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Modul 120 Min.2236 WörterKostenlos — ohne Konto

Beschäftigt oder selbständig: der Maßstab, das Verfahren und die Nachforderung

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 316 Wörter · 3 Min.

Beispiel mit Zahlen

Der Monat, der den Unterschied macht

Eine Softwareentwicklerin beginnt am 1. März bei einem Versicherer, der Antrag geht am 20. März ein. Sie ist freiwillig krankenversichert und zahlt in eine private Rentenversicherung ein. Stellt die DRV Bund im Juli eine Beschäftigung fest und stimmt sie zu, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe im Juli. Wäre der Antrag im Mai gestellt worden, liefe sie ab dem 1. März.

Übungsfall

Wie viel Rentenversicherungsbeitrag fordert die Prüfung nach?

Ein Ingenieurbüro beschäftigt seit dem 1. Januar 2021 einen Konstrukteur als „freien Mitarbeiter“ gegen 3.000 Euro im Monat. Die Zusammenarbeit endet am 28. Februar 2026. Im März 2026 beginnt eine Betriebsprüfung, die eine Beschäftigung feststellt. Vorsatz wird dem Büro nicht vorgeworfen, das Honorar wird als Bruttoarbeitsentgelt behandelt, und die Beiträge wurden jeweils im Monat der Tätigkeit fällig. Wie viele Monate sind noch nicht verjährt, welchen Rentenversicherungsbeitrag fordert die Prüfung nach, und welchen Teil davon kann das Büro auf den Konstrukteur abwälzen?

Hinweis: Die vierjährige Frist beginnt erst mit dem Ende des Kalenderjahres der Fälligkeit. Der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung lag im gesamten Zeitraum unverändert bei 18,6 Prozent.

Lösung ansehen

Die Beiträge für 2021 wurden 2021 fällig; die Frist von vier Jahren begann am 31. Dezember 2021 und lief am 31. Dezember 2025 ab. Sie sind verjährt. Die Beiträge ab Januar 2022 wurden 2022 fällig und verjähren frühestens Ende 2026; die im März 2026 begonnene Prüfung hemmt die Frist zusätzlich. Nachgefordert werden also Januar 2022 bis Februar 2026, das sind 48 plus 2, also 50 Monate. Je Monat beträgt der Rentenversicherungsbeitrag 18,6 Prozent von 3.000 Euro, das sind 558 Euro, zusammen 27.900 Euro. Die Hälfte, 13.950 Euro, wäre der Anteil des Beschäftigten. Da die Zusammenarbeit beendet ist, gibt es keine nächste Lohnzahlung, bei der das Büro nach § 28g SGB IV etwas abziehen könnte. Es trägt den gesamten Betrag. Die übrigen Versicherungszweige und etwaige Säumniszuschläge kommen hinzu.

Antwort: 50 Monate, 27.900 € Rentenversicherungsbeitrag, nichts davon abwälzbar

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