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Modul 120 Min.2288 WörterKostenlos — ohne Konto

Die stille Gesellschaft im HGB: Einlage, Ergebnis, Ende und Insolvenz

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 48 Abschnitte · 1.989 Wörter · 11 Min.

Die Tischlerei Wendt e. K. braucht 60.000 € für eine neue CNC-Anlage. Die Bank verlangt Sicherheiten, und einen Mitgesellschafter im Handelsregister will der Inhaber nicht. Sein Schwager bietet an, das Geld als stiller Gesellschafter einzulegen: Er bekommt einen Anteil am Gewinn, tritt nach außen nie auf und steht in keinem Register. Was er dafür rechtlich erwirbt, regeln sieben kurze Paragrafen des Handelsgesetzbuchs.

Was Sie danach können

  • die stille Gesellschaft von Darlehen und Kommanditbeteiligung abgrenzen
  • die gesetzliche Verteilung von Gewinn und Verlust nach den §§ 231 und 232 HGB anwenden
  • das Informationsrecht des Stillen und seine Grenzen benennen
  • Kündigung und Auseinandersetzung nach den §§ 234 und 235 HGB einordnen
  • die Stellung des Stillen in der Insolvenz des Inhabers berechnen

Eine Beteiligung, die nach außen niemand sieht

Die stille Gesellschaft steht in den §§ 230 bis 236 HGB, und schon der erste Absatz enthält ihr ganzes Prinzip. Wer sich als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt, leistet eine Vermögenseinlage, und diese Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über.

Ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen entsteht also nicht. Das Geld des Stillen wird Eigentum des Inhabers, der damit wirtschaftet wie mit jedem anderen Betriebsmittel. Der Stille erwirbt keinen Anteil an Maschinen oder Waren, sondern Ansprüche gegen den Inhaber: auf seinen Gewinnanteil, auf Information und am Ende auf sein Guthaben.

Absatz 2 zieht daraus die Folge für den Außenverkehr. Aus den Geschäften, die im Betrieb geschlossen werden, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet. Lieferanten, Kunden und Banken haben es nur mit ihm zu tun; der Stille wird weder Vertragspartner noch Schuldner dieser Geschäfte.

Daher der Name. Die Gesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung, sie hat keine Firma, keinen eigenen Auftritt im Rechtsverkehr und keine eigenen Verbindlichkeiten. Man spricht von einer Innengesellschaft: Sie besteht nur im Verhältnis zwischen Inhaber und Stillem, und ihr Inhalt ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag.

Vorausgesetzt ist nach dem Wortlaut ein Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt. Das kann ein eingetragener Kaufmann sein, ebenso aber eine Handelsgesellschaft wie eine GmbH. Stille Beteiligungen an einer GmbH sind häufig, und sie spielen im zweiten Modul steuerlich eine eigene Rolle.

Vom Darlehensgeber unterscheidet sich der Stille durch den gemeinsamen Zweck. Ein Darlehensgeber will seine Zinsen, gleich wie das Geschäft läuft. Der Stille will am Ergebnis teilhaben, und § 231 Absatz 2 macht die Teilhabe am Gewinn zu dem Merkmal, das der Vertrag nicht beseitigen kann.

Der Vergleich mit dem Kommanditisten liegt nahe, denn auch er riskiert grundsätzlich nur seine Einlage. Der Kommanditist ist aber Gesellschafter einer nach außen auftretenden Gesellschaft und wird im Handelsregister eingetragen. Der Stille bleibt unsichtbar, und seine Einlage gehört ihm nicht mehr, sobald er sie geleistet hat.

Definition

Stille Gesellschaft — Innengesellschaft nach § 230 HGB, bei der sich jemand mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über, der allein nach außen handelt; der Stille erhält einen Anteil am Gewinn und, soweit der Vertrag das nicht ausschließt, am Verlust.

Für den Inhaber liegt der Reiz gerade in dieser Unsichtbarkeit. Er behält die alleinige Geschäftsführung, muss keinen neuen Gesellschafter eintragen lassen und keine Rechtsform wechseln. Wer stattdessen eine Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern erwägt, findet die Abwägung im Kurs zur Wahl zwischen GmbH und UG.

Gewinn und Verlust, wenn der Vertrag schweigt

Die Verteilung des Ergebnisses ist der Kern jedes Vertrags über eine stille Beteiligung, und das Gesetz lässt den Parteien hier viel Raum. Es greift nur dort ein, wo nichts vereinbart ist, und es zieht eine einzige Grenze, die sich nicht wegverhandeln lässt.

Ist der Anteil des Stillen an Gewinn und Verlust nicht bestimmt, gilt nach § 231 Absatz 1 ein den Umständen nach angemessener Anteil als vereinbart. Eine Zahl nennt das Gesetz nicht. Wer keinen Prozentsatz in den Vertrag schreibt, überlässt die Bemessung im Streitfall einem Gericht.

Absatz 2 erlaubt ausdrücklich, den Stillen vom Verlust freizustellen. Umgekehrt geht es nicht: Seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden. Ein Vertrag, der nur einen festen Betrag ohne jeden Bezug zum Ergebnis verspricht, beschreibt deshalb eher ein Darlehen als eine stille Gesellschaft.

Den Rhythmus legt § 232 Absatz 1 fest. Am Schluss jedes Geschäftsjahrs werden Gewinn und Verlust berechnet, und der auf den Stillen entfallende Gewinn wird ihm ausgezahlt. Maßgeblich ist also das Jahresergebnis des Inhabers, nicht der Ertrag einzelner Geschäfte.

Am Verlust nimmt der Stille nach Absatz 2 Satz 1 nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Mehr als die versprochene Einlage kann er also nicht verlieren. Eine Pflicht, darüber hinaus Geld nachzuschießen, enthält die gesetzliche Regel nicht.

Satz 2 enthält zwei Regeln, die in der Praxis gern verwechselt werden. Bereits bezogenen Gewinn muss der Stille wegen späterer Verluste nicht zurückzahlen. Solange seine Einlage aber durch Verlust vermindert ist, wird der jährliche Gewinn zuerst zur Deckung dieses Verlusts verwendet und nicht ausgezahlt.

Die Einlage funktioniert damit wie ein Konto, das Verluste mindern und spätere Gewinne wieder auffüllen. Erst wenn es den vereinbarten Stand wieder erreicht, fließt Gewinn tatsächlich an den Stillen. Ein einziges schlechtes Jahr kann deshalb die Auszahlungen mehrerer guter Jahre aufzehren.

Und der Gewinn, den der Stille einfach stehen lässt? Nach Absatz 3 vermehrt er die Einlage nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der nicht abgehobene Betrag bleibt ein Anspruch gegen den Inhaber; zusätzliches Beteiligungskapital wird er erst durch eine entsprechende Abrede.

Übersichtstabelle

FrageRegel des HGBDurch Vertrag änderbar?
Höhe des Anteilsangemessener Anteil (§ 231 Abs. 1)ja, und dringend zu beziffern
Teilnahme am Verlustbis zur Höhe der Einlage (§ 232 Abs. 2)ja, sie kann ausgeschlossen werden
Teilnahme am Gewinnzwingend (§ 231 Abs. 2)nein
Stehengelassener Gewinnerhöht die Einlage nicht (§ 232 Abs. 3)ja

Kontrolle ohne Mitsprache: das Informationsrecht

Wer Geld in ein fremdes Unternehmen gibt, will wissen, was damit geschieht. § 233 HGB beantwortet das mit einem Verweis: Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden, also die Vorschrift, die dem Kommanditisten seine Kontrollrechte gibt.

Nach § 166 Absatz 1 kann der Kommanditist eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Übertragen auf die stille Gesellschaft heißt das: Der Stille kann den Abschluss des Inhabers anfordern und die Unterlagen einsehen, auf denen er beruht.

Daneben gibt der zweite Satz einen Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten des Unternehmens, allerdings nur, soweit sie zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Das Gesetz hebt den Fall hervor, dass Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Für die Vertragsgestaltung ist Absatz 2 entscheidend. Eine Vereinbarung, die diese Rechte ausschließt oder der Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam. Ein Inhaber, der sich jede Einsicht verbitten will, erreicht damit nichts: Die Klausel fällt weg, das gesetzliche Recht bleibt bestehen.

Aufschlussreich ist auch, was fehlt. Ein Recht zur Geschäftsführung oder ein Stimmrecht bei Entscheidungen des Inhabers sehen die §§ 230 bis 236 nicht vor. Der Inhaber führt sein Geschäft allein; der Stille prüft im Nachhinein, er steuert nicht.

Der Vertrag kann dem Stillen mehr einräumen, etwa Zustimmungsvorbehalte für große Investitionen oder Widerspruchsrechte. Solche Rechte verändern das Bild der Beteiligung, und zwar nicht nur zivilrechtlich. Das zweite Modul zeigt, dass gerade diese Ausgestaltung steuerlich über die Einordnung als Mitunternehmer mitentscheiden kann.

Kündigung, Tod und Auseinandersetzung

Für die Kündigung verweist § 234 Absatz 1 auf die §§ 132 und 133 HGB, die sonst für die Personenhandelsgesellschaften gelten. Sie sind entsprechend anzuwenden, und zwar sowohl auf die Kündigung durch einen der beiden Gesellschafter als auch auf die durch einen Gläubiger des Stillen.

Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, erlaubt § 132 Absatz 1 die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres. Wer bei kalendergleichem Geschäftsjahr erst im Juli kündigt, hat den Jahreswechsel verpasst und kommt erst zum Ende des folgenden Jahres heraus.

Ist eine feste Laufzeit vereinbart, ist die vorzeitige Kündigung nach Absatz 2 nur aus wichtigem Grund zulässig. Als Beispiel nennt das Gesetz die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den anderen. Liegt ein solcher Grund vor, erlaubt Absatz 3 die Kündigung ohne jede Frist.

Absatz 6 sichert diese Rechte ab: Eine Klausel, die das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder ihnen zuwider beschränkt, ist unwirksam. Die ordentliche Kündigung des Absatzes 1 nennt diese Aufzählung nicht; wie weit der Vertrag sie gestalten darf, beantwortet der Wortlaut allein nicht.

Auch ein Gläubiger des Stillen kann die Beteiligung beenden. § 133 verlangt, dass in den letzten sechs Monaten eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners fehlgeschlagen ist und der Gläubiger mit einem nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel den Anteil gepfändet hat. Dann kündigt er mit sechsmonatiger Frist zum Geschäftsjahresende.

Der Tod des Stillen löst die Gesellschaft dagegen nicht auf, das stellt § 234 Absatz 2 klar. Die Beteiligung besteht fort; wer an die Stelle des Verstorbenen tritt, richtet sich nach dem Erbrecht. Für den Tod des Inhabers trifft die Vorschrift keine entsprechende Aussage.

Nach der Auflösung muss sich der Inhaber gemäß § 235 Absatz 1 mit dem Stillen auseinandersetzen und dessen Guthaben in Geld berichtigen. Der Stille erhält also keine Sachwerte zurück, sondern einen Geldbetrag, der sich aus der Rechnung über Einlage, Verlustanteile und noch offene Gewinnanteile ergibt.

Geschäfte, die bei der Auflösung noch laufen, wickelt nach Absatz 2 der Inhaber ab, und der Stille nimmt an ihrem Gewinn und Verlust weiter teil. Absatz 3 gibt ihm dafür am Schluss jedes Geschäftsjahrs einen Anspruch auf Rechenschaft, auf Auszahlung seines Betrags und auf Auskunft über die noch schwebenden Geschäfte.

Kennzahlen

Kündigungsfrist bei unbestimmter Dauer, zum Ende des Geschäftsjahres (§ 132 Abs. 1 HGB)
6 Monate
Zeitraum, in dem eine Vollstreckung erfolglos gewesen sein muss, bevor ein Gläubiger kündigen kann (§ 133 HGB)
6 Monate

Wenn der Inhaber insolvent wird

Die eigentliche Probe jeder Beteiligung ist die Insolvenz. § 236 HGB regelt sie aus Sicht des Stillen, und das Ergebnis überrascht viele Inhaber: Der Stille kann seine Einlage, soweit Verluste sie nicht aufgezehrt haben, als gewöhnliche Forderung im Verfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Inhabers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Stille nach Absatz 1 wegen der Einlage eine Forderung als Insolvenzgläubiger anmelden, soweit sie den auf ihn fallenden Verlustanteil übersteigt. Zuerst wird also sein Anteil am Verlust abgezogen; nur der Rest wird zur Forderung.

Mit dieser Forderung steht er neben den anderen Insolvenzgläubigern. Was er am Ende tatsächlich erhält, hängt davon ab, was die Masse hergibt. Einen Vorrang vor Lieferanten oder Banken verschafft ihm § 236 nicht, einen Nachrang ordnet die Vorschrift ebenso wenig an.

Absatz 2 regelt den umgekehrten Fall. Hat der Stille seine Einlage noch nicht vollständig geleistet, muss er sie zur Insolvenzmasse einzahlen, jedoch nur bis zu dem Betrag, der zur Deckung seines Verlustanteils erforderlich ist. Den darüber hinausgehenden Rückstand schuldet er der Masse nicht.

Ein zweiter Mechanismus steht in der Insolvenzordnung. Nach § 136 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, durch die dem Stillen die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Verlustanteil ganz oder teilweise erlassen wird, sofern die zugrunde liegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach getroffen wurde.

Das gilt auch, wenn die Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung aufgelöst wurde. Wer in der Krise noch schnell seine Einlage abzieht, muss also damit rechnen, sie an den Verwalter zurückzugeben. Ausgeschlossen ist die Anfechtung nach Absatz 2 nur, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.

Für den Vertrag folgt daraus eine klare Empfehlung. Wer als Stiller Geld gibt, sollte seine Verlustbeteiligung bewusst festlegen, denn sie bestimmt, welcher Teil der Einlage im Ernstfall noch als Forderung zählt. Und wer als Inhaber in einer Krise über Rückzahlungen verhandelt, sollte die Jahresfrist des § 136 kennen.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Stillen für einen Miteigentümer des Betriebs halten, obwohl seine Einlage in das Vermögen des Inhabers übergeht.
  • Im Vertrag keinen Gewinnanteil beziffern und sich auf einen angemessenen Anteil verlassen, den im Streit ein Gericht bestimmt.
  • Die Gewinnbeteiligung ausschließen wollen, was § 231 Absatz 2 gerade nicht zulässt.
  • Gewinn auszahlen, obwohl die Einlage noch durch frühere Verluste gemindert ist.
  • Das Einsichtsrecht des Stillen vertraglich ausschließen, obwohl eine solche Klausel unwirksam ist.
  • In der Krise die Einlage zurückzahlen, ohne die Anfechtbarkeit nach § 136 InsO einzukalkulieren.

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