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Die Einkommensteuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG: Grenzen, Gebäude und Folgen
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 248 Wörter · 3 Min.
Beispiel mit Zahlen
Die Rechnung der Familie Wagner
Die Anlage aus dem Einstieg hat 9,8 kWp auf einem Haus mit einer Wohnung und wurde 2025 angeschafft. Beide Grenzen sind eingehalten, die jüngere Fassung gilt. Die 640 € Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch sind steuerfrei, ein Gewinn ist nicht zu ermitteln, und weder Abschreibung noch Kreditzinsen sind abziehbar. In der Erklärung erscheint die Anlage nicht.
Übungsfall
Ein Mietshaus, ein Einfamilienhaus, eine Gesamtgrenze
Frau Lorenz betreibt seit 2025 auf ihrem Mietshaus mit fünf Wohnungen und einer Arztpraxis eine Anlage mit 95 kWp, im Marktstammdatenregister so eingetragen. Im Frühjahr 2026 lässt sie auf ihrem eigenen Einfamilienhaus eine zweite Anlage mit 10 kWp installieren. Welche der beiden Anlagen ist im Jahr 2026 nach § 3 Nr. 72 EStG befreit, und warum?
Hinweis: Prüfen Sie zuerst für jedes Gebäude die Grenze je Einheit und danach die Summe aller Anlagen von Frau Lorenz.
Lösung ansehen
Das Mietshaus hat sechs Einheiten, fünf Wohnungen und eine Gewerbeeinheit; die Grenze je Einheit erlaubt dort bis zu 180 kWp, die 95 kWp liegen darunter. Das Einfamilienhaus hat eine Wohneinheit mit einer Grenze von 30 kWp, die 10 kWp liegen darunter. Die zweite Voraussetzung ist die Gesamtgrenze je Steuerpflichtigem: 95 und 10 kWp ergeben 105 kWp, mehr als die zulässigen 100 kWp. Weil der Wortlaut beide Grenzen als Bedingung setzt, ist die Befreiung für keine der beiden Anlagen erfüllt. Frau Lorenz erzielt aus beiden Einkünfte, die sie nach den allgemeinen Regeln ermitteln muss.
Antwort: Keine der beiden Anlagen ist befreit: die Summe von 105 kWp überschreitet die Gesamtgrenze
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