Zum Inhalt springen

Modul 122 Min.2749 WörterKostenlos — ohne Konto

Sechs Steuerklassen, und wie sie beim Arbeitgeber ankommen

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 56 Abschnitte · 2.546 Wörter · 14 Min.

Merve Aydın nimmt neben ihrer Vollzeitstelle einen Wochenendjob in einer Bäckerei an. Beim ersten Lohn von 520 € für den Nebenjob wundert sie sich über einen deutlichen Lohnsteuerabzug, obwohl sie mit ihrer Hauptstelle kaum mehr als den Durchschnitt verdient. Die Bäckerei hat nichts falsch gemacht: sie hat Steuerklasse VI angewandt, weil das Gesetz für das zweite Dienstverhältnis genau diese Klasse vorsieht.

Was Sie danach können

  • jede der sechs Steuerklassen des § 38b EStG einer Lebenslage zuordnen
  • erklären, was die Steuerklasse an der Berechnung der Jahreslohnsteuer tatsächlich verändert
  • verstehen, warum ein zweites Dienstverhältnis in Steuerklasse VI abgerechnet wird
  • wissen, welche Daten der Arbeitgeber über ELStAM abruft und wofür er sie verwenden darf
  • die Folgen fehlender Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer einschätzen

Wozu es Steuerklassen überhaupt gibt

Die Einkommensteuer wird für ein ganzes Kalenderjahr festgesetzt, der Arbeitslohn aber jeden Monat gezahlt. Der Lohnsteuerabzug überbrückt diese Lücke. Er soll am Jahresende möglichst genau die Steuer ergeben, die auf den Arbeitslohn entfällt, ohne dass der Arbeitgeber die gesamten persönlichen Verhältnisse seines Beschäftigten kennen muss.

Genau dafür reiht § 38b EStG die Arbeitnehmer in Steuerklassen ein. Der erste Satz des Paragrafen sagt es ohne Umweg: die Einreihung dient der Durchführung des Lohnsteuerabzugs. Die Steuerklasse ist damit ein Werkzeug des Abzugsverfahrens, kein eigener Steuertarif und keine Aussage über die endgültige Steuerschuld des Jahres.

Wer die Klasse wechselt, verändert deshalb die monatliche Vorauszahlung, nicht die Jahressteuer. Die Jahressteuer ergibt sich aus Einkommen und Tarif; die Klasse bestimmt nur, wie viel davon unterwegs einbehalten und wie viel bei der Veranlagung nachgeholt oder erstattet wird.

Neben der Klasse kennt das Gesetz weitere Merkmale, die der Arbeitgeber seiner Rechnung zugrunde legt. § 39 Absatz 4 zählt sie auf: Steuerklasse und Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Klassen I bis IV, ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag, bestimmte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und eine Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen.

Definition

Lohnsteuerabzugsmerkmale — Die Angaben, die der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer eines Arbeitnehmers anwenden muss. Ihre Bildung ist nach § 39 Absatz 1 eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Die rechtliche Einordnung als gesonderte Feststellung hat eine praktische Seite. Wird einem Antrag auf Bildung oder Änderung der Merkmale nicht oder nicht vollständig entsprochen, ist nach Satz 8 ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Der Arbeitnehmer kann eine Ablehnung also angreifen, wie er einen Steuerbescheid angreifen würde.

Die sechs Klassen des § 38b

Absatz 1 zählt die Klassen der Reihe nach auf, und die Reihenfolge folgt einer Logik. Die Klassen I und II betreffen Arbeitnehmer, die für den Abzug als Alleinstehende behandelt werden. Die Klassen III, IV und V gehören zu Ehegatten. Die Klasse VI schließlich ist keine Lebenslage, sondern eine Rechenregel für bestimmte Dienstverhältnisse.

Übersichtstabelle

KlasseWer hineingehört (§ 38b Abs. 1 Satz 2)
ILedige; Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene ohne die Voraussetzungen von III oder IV; beschränkt Steuerpflichtige
IIPersonen der Klasse I, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist
IIIVerheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider in Klasse V eingereiht wird; bestimmte Verwitwete und Geschiedene für ein Jahr
IVVerheiratete, beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend
VEhegatte eines Arbeitnehmers, der auf Antrag beider in Klasse III eingereiht wird
VIzweites und jedes weitere Dienstverhältnis sowie die Fälle des § 39c

Klasse I ist der Ausgangspunkt. Sie umfasst ledige Arbeitnehmer, aber auch Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen für III oder IV nicht erfüllt sind. Ein Ehepaar, das dauernd getrennt lebt, landet deshalb in Klasse I. Ebenso gehören beschränkt Steuerpflichtige ausdrücklich in diese Klasse.

Klasse II ist Klasse I mit einem Zusatz. Sie gilt für die Arbeitnehmer der Nummer 1 Buchstabe a, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen dieses Entlastungsbetrags regelt § 24b; der Kurs zu Kindern und Familie in der Einkommensteuer behandelt sie ausführlich, weshalb sie hier nicht wiederholt werden.

Klasse IV ist die Regelklasse für Ehegatten. Sie setzt voraus, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Der zweite Halbsatz der Nummer 4 stellt klar, dass dies auch gilt, wenn einer der Ehegatten gar keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag auf die Kombination III und V gestellt worden ist.

Die Klassen III und V bilden ein Paar, und keine der beiden gibt es allein. Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 verweisen aufeinander: der eine Ehegatte kommt in III, weil der andere auf Antrag beider in V eingereiht wird. Ohne gemeinsamen Antrag bleibt es für beide bei Klasse IV.

Klasse III kennt zwei weitere Fälle, die leicht übersehen werden. Ein verwitweter Arbeitnehmer erhält sie für das Kalenderjahr, das auf das Todesjahr folgt, wenn beide Ehegatten im Todeszeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten.

Der dritte Fall betrifft eine aufgelöste Ehe. Klasse III gilt für das Kalenderjahr der Auflösung, wenn beide Ehegatten in diesem Jahr unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, mit seinem neuen Ehegatten zusammenlebt und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Absatz 2 ergänzt die Klasse um die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Klassen I bis IV. Ein minderjähriges Kind zählt mit dem Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, und mit dem Zähler 1 in den dort genannten Sonderfällen, etwa wenn der andere Elternteil vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist.

Bei den Klassen III und IV sind nach Satz 4 auch Kinder des Ehegatten mitzuzählen. Für Kinder, die nicht automatisch berücksichtigt werden, etwa volljährige Kinder, für die ein Kinderfreibetrag zusteht, ist die Zahl auf Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugrunde zu legen. Ein solcher Antrag kann nach Satz 3 für mehrere Jahre gelten.

Kennzahlen

Steuerklassen im Lohnsteuerabzug (§ 38b Abs. 1)
6
Zähler eines Kindes im Regelfall (§ 38b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
0,5 je Kind
Zähler in den Sonderfällen der Nr. 2 (§ 38b Abs. 2 Satz 1)
1 je Kind

Absatz 3 öffnet schließlich einen Weg nach unten. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge gebildet werden. Das kann sinnvoll sein, wenn eine absehbare Nachzahlung am Jahresende schon im laufenden Jahr aufgefangen werden soll.

Was die Klasse an der Rechnung ändert

Wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet, steht in § 39b Absatz 2. Er rechnet den laufenden Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hoch, zieht bestimmte Beträge ab und erhält den zu versteuernden Jahresbetrag. Die Steuerklasse wirkt an zwei Stellen: bei der Frage, welche Abzüge gelten, und bei der Frage, welcher Tarif auf das Ergebnis angewandt wird.

Bei den Abzügen fällt eine Grenze auf, die das Gesetz mehrfach wiederholt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag werden in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt, nicht aber in Klasse VI. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ausschließlich in Klasse II angesetzt, was diese Klasse von Klasse I unterscheidet.

Beim Tarif trennt Satz 6 drei Gruppen. In den Klassen I, II und IV wird die Jahreslohnsteuer nach dem Grundtarif des § 32a Absatz 1 berechnet. In Klasse III wird sie nach dem Splittingverfahren des § 32a Absatz 5 berechnet, also so, als verteile sich der Arbeitslohn auf zwei Personen.

Für die Klassen V und VI schreibt Satz 7 eine eigene Rechnung vor. Die Jahreslohnsteuer ist das Zweifache des Unterschieds zwischen der Steuer auf das Eineinviertelfache und der Steuer auf das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags. Hinzu kommt eine Untergrenze: die Jahreslohnsteuer beträgt mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags.

  • Klassen I, II und IV: Grundtarif nach § 32a Absatz 1
  • Klasse III: Splittingverfahren nach § 32a Absatz 5
  • Klassen V und VI: zweimal die Differenz zwischen der Steuer auf das 1,25-Fache und auf das 0,75-Fache
  • Klassen V und VI: mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags
  • Klasse VI: weder Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch Sonderausgaben-Pauschbetrag

Die Untergrenze hat eine Folge, die man sich merken sollte. Sie bezieht sich auf den gesamten zu versteuernden Jahresbetrag, nicht auf einen Teil oberhalb eines Sockels. Ein steuerfreier Anfangsbetrag, wie ihn der Grundtarif kennt, existiert in dieser Rechnung deshalb nicht: in den Klassen V und VI wird Lohnsteuer grundsätzlich schon auf kleine Beträge fällig.

Satz 7 enthält außerdem Obergrenzen, die an Eurobeträge des zu versteuernden Jahresbetrags geknüpft sind. Dieser Kurs gibt sie nicht wieder, weil der gelesene Gesetzestext nicht angibt, für welches Kalenderjahr diese Beträge gelten. Die Arbeitgeber rechnen ohnehin nach dem Programmablaufplan, den das Bundesministerium der Finanzen nach § 39b Absatz 6 aufstellt und bekannt macht.

Kennzahlen

Mindeststeuer in den Klassen V und VI (§ 39b Abs. 2 Satz 7)
14 % des zu versteuernden Jahresbetrags
Klassen mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 39b Abs. 2 Satz 5)
5 (Klassen I bis V)

Steuerklasse VI: das zweite Dienstverhältnis

Nummer 6 des § 38b beschreibt keine persönliche Lage, sondern eine Abrechnungssituation. Klasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für den Lohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis. Daneben nennt die Vorschrift die Fälle des § 39c, auf die der letzte Abschnitt dieses Moduls eingeht.

Die Logik dahinter ist einfach. Die Freibeträge und Pauschbeträge des Arbeitnehmers werden im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt. Würde jedes weitere Arbeitsverhältnis sie erneut ansetzen, bliebe ein Teil des Einkommens mehrfach steuerfrei. Klasse VI verhindert das, indem sie im zweiten Arbeitsverhältnis weder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch den Sonderausgaben-Pauschbetrag gewährt.

Welches Dienstverhältnis das erste ist, bestimmt nicht der Arbeitgeber und nicht die Höhe des Lohns. Nach § 39e Absatz 4 teilt der Arbeitnehmer jedem Arbeitgeber bei Eintritt mit, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Wer die Hauptstelle mit dem höheren Lohn als weiteres Dienstverhältnis meldet, zahlt dort unnötig viel Lohnsteuer.

Ein Sonderfall betrifft denselben Arbeitgeber. Zahlt ein Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge, etwa neben dem Lohn für eine aktive Tätigkeit auch Versorgungsbezüge, kann er nach § 39e Absatz 5a die Lohnsteuer für den zweiten Bezug ohne weiteren Abruf nach Klasse VI einbehalten. Das Gesetz verweist dabei ausdrücklich auf § 46 Absatz 2 Nummer 2.

Diese Verweisung führt zur wichtigsten Folge. Wer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Lohnsteuer aus Klasse VI ist also keine endgültige Steuer, sondern eine Vorauszahlung, die in der Erklärung mit der Jahressteuer verrechnet wird.

Nummer 2 kennt eine Ausnahme. Die Pflicht besteht nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist. In diesem Fall hat bereits der Abzug das gesamte Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erfasst, und eine Korrektur über die Veranlagung ist nicht mehr nötig.

Für Merve aus dem Einstieg bedeutet das zweierlei. Die hohe Lohnsteuer in der Bäckerei ist gesetzlich vorgesehen und kein Fehler. Und sie muss für das Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ob sie dann nachzahlt oder erstattet bekommt, hängt von der Höhe beider Löhne und ihren übrigen Abzügen ab.

ELStAM: was der Arbeitgeber abruft

Die Merkmale erreichen den Arbeitgeber heute nicht mehr auf Papier, sondern elektronisch. § 39e regelt dieses Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, abgekürzt ELStAM. Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1.

Die Daten dafür stammen zu einem großen Teil aus dem Melderegister. Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, den melderechtlichen Familienstand und die Kinder mit. Andere Angaben, etwa ob Ehegatten dauernd getrennt leben oder Beträge nach § 39a, teilt dagegen das Wohnsitzfinanzamt mit.

Diese Aufteilung ist für die Praxis wichtiger, als sie aussieht. Eine Heirat, die im Melderegister erfasst ist, kommt ohne Zutun des Arbeitnehmers in das Verfahren. Eine dauernde Trennung dagegen kennt keine Meldebehörde. Sie erreicht das Verfahren nur, wenn der Arbeitnehmer sie dem Finanzamt mitteilt, und § 39 Absatz 5 verpflichtet ihn genau dazu.

Bei einer Eheschließung bildet das Bundeszentralamt nach § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV, wenn die Voraussetzungen der Nummer 4 vorliegen. Die Kombination III und V entsteht also nie von selbst. Sie setzt immer einen Antrag beider Ehegatten beim Finanzamt voraus.

Der Arbeitnehmer muss jedem Arbeitgeber bei Eintritt drei Dinge mitteilen: seine Identifikationsnummer und seinen Geburtstag, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, und gegebenenfalls, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 abgerufen werden soll.

  • bei Beginn des Dienstverhältnisses: Abruf der ELStAM und Übernahme in das Lohnkonto (§ 39e Abs. 4 Satz 2)
  • laufend: Mitteilungen und geänderte Merkmale monatlich anfragen und abrufen (§ 39e Abs. 5 Satz 3)
  • in jeder Lohnabrechnung: die angewandten Merkmale angeben (§ 39e Abs. 5 Satz 2)
  • bei Ende des Dienstverhältnisses: den Tag der Beendigung unverzüglich mitteilen (§ 39e Abs. 4 Satz 5)

Die abgerufenen Merkmale wendet der Arbeitgeber an, bis ihm das Bundeszentralamt geänderte Merkmale bereitstellt oder er die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt. Gegenüber dem Arbeitnehmer gelten sie als bekannt gegeben, sobald ihm die Lohnabrechnung mit den darin ausgewiesenen Merkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt wurde.

Das macht die Lohnabrechnung zum Kontrollinstrument des Arbeitnehmers. Stellt er fest, dass die Merkmale zu seinen Gunsten von den richtigen abweichen, muss er dies nach § 39e Absatz 6 Satz 5 dem Finanzamt unverzüglich mitteilen. Eine zu günstige Klasse ist also kein Glücksfall, sondern ein Anlass für eine Mitteilung.

Die Verwendung der Daten ist eng begrenzt. Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Merkmale nach § 39 Absatz 8 nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten. Die Steuerklasse sagt etwas über den Familienstand; sie darf nicht zu Personalentscheidungen herangezogen werden.

Nach § 39e Absatz 6 Satz 6 kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt Arbeitgeber benennen, die abrufen dürfen oder nicht, oder seine Merkmale allgemein sperren lassen. Die Kehrseite nennt Satz 8: einem Arbeitgeber, dem wegen der Sperre nichts bereitgestellt wird, bleibt nur die Rechnung nach Steuerklasse VI.

Ohne abrufbare Merkmale

§ 39c regelt, was geschieht, wenn der Arbeitgeber keine Merkmale abrufen kann. Das Gesetz unterscheidet danach, wer das Fehlen zu verantworten hat. Teilt der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer und seinen Geburtstag schuldhaft nicht mit oder lehnt das Bundeszentralamt die Mitteilung ab, ermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI.

Anders liegt es bei technischen Störungen oder wenn der Arbeitnehmer das Fehlen der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat. Dann legt der Arbeitgeber die voraussichtlichen Merkmale nach § 38b zugrunde, längstens für drei Kalendermonate. Er rechnet also vorläufig mit der Klasse, die dem Arbeitnehmer nach seinen Verhältnissen zusteht.

Die drei Monate sind eine echte Frist. Hat der Arbeitnehmer nach ihrem Ablauf Identifikationsnummer und Geburtstag noch immer nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Klasse VI anzuwenden. Liegen die Merkmale dagegen rechtzeitig vor, prüft der Arbeitgeber die Berechnungen der vergangenen Monate und gleicht Differenzen bei der nächsten Lohnabrechnung aus.

Kennzahlen

Höchstdauer vorläufiger Merkmale bei nicht zu vertretendem Fehlen (§ 39c Abs. 1 Satz 2)
3 Kalendermonate
Klasse bei schuldhaft fehlender Mitteilung (§ 39c Abs. 1 Satz 1)
VI

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Die Steuerklasse für die Jahressteuer halten: sie steuert nur den monatlichen Abzug, die Jahressteuer ergibt sich erst aus der Veranlagung.
  • Nach der Hochzeit mit der Kombination III und V rechnen, obwohl das Verfahren automatisiert für beide Ehegatten Klasse IV bildet.
  • Die Hauptbeschäftigung dem Arbeitgeber als weiteres Dienstverhältnis melden und dort Klasse VI auslösen.
  • Beim Nebenjob in Klasse VI annehmen, die Lohnsteuer sei damit endgültig, obwohl § 46 Abs. 2 Nr. 2 eine Veranlagung verlangt.
  • Eine dauernde Trennung nicht mitteilen, weil sie keine Meldebehörde erfasst, obwohl § 39 Abs. 5 dazu verpflichtet.
  • Die ELStAM sperren lassen, ohne zu bedenken, dass jeder Arbeitgeber dann nach Klasse VI abrechnen muss.

Auf Englisch lesen

Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.