensmittel: was die Liste nennt und was sie ausnimmt
Der größte Block der Anlage betrifft Nahrungsmittel. Genannt sind unter anderem Fleisch in Nummer 2, Milch, Milcherzeugnisse, Eier und Honig in Nummer 4, Gemüse in Nummer 10, genießbare Früchte und Nüsse in Nummer 11 sowie Kaffee, Tee, Mate und Gewürze in Nummer 12.
Weiter folgen Getreide in Nummer 13, Zucker und Zuckerwaren in Nummer 29, Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren in Nummer 31 und verschiedene Lebensmittelzubereitungen in Nummer 33. Wer Brot, Brötchen oder Kuchen verkauft, bewegt sich also regelmäßig im Bereich der Nummer 31.
Die Liste ist aber kein Freibrief für alles Essbare. Nummer 3 nimmt bei Fischen und Krebstieren ausdrücklich Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus. Nummer 28 erfasst Zubereitungen von Fleisch und Fisch, aber nicht Kaviar und nicht zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken.
Bei Getränken ist die Liste besonders eng. Nummer 34 erfasst Wasser, schließt aber Trinkwasser, Quellwasser und Tafelwasser aus, soweit es in Fertigpackungen für den Verbraucher in den Verkehr gebracht wird, ebenso Heilwasser. Die abgefüllte Flasche Mineralwasser fällt damit nicht unter die Ermäßigung.
Nummer 32 erfasst Zubereitungen von Gemüse und Früchten, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte. Nummer 35 nennt Milchmischgetränke, allerdings nur, wenn Milch oder Milcherzeugnisse mindestens fünfundsiebzig Prozent des Fertigerzeugnisses ausmachen. Ein Getränk mit geringerem Milchanteil wird von dieser Nummer nicht erfasst.
- Brot und Brötchen: Backwaren der Nummer 31, ermäßigter Satz bei der Lieferung
- Frisches Gemüse: Nummer 10, ermäßigter Satz
- Hummer, frisch oder zubereitet: ausdrücklich ausgenommen, Regelsatz
- Mineralwasser in der Flasche für den Verbraucher: von Nummer 34 ausgenommen, Regelsatz
- Orangensaft: Fruchtsäfte sind von Nummer 32 ausgenommen, Regelsatz
- Kakao- oder Milchgetränk mit mindestens 75 Prozent Milchanteil: Nummer 35, ermäßigter Satz
Kennzahlen
- Mindestanteil an Milch oder Milcherzeugnissen für ein begünstigtes Milchmischgetränk
- 75 %
- Laufende Nummer der Milchmischgetränke in Anlage 2
- Nr. 35
Die Folge im Handel ist, dass ein Geschäft fast immer zu zwei Sätzen verkauft. Der Bäcker, der auch Flaschenwasser und Säfte anbietet, muss diese Artikel mit 19 Prozent erfassen, während Brot und Kuchen bei 7 Prozent bleiben. Das Kassensystem muss deshalb je Artikel den richtigen Satz kennen, nicht je Geschäft.
Diese Regeln betreffen die Lieferung von Waren, also den Verkauf über die Theke oder das Regal. Wird dieselbe Speise in einem Restaurant serviert, liegt eine Dienstleistung vor, für die seit 2026 eine eigene Nummer gilt. Wie die Gastronomie besteuert wird und warum Getränke dort beim Regelsatz bleiben, zeigt das zweite Modul.
Bücher, Zeitungen und ihre elektronische Form
Nummer 49 der Anlage 2 erfasst Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes. Dazu gehören Bücher und Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften, Bilderbücher sowie Zeichen- und Malbücher für Kinder, Noten und kartografische Erzeugnisse wie Karten und Globen.
Die Nummer kennt zwei wichtige Ausnahmen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die als jugendgefährdende Trägermedien Beschränkungen oder Hinweispflichten nach dem Jugendschutzgesetz unterliegen, und Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen, einschließlich der Reisewerbung. Ein Katalog, der vor allem Produkte bewirbt, ist deshalb kein ermäßigtes Druckerzeugnis.
Nummer 50 fügt Tonträger hinzu, die ausschließlich die Aufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, also das Hörbuch auf CD oder Speicherkarte. Schreibwaren dagegen, etwa Füller, Hefte ohne Druckinhalt oder Grußkarten, stehen in keiner dieser Nummern und werden mit dem Regelsatz besteuert.
Für digitale Ausgaben gilt § 12 Abs. 2 Nr. 14. Sie begünstigt die Überlassung der Erzeugnisse aus Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 in elektronischer Form, gleichgültig, ob es daneben eine gedruckte Fassung gibt. Das E-Book und die digitale Zeitung werden damit genauso besteuert wie ihr Papierpendant.
Auch hier gibt es Grenzen. Nicht begünstigt sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, sowie wiederum jugendgefährdende Inhalte und Werbeveröffentlichungen. Begünstigt ist dagegen der Zugang zu Datenbanken, die eine Vielzahl elektronischer Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten.
Personenbeförderung: Schiene ohne Grenze, Taxi bis 50 Kilometer
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 begünstigt die Beförderung von Personen. Der Wortlaut unterscheidet zwei Gruppen. Unter Buchstabe a steht der Schienenbahnverkehr, und zwar ohne jede Entfernungs- oder Ortsbedingung. Die Bahnfahrkarte wird damit unabhängig von der Länge der Strecke ermäßigt besteuert.
Unter Buchstabe b stehen Oberleitungsbusse, der genehmigte Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Taxen, Seilbahnen und andere mechanische Aufstiegshilfen, der genehmigte Linienverkehr mit Schiffen und der Fährverkehr. Für diese Gruppe gilt der ermäßigte Satz nur, wenn die Fahrt innerhalb einer Gemeinde bleibt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Für ein Taxiunternehmen heißt das: Die Fahrt quer durch die Stadt ist ermäßigt, die Fahrt zum 70 Kilometer entfernten Flughafen in einer anderen Gemeinde dagegen nicht. Die Grenze wirkt als Stufe, nicht als Freibetrag. Überschreitet die Strecke die 50 Kilometer, unterliegt die ganze Fahrt dem Regelsatz.
Nicht genannt sind etwa Mietwagen mit Fahrer außerhalb des Taxenverkehrs und Reisebusse, die nicht im genehmigten Linienverkehr fahren. Für sie findet sich im Wortlaut keine Ermäßigung, sodass es beim Regelsatz bleibt, soweit keine andere Nummer greift. Wer solche Fahrten anbietet, sollte die Art der Genehmigung kennen.
Kennzahlen
- Höchste Beförderungsstrecke für Taxen, Busse im Linienverkehr und Fähren außerhalb einer Gemeinde
- 50 Kilometer
- Entfernungsgrenze im Schienenbahnverkehr
- keine
Kultur, Beherbergung und die übrigen Nummern
Nummer 7 Buchstabe a begünstigt die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler. Buchstabe b erfasst die Überlassung und Vorführung von Filmen mit Jugendschutzkennzeichnung oder vor 1970 erstaufgeführte Filme, Buchstabe c die Einräumung und Wahrnehmung von Urheberrechten, Buchstabe d Zirkus, Schausteller und zoologische Gärten.
Nummer 11 betrifft Hotels, Pensionen und Ferienunterkünfte. Begünstigt ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Der zweite Satz der Nummer grenzt ab, was nicht dazugehört; darauf kommt das zweite Modul am Beispiel des Frühstücks zurück.
Daneben stehen Nummern mit engerem Adressatenkreis: die Aufzucht und das Halten von Vieh in Nummer 3, Leistungen der Tierzucht in Nummer 4, Zahntechniker in Nummer 6, gemeinnützige Körperschaften außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Nummer 8 und der Betrieb von Schwimmbädern sowie Heilbäder in Nummer 9.
Übersichtstabelle
| Nummer in § 12 Abs. 2 | Begünstigter Umsatz | Grenze im Wortlaut |
|---|---|---|
| 1 | Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen der Anlage 2 | nur die in Anlage 2 bezeichneten Waren |
| 2 | Vermietung von Gegenständen der Anlage 2 | nicht für Nr. 49 f, 53 und 54 der Anlage |
| 7 a | Eintritt in Theater, Konzerte, Museen | vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler |
| 10 | Personenbeförderung | Schiene ohne Grenze; Taxi, Linienbus, Fähre nur in der Gemeinde oder bis 50 Kilometer |
| 11 | kurzfristige Beherbergung, Campingflächen | nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen |
| 14 | elektronische Bücher, Zeitungen, Hörbücher | nicht für Video- oder Musikinhalte und Werbung |
| 15 | Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | nicht für die Abgabe von Getränken |
Zwei Sätze in Rechnung und Aufzeichnung
Wer zu beiden Sätzen leistet, muss das auf der Rechnung zeigen. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG verlangt das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, Nummer 8 den anzuwendenden Steuersatz und den darauf entfallenden Steuerbetrag. Eine Rechnung über Bücher und Schreibwaren weist deshalb zwei Nettobeträge mit zwei Steuerbeträgen aus.
Die Trennung setzt sich in der Buchführung fort. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG muss aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein, wie sich die vereinbarten Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, verteilen. Ein Kassensystem, das nur Tagessummen ohne Satztrennung liefert, genügt dieser Pflicht nicht.
Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung fragt die Bemessungsgrundlagen getrennt nach Steuersatz ab. Wer seine Umsätze im Laufe des Monats sauber trennt, überträgt am Ende nur noch zwei Summen. Wer erst am Monatsende sortiert, rekonstruiert mühsam, was die Kasse schon hätte wissen müssen.
Der Rechner für die Umsatzsteuer hilft beim Umrechnen zwischen netto und brutto zu beiden Sätzen. Er prüft aber nicht, ob ein Umsatz tatsächlich ermäßigt ist; diese Zuordnung bleibt eine Frage des Wortlauts von § 12 Abs. 2 und der Anlage 2, die man vor der Rechnung klären muss.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Den ermäßigten Satz einer ganzen Branche zuschreiben, statt jeden Umsatz einzeln einer Nummer des § 12 Abs. 2 zuzuordnen.
- Sieben oder neunzehn Prozent vom Bruttobetrag abziehen, statt den Bruttobetrag durch 1,07 oder 1,19 zu teilen.
- Abgefülltes Mineralwasser, Fruchtsäfte oder Hummer für ermäßigt halten, obwohl Anlage 2 sie ausdrücklich ausnimmt.
- Eine Taxifahrt über mehr als 50 Kilometer aus der Gemeinde hinaus ermäßigt abrechnen.
- Einen Werbekatalog oder ein Musikvideo-Angebot als begünstigte Veröffentlichung behandeln.
- Auf der Rechnung nur einen Gesamtbetrag ausweisen, obwohl die Leistung Positionen zu beiden Sätzen enthält.
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.