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Modul 119 Min.2204 WörterKostenlos — ohne Konto

Begrenztes Realsplitting: Unterhalt an den früheren Ehegatten als Sonderausgabe

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 46 Abschnitte · 1.976 Wörter · 11 Min.

Jörg Albers überweist seiner geschiedenen Frau seit Januar 1.300 € Unterhalt im Monat, im Jahr also 15.600 €, und zahlt zusätzlich ihre Krankenversicherung mit 150 € monatlich. In seiner Steuererklärung hat dieses Geld bisher keine Rolle gespielt. Mit einem Antrag, einer Unterschrift seiner früheren Frau und ihrer Identifikationsnummer könnte er einen großen Teil davon abziehen — nicht alles, und nicht ohne Folgen für sie.

Was Sie danach können

  • erklären, warum Unterhalt an Angehörige grundsätzlich nicht abziehbar ist und welche Ausnahme § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG schafft
  • bestimmen, wer als Empfänger in Betracht kommt, einschließlich Lebenspartnern und aufgehobener Ehen
  • den Höchstbetrag beziffern und um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen
  • Antrag, Zustimmung und Widerruf zeitlich richtig einordnen
  • die Rolle der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person kennen

Warum Unterhalt normalerweise nichts bringt

Wer einem Menschen Unterhalt zahlt, dem er gesetzlich dazu verpflichtet ist, erfüllt eine private Pflicht. Das Einkommensteuergesetz ordnet solche Zahlungen deshalb der Lebensführung zu. § 12 Nummer 2 EStG nennt ausdrücklich Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person und schließt sie vom Abzug aus, gleich ob sie auf Gesetz oder auf einer Vereinbarung beruhen.

Das Verbot gilt allerdings nur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Einleitungssatz des § 12 zählt die Ausnahmen selbst auf, und eine davon ist § 10 Absatz 1a Nummer 1. Genau diese Vorschrift öffnet den Weg, Unterhalt an den früheren Ehegatten als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.

Wo der Abzug wirkt, ergibt sich aus § 2 Absatz 4 EStG. Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, ist das Einkommen. Der Unterhalt mindert also nicht eine bestimmte Einkunftsart, sondern die Summe aller, gleich ob der Zahlende Arbeitslohn, Gewinn oder Mieten bezieht.

In der Praxis heißt dieser Weg begrenztes Realsplitting. Der Name beschreibt die Wirkung: ein Teil des Einkommens wird steuerlich vom Zahlenden auf den Empfänger verlagert. Begrenzt ist das Verfahren, weil der Abzug einem festen Höchstbetrag im Jahr unterliegt, und Realsplitting heißt es, weil tatsächlich gezahltes Geld aufgeteilt wird, kein fiktiver Betrag.

Definition

Begrenztes Realsplitting — Der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG, auf Antrag des Zahlenden, mit Zustimmung des Empfängers und bis zu einem Höchstbetrag; im Gegenzug versteuert der Empfänger die Zahlungen nach § 22 Nummer 1a EStG.

Lohnend ist das vor allem, wenn die Steuersätze beider Seiten auseinanderliegen. Der Zahlende spart Steuer zu seinem Grenzsteuersatz, der Empfänger zahlt Steuer zu seinem eigenen, oft niedrigeren Satz. Liegt dessen Einkommen einschließlich des Unterhalts unter dem Grundfreibetrag, fällt bei ihm unter Umständen gar keine Einkommensteuer an.

Das Verfahren ist freiwillig, und zwar für beide Seiten. Niemand muss den Antrag stellen, und niemand wird vom Finanzamt dazu aufgefordert. Wer es nicht nutzt, hat für Unterhalt an den früheren Ehegatten nur noch die Möglichkeit der außergewöhnlichen Belastung, die das zweite Modul mit ihren Grenzen vorstellt.

Wer zum Kreis gehört

Begünstigt sind Leistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Der Empfänger muss außerdem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, in der Regel also Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR gilt eine Sonderregel, die im zweiten Modul behandelt wird.

Eine bestehende Ehe setzt das Gesetz nicht voraus. Die Scheidung beendet den Abzug also nicht, sie ist im Gegenteil sein häufigster Anlass. Unterhalt an einen früheren Partner ohne Trauschein fällt dagegen nicht unter Nummer 1, weil das Gesetz an eine Ehe anknüpft, nicht an ein Zusammenleben.

Zwei Erweiterungen stehen im Gesetz selbst. Nach § 2 Absatz 8 EStG gelten alle Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften. Und Satz 6 der Nummer 1 erstreckt die Sätze 1 bis 5 auf Fälle, in denen eine Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde.

Maßgeblich ist das dauernde Getrenntleben. Solange Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, können sie nach § 26 EStG zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Diese Wahl besteht auch für das Jahr der Trennung, wenn die Voraussetzungen zu Beginn des Jahres vorlagen oder im Laufe des Jahres eingetreten sind.

Für das Trennungsjahr ist deshalb zuerst zu klären, welche Veranlagungsform gewählt wird. Wie Steuerklassen und Veranlagung nach einer Trennung wechseln, zeigt der Kurs zu den Steuerklassen. Das Realsplitting wird in aller Regel erst in den Jahren danach bedeutsam, in denen nur noch Einzelveranlagung möglich ist.

Begünstigt sind Unterhaltsleistungen, und das Gesetz verlangt keine bestimmte Rechtsgrundlage. Ob der Unterhalt auf einem Urteil, einem Vergleich oder einer freiwilligen Vereinbarung beruht, sagt der Wortlaut nicht. Entscheidend ist, dass Leistungen an den früheren Ehegatten fließen und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt sind.

Der Höchstbetrag und die Beiträge zur Krankenversicherung

Die am 23. September 2026 gelesene Fassung von § 10 Absatz 1a Nummer 1 Satz 1 EStG lässt Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr zum Abzug zu. Was darüber hinausgeht, bleibt beim Zahlenden ohne Wirkung als Sonderausgabe. Das Gesetz kürzt den Betrag nicht nach Monaten, sondern nennt einen Jahresbetrag.

Satz 2 erhöht diesen Höchstbetrag. Hinzu kommen die im selben Veranlagungszeitraum für die Absicherung des früheren Ehegatten aufgewandten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, also Beiträge zur Basiskranken- und zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Wer die Versicherung des anderen trägt, kann dadurch mehr als den festen Betrag abziehen.

Die Erhöhung wirkt nur in Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge. Zahlt jemand 150 Euro monatlich für die Krankenversicherung seiner früheren Frau, wächst der Höchstbetrag um 1.800 Euro im Jahr. Werden keine Beiträge übernommen, bleibt es beim festen Betrag, auch wenn der Barunterhalt entsprechend höher ausfällt.

Wem diese Beiträge zugerechnet werden, regelt Absatz 1 Nummer 3 Satz 4. Obwohl der Zahlende sie leistet, gelten sie als eigene Beiträge des früheren Ehegatten. Wie sich das auf dessen Vorsorgeaufwendungen auswirkt, erklärt der Kurs zu den Vorsorgeaufwendungen; hier genügt, dass sie beim Zahlenden über das Realsplitting wirken.

Der Höchstbetrag ist kein Freibetrag, der ohne Nachweis gewährt wird. Abziehbar sind nur Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden, und höchstens bis zur Grenze. Wer im Jahr 9.000 Euro Unterhalt zahlt, zieht also 9.000 Euro ab, nicht den Höchstbetrag.

Für den Teil oberhalb des Höchstbetrags sieht Nummer 1 keinen Abzug vor. Einen Weg, diesen Rest an anderer Stelle geltend zu machen, eröffnet § 10 Absatz 1a nicht. Wer mit einem solchen weiteren Abzug rechnet, sollte ihn vorher steuerlich prüfen lassen.

Kennzahlen

Höchstbetrag des Realsplittings je Kalenderjahr
13.805 €
Erhöhung bei 150 € Krankenversicherung im Monat (12 × 150 €)
1.800 €
Erhöhter Höchstbetrag in diesem Beispiel
15.605 €

Antrag und Zustimmung: zwei Erklärungen, zwei Regeln

Den Abzug gibt es nicht von Amts wegen. Der Geber muss ihn beantragen, und er braucht dafür die Zustimmung des Empfängers. Beide Erklärungen folgen unterschiedlichen Regeln, und wer sie verwechselt, verliert entweder den Abzug oder bindet sich länger, als ihm lieb ist.

Der Antrag des Zahlenden gilt nach Satz 3 jeweils nur für ein Kalenderjahr. Er ist also Jahr für Jahr neu zu stellen, üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung. Einmal gestellt, kann er für dieses Jahr nicht zurückgenommen werden, auch wenn sich später herausstellt, dass er weniger bringt als erwartet.

Die Unwiderruflichkeit hat eine Kehrseite für den Empfänger. Sobald der Antrag gestellt ist und die Zustimmung vorliegt, steht fest, dass die Zahlungen dieses Jahres bei ihm versteuert werden. Der Zahlende kann den Antrag nicht nachträglich zurückziehen, um dem anderen die Steuer zu ersparen, und der Empfänger kann seine Zustimmung für dieses Jahr nicht mehr beseitigen.

Die Zustimmung des Empfängers ist anders gebaut. Nach Satz 4 wirkt sie bis auf Widerruf, gilt also auch für die folgenden Jahre, ohne dass sie jedes Mal neu erteilt werden muss. Wer einmal zustimmt, stimmt damit grundsätzlich für alle künftigen Jahre zu, bis er ausdrücklich widerruft.

Der Widerruf ist an eine Frist gebunden. Nach Satz 5 muss er vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll, und zwar gegenüber dem Finanzamt. Ein Widerruf im laufenden Jahr wirkt also erst für das folgende Jahr.

Adressat des Widerrufs ist das Finanzamt, nicht der frühere Ehegatte. Ein Schreiben an den Zahlenden genügt nach dem Wortlaut nicht. Wer seine Zustimmung für das kommende Jahr beenden will, sollte den Widerruf deshalb spätestens im Dezember beim Finanzamt einreichen und den Zugang belegen können.

Ein Ende der Zustimmung von selbst kennt der Wortlaut nicht. Weder eine neue Ehe des Empfängers noch ein Umzug oder eine Änderung der Unterhaltshöhe wird im Gesetz als Grund genannt, aus dem die Zustimmung erlischt. Wer sie nicht mehr gelten lassen will, muss sie deshalb ausdrücklich und rechtzeitig widerrufen.

Eine Ausnahme vom Dauercharakter der Zustimmung nennt Satz 4 ausdrücklich. Eine Zustimmung, die nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt gilt, wirkt nicht bis auf Widerruf. § 894 ZPO bestimmt, dass eine Willenserklärung als abgegeben gilt, sobald ein Urteil rechtskräftig ist, das den Schuldner zu ihrer Abgabe verurteilt.

Verweigert der Empfänger die Zustimmung, kann der Zahlende sie also vor den Zivilgerichten einklagen. Die durch Urteil ersetzte Zustimmung reicht dann aber nur so weit wie das Urteil selbst, sie verlängert sich nicht von allein in die Folgejahre. Ob ein solcher Anspruch besteht, entscheidet das Familienrecht, nicht das Steuerrecht.

Übersichtstabelle

ErklärungWerGeltungRücknahme
AntragZahlenderein Kalenderjahrfür dieses Jahr ausgeschlossen
ZustimmungEmpfängerbis auf WiderrufWiderruf vor Beginn des Jahres, gegenüber dem Finanzamt
Zustimmung durch UrteilZivilgericht, § 894 ZPOnicht bis auf Widerruf—

Die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person

Das Gesetz verlangt außerdem eine Formalie. Nach Satz 7 ist Voraussetzung für den Abzug, dass der Zahlende in seiner Steuererklärung die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angibt, sofern diese unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Ohne diese Angabe scheitert der Abzug, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Die Nummer dient der Verknüpfung beider Veranlagungen. Das Finanzamt des Empfängers soll erfahren, dass beim Zahlenden Sonderausgaben abgezogen wurden, damit dieselben Beträge bei ihm als Einkünfte erfasst werden. Ohne diese Verknüpfung könnte ein Betrag auf der einen Seite abgezogen und auf der anderen nie versteuert werden.

Satz 8 verpflichtet die unterhaltene Person, dem Zahlenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, darf der Zahlende nach Satz 9 die Nummer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erfragen. Ein Streit um die Nummer blockiert den Abzug also nicht dauerhaft.

Satz 7 knüpft die Pflicht an die Steuerpflicht der unterhaltenen Person. Die Nummer ist anzugeben, wenn diese unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Ist sie weder das eine noch das andere, verlangt der Wortlaut die Angabe nicht. Für Empfänger im EU- oder EWR-Ausland verlangt § 1a zusätzlich eine ausländische Bescheinigung, die das zweite Modul erläutert.

Die Mitteilung der Nummer ersetzt nicht die Zustimmung. Wer seine Identifikationsnummer weitergibt, stimmt damit nicht dem Realsplitting zu, und wer zustimmt, muss die Nummer trotzdem angeben. Beide Voraussetzungen stehen nebeneinander, und beide müssen für das jeweilige Jahr erfüllt sein.

Praktisch empfiehlt es sich, Zustimmung und Identifikationsnummer in einem Zug einzuholen, am besten schriftlich und mit Datum. Weil die Zustimmung über Jahre fortwirkt, sollte der Zahlende auch aufbewahren, wann und wem gegenüber sie erteilt wurde. Fehlt dieser Beleg, lässt sich später schwer zeigen, dass sie für ein bestimmtes Jahr noch galt.

  • Antrag des Zahlenden für das Kalenderjahr, in der Regel mit der Steuererklärung
  • Zustimmung des Empfängers, die bis auf Widerruf fortwirkt
  • Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Erklärung des Zahlenden
  • Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig, oder die Sonderregel für EU- und EWR-Staaten
  • Nachweis der tatsächlich gezahlten Beträge, höchstens bis zum Höchstbetrag

Vor dem ersten Antrag lohnt sich eine kurze Probe. Wie viel Steuer der Zahlende spart, hängt von seinem Grenzsteuersatz ab; der Rechner zum Einkommensteuertarif zeigt die Steuer mit und ohne den Abzug. Dieselbe Rechnung sollte man für den Empfänger aufstellen, denn dort entsteht der Preis des Verfahrens.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Antrag einmal stellen und annehmen, er gelte auch für die Folgejahre: er ist Jahr für Jahr neu zu stellen.
  • Eine Zustimmung für nur ein Jahr erteilen wollen: sie gilt bis auf Widerruf fort.
  • Den Widerruf dem früheren Ehegatten schicken statt dem Finanzamt, oder ihn erst im Laufe des Jahres erklären.
  • Den festen Höchstbetrag abziehen, obwohl weniger Unterhalt gezahlt wurde.
  • Die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht in den Höchstbetrag einrechnen.
  • Die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Erklärung vergessen.

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