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Die stille Gesellschaft im HGB: Einlage, Ergebnis, Ende und Insolvenz
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- HGB § 230 — Einlage in das Vermögen des Inhabers, Handeln allein des Inhabers — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 231 — Anteil an Gewinn und Verlust — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 232 — Gewinnberechnung, Verlustbeteiligung bis zur Einlage — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 233 — Informationsrecht des stillen Gesellschafters — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 166 — Informationsrecht der Kommanditisten — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 234 — Kündigung, Tod des stillen Gesellschafters — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 132 — Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 133 — Kündigung durch einen Privatgläubiger — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 235 — Auseinandersetzung nach der Auflösung — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 236 — Insolvenz des Inhabers — geprüft am 23. September 2026
- InsO § 136 — Anfechtung bei stiller Gesellschaft — geprüft am 23. September 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.