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Beschäftigt oder selbständig: der Maßstab, das Verfahren und die Nachforderung
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 44 Abschnitte · 1.920 Wörter · 11 Min.
Eine Werbeagentur bezahlt einen Grafiker drei Jahre lang als freien Mitarbeiter mit 4.000 € im Monat. Er sitzt in ihren Räumen, arbeitet nach ihrem Dienstplan und erledigt, was die Art-Direktorin ihm zuteilt. Die Betriebsprüfung stuft ihn als Beschäftigten ein. Allein der Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent macht 744 € je Monat aus, und den Anteil des Grafikers darf die Agentur nur von den drei nächsten Gehältern abziehen.
Was Sie danach können
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit anhand der beiden gesetzlichen Anhaltspunkte des § 7 Abs. 1 SGB IV unterscheiden
- das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen und seinen Ablauf planen
- die Bedingungen erkennen, unter denen die Versicherungspflicht erst mit der Entscheidung beginnt
- die Folgen einer Fehleinstufung für den Auftraggeber beziffern: Nachforderung, Rückgriff, Säumniszuschläge und Verjährung
Was das Gesetz unter Beschäftigung versteht
Das Sozialversicherungsrecht fragt nicht, wie die Parteien ihren Vertrag überschrieben haben. Es fragt, ob jemand beschäftigt ist. Liegt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor, entsteht in aller Regel Versicherungspflicht in mehreren Zweigen, und aus dem Auftraggeber wird ein Arbeitgeber mit sämtlichen Melde- und Zahlungspflichten.
Definition
Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) — Nichtselbständige Arbeit, vor allem in einem Arbeitsverhältnis. Als Anhaltspunkte nennt das Gesetz genau zwei: dass jemand nach Weisungen tätig wird, und dass er in die Arbeitsorganisation dessen eingegliedert ist, der ihm diese Weisungen gibt.
Das Wort „Anhaltspunkte“ verdient Aufmerksamkeit. Weisungen und Eingliederung sind Indizien, keine Voraussetzungen, die beide vollständig erfüllt sein müssten. Wer fachlich völlig frei arbeitet, kann trotzdem so fest in einen fremden Betrieb eingebunden sein, dass am Ende eine Beschäftigung steht. Umgekehrt macht eine einzelne Vorgabe des Kunden noch keinen Arbeitnehmer.
Worauf sich Weisungen beziehen können, sagt § 7 SGB IV nicht. Das Arbeitsvertragsrecht sagt es: Nach § 611a Abs. 1 BGB kann das Weisungsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist danach, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen kann.
Dieselbe Vorschrift enthält zwei Sätze, die für jede Prüfung zählen. Erstens verlangt sie eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Zweitens kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an, wenn die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis zeigt. Ein Vertrag mit dem Titel „freie Mitarbeit“ schützt also nicht vor einem gelebten Arbeitsverhältnis.
Eingliederung beschreibt die andere Seite: Arbeitet jemand in den Abläufen eines fremden Betriebs mit, als wäre er ein Teil davon? Hinweise können gemeinsame Dienstpläne, feste Arbeitsplätze, betriebliche Arbeitsmittel oder die Einbindung in Teams und Vertretungsregeln sein. Keiner dieser Hinweise entscheidet allein, sie werden gewichtet.
Die Sozialgerichte haben aus diesen Grundsätzen weitere Gesichtspunkte entwickelt, etwa ob jemand ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt. Das ist Rechtsprechung, nicht Gesetzestext. Dieser Kurs stellt daraus keinen Punktekatalog auf: Eine solche Liste stünde in keinem Paragrafen, und eine Abwägung im Einzelfall lässt sich nicht durch Abhaken ersetzen.
Übersichtstabelle
| Gesichtspunkt | Was das Gesetz sagt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Weisungen | Anhaltspunkt für eine Beschäftigung | § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV |
| Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation | Anhaltspunkt für eine Beschäftigung | § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV |
| Reichweite des Weisungsrechts | Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit | § 611a Abs. 1 BGB |
| Bezeichnung des Vertrags | zählt nicht, wenn die Durchführung ein Arbeitsverhältnis zeigt | § 611a Abs. 1 BGB |
| Methode | Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls | § 7a Abs. 2 SGB IV |
Das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund
Wer Gewissheit will, muss nicht bis zur nächsten Betriebsprüfung warten. § 7a SGB IV erlaubt den Beteiligten, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung zu beantragen. Geklärt wird, ob ein Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist. Beteiligte sind Auftraggeber und Auftragnehmer; jeder von beiden kann allein den Antrag stellen.
Das Verfahren ist gesperrt, wenn eine Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt des Antrags schon ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung eingeleitet hatte. Wer erst reagiert, wenn die Prüfung angekündigt ist, hat diesen Weg also unter Umständen schon verloren.
In zwei Konstellationen kommt der Antrag ohne Zutun der Beteiligten. Meldet ein Arbeitgeber seinen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling an, oder einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, muss die Einzugsstelle den Status von Amts wegen durch die DRV Bund klären lassen.
- Antrag eines Beteiligten, schriftlich oder elektronisch, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- Anforderung der benötigten Angaben und Unterlagen, verbunden mit einer angemessenen Frist
- Anhörung: Die DRV Bund teilt die beabsichtigte Entscheidung und die tragenden Tatsachen mit, außer sie folgt einem übereinstimmenden Antrag
- Entscheidung nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
- Widerspruch und Klage mit aufschiebender Wirkung
Die Entscheidung bindet. Andere Versicherungsträger müssen sie bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aus diesem Auftragsverhältnis zugrunde legen. Damit endet die Situation, in der Krankenkasse und Rentenversicherung dieselbe Tätigkeit unterschiedlich einordnen könnten.
Das Gesetz denkt auch an Dreiecksverhältnisse. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung für einen Dritten und gibt es Anhaltspunkte, dass er in dessen Organisation eingegliedert ist und dessen Weisungen folgt, stellt die DRV Bund bei einer Beschäftigung zugleich fest, ob sie zu diesem Dritten besteht. Der Dritte darf das Verfahren dann selbst beantragen.
Wird die Behörde nicht tätig, gilt eine Sonderregel. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist nach § 7a Abs. 6 SGB IV schon nach drei Monaten zulässig, abweichend von der sonst im Sozialgerichtsgesetz vorgesehenen Wartezeit. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen.
Vor dem ersten Arbeitstag: Prognose und Gruppenfeststellung
Nach § 7a Abs. 4a SGB IV muss niemand erst anfangen, um fragen zu dürfen. Auf Antrag entscheidet die DRV Bund schon vor Aufnahme der Tätigkeit. Grundlage sind dann die schriftlichen Vereinbarungen und die beabsichtigten Umstände, unter denen der Vertrag durchgeführt werden soll.
Diese Prognose hat einen Preis: Ändern sich Vereinbarungen oder Umstände bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, müssen die Beteiligten das unverzüglich mitteilen. Ist die Änderung wesentlich, hebt die DRV Bund ihre Entscheidung auf. Als Zeitpunkt der Änderung gilt dann die Aufnahme der Tätigkeit selbst.
Für Auftraggeber mit vielen gleichartigen Verträgen gibt es die Gruppenfeststellung. Hat die DRV Bund in einem Einzelfall entschieden, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zum Status von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Gleich sind Verhältnisse, deren Tätigkeiten nach Art und Umständen übereinstimmen und denen einheitliche Verträge zugrunde liegen.
Wer eine solche Äußerung erhalten hat, muss jedem neuen Auftragnehmer im gleichen Verhältnis eine Kopie aushändigen. Nimmt die Äußerung Selbständigkeit an und stellt später ein Träger doch eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Entscheidung, sofern der Auftragnehmer abgesichert war. Das gilt für Verträge, die binnen zwei Jahren nach Zugang geschlossen werden.
Diese drei Instrumente, Prognose, Gruppenfeststellung und Dreieck, sind auf Zeit eingeführt. § 7a Abs. 7 SGB IV lässt die zugehörigen Absätze mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft treten. Für 2026 gelten sie; wer ein Verfahren für die Zeit danach plant, muss prüfen, ob der Gesetzgeber sie verlängert hat.
Kennzahlen
- Frist für die Mitteilung geänderter Umstände nach Aufnahme der Tätigkeit
- 1 Monat
- Zeitraum für neue Verträge, auf die eine gutachterliche Äußerung wirkt
- 2 Jahre nach Zugang
- Klage auf Erlass der Entscheidung zulässig nach
- 3 Monate
Wann die Versicherungspflicht beginnt
Stellt die DRV Bund eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich mit dem ersten Tag der Tätigkeit. Für ein Verfahren, das Monate dauert, heißt das: Die Beiträge laufen rückwirkend auf, obwohl niemand sie abführen konnte, solange die Frage offen war.
§ 7a Abs. 5 SGB IV bietet einen Ausweg mit drei Bedingungen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt sein. Der Beschäftigte muss zustimmen. Und er muss für die Zeit zwischen Aufnahme und Entscheidung selbst gegen Krankheit und für das Alter vorgesorgt haben, und zwar in einer Art, die den gesetzlichen Leistungen entspricht.
Sind alle drei Bedingungen erfüllt, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in die Beschäftigung. Die Zeit davor bleibt beitragsfrei. Welches Datum als Eintritt gilt, stellt die DRV Bund selbst fest; die Beteiligten müssen es nicht errechnen.
Eine zweite Entlastung betrifft die Fälligkeit. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in diesen Fällen erst fällig, wenn die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Da Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, müssen Beteiligte, die sich wehren, während des Streits noch nicht zahlen.
Was eine Fehleinstufung den Auftraggeber kostet
Wird eine Beschäftigung erst im Nachhinein festgestellt, trifft die Rechnung den Auftraggeber. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV zahlt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil zusammen. Die Einzugsstelle fordert beides von ihm, nicht vom früheren freien Mitarbeiter.
Den Anteil des Beschäftigten kann sich der Arbeitgeber nur auf einem Weg zurückholen: durch Abzug vom Arbeitsentgelt. § 28g SGB IV erlaubt, einen unterbliebenen Abzug bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachzuholen. Danach geht das nur noch, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
Für den typischen Fall der Scheinselbständigkeit ist das eine harte Grenze. Läuft der Vertrag weiter, bleiben drei Zahlungen, um Rückstände abzuziehen, die sich über Jahre angesammelt haben. Ist die Zusammenarbeit beendet, gibt es keine Lohnzahlung mehr, von der etwas abgezogen werden könnte. Dann trägt der Auftraggeber beide Hälften.
Hinzu kommen Säumniszuschläge. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Betrags an, abgerundet auf volle 50 Euro. Bei einer Nachforderung über mehrere Jahre kann das einen erheblichen Teil der Hauptforderung erreichen.
Für rückwirkend festgestellte Beiträge enthält § 24 Abs. 2 SGB IV eine Ausnahme. Der Zuschlag wird nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Wer ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen hat oder sonst sorgfältig geprüft hat, steht bei dieser Glaubhaftmachung deutlich besser.
Wie weit eine Nachforderung zurückreicht, regelt § 25 SGB IV. Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es dreißig Jahre. Was Vorsatz hier bedeutet, bestimmt § 25 nicht näher; wer die Beitragspflicht kannte und trotzdem nicht zahlte, muss mit der langen Frist rechnen.
Die Verjährung ist gehemmt, solange die Rentenversicherung beim Arbeitgeber prüft. Die Hemmung beginnt mit dem Prüfungsbeginn und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung. Geprüft wird nach § 28p SGB IV mindestens alle vier Jahre, sodass eine Fehleinstufung selten unentdeckt bleibt.
Zwei weitere Folgen setzen einen schwereren Vorwurf voraus. Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers vorenthält, macht sich nach § 266a StGB strafbar; das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Und bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen gilt nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, was die Bemessungsgrundlage erhöht.
Kennzahlen
- Verjährung von Beitragsansprüchen nach Ablauf des Fälligkeitsjahres
- 4 Jahre
- Verjährung vorsätzlich vorenthaltener Beiträge
- 30 Jahre
- Lohnzahlungen, bei denen ein unterbliebener Abzug nachgeholt werden darf
- 3 (die drei nächsten)
- Säumniszuschlag je angefangenem Monat
- 1 % des abgerundeten Rückstands
- Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung, mindestens alle
- 4 Jahre
Selbständig heißt nicht immer versicherungsfrei
Eine letzte Unterscheidung verhindert einen verbreiteten Kurzschluss. Wer nach dieser Prüfung wirklich selbständig ist, kann trotzdem rentenversicherungspflichtig sein, etwa als selbständige Lehrkraft oder mit im Wesentlichen einem einzigen Auftraggeber. Den Beitrag zahlt dann aber der Selbständige selbst, nicht der Auftraggeber. Das zweite Modul behandelt diese Gruppen.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Den Status nach der Vertragsüberschrift beurteilen, obwohl § 611a BGB die tatsächliche Durchführung über die Bezeichnung stellt.
- Mit dem Statusantrag warten, bis eine Betriebsprüfung angekündigt ist, obwohl ein bereits eingeleitetes Verfahren der Einzugsstelle den Antrag sperrt.
- Den Antrag erst nach mehreren Monaten stellen und so den späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 5 SGB IV verschenken.
- Nach Ende der Zusammenarbeit den Arbeitnehmeranteil vom früheren Auftragnehmer zurückfordern wollen, obwohl § 28g SGB IV nur den Abzug vom Arbeitsentgelt kennt.
- Von einer Verjährung nach vier Jahren ausgehen, obwohl bei Vorsatz dreißig Jahre gelten und eine Prüfung die Verjährung hemmt.
- Eine Liste von Kriterien abhaken, statt die Gesamtwürdigung vorzunehmen, die das Gesetz verlangt.
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.