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Modul 120 Min.2338 WörterKostenlos — ohne Konto

Was der Arbeitgeber meldet, bis wann, und warum die Sofortmeldung nicht genügt

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 175 Wörter · 2 Min.

Übungsfall

Drei Meldungen im September

Ein Restaurant rechnet die Löhne jeweils am Monatsende ab. Ein Koch ist zum 31. August 2026 ausgeschieden. Eine neue Servicekraft beginnt am Samstag, dem 12. September 2026, ihre Arbeit. Welche Meldungen muss das Restaurant erstatten, und bis wann jeweils spätestens?

Hinweis: Prüfen Sie zuerst, ob das Gaststättengewerbe zu den Bereichen des § 28a Abs. 4 SGB IV gehört, und lesen Sie dann §§ 6 und 8 DEÜV mit ihren beiden Grenzen.

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Das Gaststättengewerbe steht in Nummer 2 der Liste des § 28a Abs. 4. Für die Servicekraft ist deshalb eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung spätestens bei Arbeitsaufnahme am Samstag abzugeben, nicht am folgenden Montag. Sie ersetzt die Anmeldung nicht: nach § 6 DEÜV ist zusätzlich mit der ersten folgenden Abrechnung anzumelden, also mit der Septemberabrechnung; die sechs Wochen bis zum 24. Oktober sind nur die äußere Grenze. Für den Koch gilt § 8 DEÜV: Abmeldung mit der nächsten Abrechnung nach dem Ende, ebenfalls der Septemberabrechnung, äußerstenfalls bis zum 12. Oktober.

Antwort: Sofortmeldung am 12. September, Anmeldung und Abmeldung mit der Septemberabrechnung

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