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Kindergeld oder Freibeträge: die Prüfung, die das Finanzamt selbst macht

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 57 Abschnitte · 2.135 Wörter · 12 Min.

Das Ehepaar Brandt, zusammen veranlagt, hat eine neunjährige Tochter und bekommt jeden Monat 259 € Kindergeld, im Jahr also 3.108 €. Im Steuerbescheid stehen dann plötzlich 9.756 € Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden, und dieselben 3.108 € tauchen ein zweites Mal auf, diesmal als Zuschlag zur Steuer. Ein Fehler ist das nicht: so sieht eine Günstigerprüfung aus, die zugunsten der Freibeträge ausgegangen ist.

Was Sie danach können

  • verstehen, warum Kindergeld und Kinderfreibeträge zwei Wege zu demselben Ziel sind
  • die Freibeträge des § 32 Absatz 6 EStG je Elternteil und bei Zusammenveranlagung beziffern
  • die Günstigerprüfung nachrechnen, einschließlich der Hinzurechnung des Kindergeldes
  • bestimmen, bis zu welchem Alter und unter welchen Bedingungen ein volljähriges Kind weiter berücksichtigt wird
  • die Übertragung von Freibeträgen zwischen getrennt lebenden Eltern einordnen

Ein Zweck, zwei Instrumente

Der Ausgangspunkt steht in § 31 EStG, und er ist grundsätzlicher, als die meisten Merkblätter ahnen lassen. Ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes soll steuerfrei bleiben, einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Das ist ein verfassungsrechtlich geprägter Gedanke, kein Geschenk des Gesetzgebers.

Für diese Freistellung kennt das Gesetz zwei Instrumente, und es verwendet sie alternativ. Entweder wirken die Freibeträge nach § 32 Absatz 6, oder es wirkt das Kindergeld nach dem Abschnitt X des Gesetzes. Beides zugleich gibt es für denselben Veranlagungszeitraum nicht.

Das Kindergeld wird im laufenden Jahr monatlich ausgezahlt, und zwar ausdrücklich als Steuervergütung. Es ist also rechtlich keine Sozialleistung im engeren Sinn, sondern eine vorweggenommene Steuererstattung, die unabhängig davon fließt, ob die Familie überhaupt Einkommensteuer zahlt.

Was geschieht, wenn das Kindergeld höher ist als die Steuerersparnis, die die Freibeträge gebracht hätten? Dann ist das Existenzminimum schon mehr als freigestellt. Den überschießenden Teil ordnet das Gesetz der Förderung der Familie zu — er bleibt der Familie, niemand fordert ihn zurück.

Definition

Familienleistungsausgleich — Die Regelung des § 31 EStG, nach der das Existenzminimum eines Kindes für den ganzen Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge des § 32 Absatz 6 oder durch das Kindergeld steuerfrei gestellt wird; was das Kindergeld darüber hinaus leistet, dient der Förderung der Familie.

Für die Praxis folgt daraus eine einfache Reihenfolge. Während des Jahres fließt Kindergeld, ohne dass jemand rechnet. Erst bei der Veranlagung, also nach Abgabe der Erklärung, stellt das Finanzamt fest, ob die Freibeträge mehr gebracht hätten. Nur in diesem Fall ändert sich etwas.

Das Kindergeld: ein Betrag, jeden Monat

Nach § 66 Absatz 1 EStG in der am 23. September 2026 gelesenen Fassung beträgt das Kindergeld monatlich 259 Euro, und zwar für jedes Kind. Der Text unterscheidet nicht nach der Zahl der Kinder: das dritte Kind bringt denselben Betrag wie das erste.

Gezahlt wird ab dem Beginn des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen. Ein Kind, das am 28. eines Monats geboren wird, bringt also für diesen ganzen Monat Kindergeld; ein Anspruch, der am 2. endet, reicht bis zum Monatsende.

Absatz 3 verknüpft den Betrag ausdrücklich mit den Freibeträgen. Werden diese angehoben, wird auch das Kindergeld entsprechend erhöht, auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die beiden Instrumente sollen also im Gleichschritt bleiben, damit die Günstigerprüfung nicht schleichend kippt.

Für jedes Kind wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt. Leben die Eltern zusammen, bestimmen sie untereinander, wer es erhält; einigen sie sich nicht, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Leben sie getrennt, erhält es der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist.

Lebt das Kind in keinem der beiden Haushalte, etwa weil es auswärts wohnt, bekommt das Kindergeld derjenige, der ihm eine Unterhaltsrente zahlt, bei mehreren die höchste. Diese Zuordnung regelt § 64 EStG, und sie wird im zweiten Modul für den Entlastungsbetrag noch einmal wichtig.

Kennzahlen

Kindergeld je Kind und Monat
259 €
Kindergeld je Kind für ein volles Jahr (12 × 259 €)
3.108 €

Die Freibeträge des § 32 Absatz 6

Bei der Veranlagung wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag von 3.414 Euro für das sächliche Existenzminimum abgezogen, den das Gesetz selbst Kinderfreibetrag nennt. Hinzu kommt ein zweiter Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Der zweite Betrag wird in der Praxis meist mit seinem Kürzel BEA-Freibetrag bezeichnet. Beide Beträge werden vom Einkommen abgezogen, nicht von der Summe der Einkünfte — sie stehen also ganz am Ende der Kette, unmittelbar vor dem zu versteuernden Einkommen.

Wichtig ist, für wen diese Beträge gelten: für einen Steuerpflichtigen, also je Elternteil. Werden Ehegatten nach §§ 26, 26b zusammen veranlagt und steht das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis, verdoppeln sich die Beträge. Aus 3.414 Euro werden so 6.828 Euro, aus 1.464 Euro werden 2.928 Euro.

Die verdoppelten Beträge stehen auch einem einzelnen Elternteil zu, wenn der andere verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dasselbe gilt, wenn jemand das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Lebt das Kind im Ausland und ist es nicht unbeschränkt steuerpflichtig, werden die Beträge nur abgezogen, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. In Ländern mit niedrigerem Preisniveau fallen sie also entsprechend geringer aus.

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich die Freibeträge um ein Zwölftel. Weil ein Kind nach Absatz 3 schon im Monat seiner Geburt berücksichtigt wird, bringt ein im Dezember geborenes Kind ein Zwölftel der Jahresbeträge.

Schließlich eine Formvorschrift, die in der Praxis Bescheide aufhält. Voraussetzung für beide Freibeträge ist die Identifizierung des Kindes durch seine steuerliche Identifikationsnummer. Wird sie nachträglich vergeben, wirkt das auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen vorlagen.

Kennzahlen

Kinderfreibetrag je Elternteil
3.414 €
BEA-Freibetrag je Elternteil
1.464 €
Beide Freibeträge bei Zusammenveranlagung, je Kind
9.756 €

Übersichtstabelle

Freibetragje ElternteilZusammenveranlagung
Kinderfreibetrag3.414 €6.828 €
BEA-Freibetrag1.464 €2.928 €
zusammen je Kind4.878 €9.756 €

Die Günstigerprüfung, Satz für Satz

Die eigentliche Rechenregel steht in § 31 Satz 4 EStG. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die gebotene Freistellung nicht vollständig, werden bei der Veranlagung die Freibeträge abgezogen. Die so ermittelte tarifliche Einkommensteuer erhöht sich dann um den Kindergeldanspruch des ganzen Jahres.

Übersetzt heißt das: das Finanzamt rechnet die Steuer zweimal, einmal ohne und einmal mit Freibeträgen. Ist der Unterschied zwischen beiden Ergebnissen größer als das Jahreskindergeld, werden die Freibeträge angesetzt und das Kindergeld zur Steuer addiert. Ist er kleiner oder gleich, bleibt es beim Kindergeld.

Die Hinzurechnung ist der Punkt, an dem viele zweifeln. Sie verhindert, dass eine Familie beides erhält: das Kindergeld im Laufe des Jahres und zusätzlich die Steuerersparnis der Freibeträge. Im Ergebnis bekommt sie nur den Teil der Ersparnis, der das Kindergeld übersteigt.

Das Gesetz stellt dabei auf den Anspruch ab, nicht auf das tatsächlich Ausgezahlte. Wer vergisst, Kindergeld zu beantragen, bekommt den Betrag bei der Veranlagung deshalb nicht über die Freibeträge herein: hinzugerechnet wird, was ihm zugestanden hätte.

Eine Ausnahme macht Satz 5. Unberücksichtigt bleiben Monate, für die die Familienkasse zwar einen Anspruch festgesetzt hat, ihn wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 aber nicht auszahlen durfte. Hier wird also nicht hinzugerechnet, was nie geflossen ist.

Praktisch wird das bei einem späten Antrag. Festgesetztes Kindergeld wird nach § 70 Absatz 1 Satz 2 rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs ausgezahlt. Der Anspruch für ältere Monate bleibt bestehen, fließt aber nicht, und wird deshalb auch nicht gegengerechnet.

Mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65 werden bei der Hinzurechnung ebenso behandelt. Ein Anspruch auf Kinderleistungen nach ausländischem Recht bleibt dagegen außer Betracht, soweit er das inländische Kindergeld übersteigt: gegengerechnet wird höchstens, was in Deutschland gezahlt worden wäre.

Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Kindergeldanspruch nur im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. Jeder Elternteil erhält den einfachen Freibetrag, und entsprechend wird jedem nur die Hälfte des Kindergeldes gegengerechnet, gleich wer es ausgezahlt bekommen hat.

Eine Faustregel ergibt sich unmittelbar aus den Zahlen. Bei Zusammenveranlagung stehen 9.756 Euro Freibeträge einem Jahreskindergeld von 3.108 Euro gegenüber. Die Freibeträge lohnen sich erst, wenn sie im Durchschnitt mehr als rund 32 Prozent Steuer sparen, was nur bei höheren Einkommen der Fall ist.

Einen Antrag verlangt der Wortlaut dafür nicht; die Prüfung ist Teil der Veranlagung selbst. Weil § 31 auf das Existenzminimum eines Kindes abstellt, wird sie für jedes Kind gesondert vorgenommen. Bei mehreren Kindern kann sie also für das eine zugunsten der Freibeträge und für das andere zugunsten des Kindergeldes ausgehen.

Kennzahlen

Schwelle, ab der die Freibeträge wirken (3.108 € ÷ 9.756 €, gerundet)
32 %
Rückwirkende Auszahlung bei spätem Antrag, höchstens
6 Monate

Volljährige Kinder: wann sie weiter zählen

Ein Kind wird zunächst in jedem Monat berücksichtigt, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit dem Monat nach dem 18. Geburtstag endet diese automatische Berücksichtigung, und es kommt auf die Tatbestände des Absatzes 4 an.

Der erste betrifft Arbeitsuchende. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zählt ein Kind weiter, wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Die Meldung ist Voraussetzung, nicht bloße Formalie.

Der zweite, weitaus häufigere Tatbestand gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Gesetz zählt dafür vier Fallgruppen auf, von denen eine genügt. Die wichtigste ist die Berufsausbildung, zu der nach allgemeinem Verständnis auch Studium und schulische Ausbildung gehören.

  • das Kind wird für einen Beruf ausgebildet
  • es befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder vor einem Freiwilligendienst
  • es kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
  • es leistet einen der aufgezählten Freiwilligendienste, etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst

Die Übergangszeit ist streng bemessen. Liegen zwischen Abitur und Studienbeginn fünf volle Monate, reißt der Anspruch für diese Lücke, sofern nicht eine andere Fallgruppe greift, etwa das ernsthafte, aber erfolglose Bemühen um einen Ausbildungsplatz.

Der dritte Tatbestand kennt keine Altersgrenze. Ein Kind, das wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird dauerhaft berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Absatz 5 verlängert die Grenzen von 21 und 25 Jahren für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst oder eine davon befreiende Tätigkeit geleistet haben. Die Verlängerung reicht höchstens so weit wie die Dauer des inländischen gesetzlichen Dienstes und greift nur, wenn ein solcher Dienst tatsächlich geleistet wurde.

Eine eigene Einkommensgrenze des Kindes enthält Absatz 4 in der gelesenen Fassung nicht. An ihre Stelle ist eine Prüfung der Erwerbstätigkeit getreten, und sie greift erst nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums.

Ab diesem Zeitpunkt wird ein Kind in den Fällen der Nummer 2 nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind eine Tätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein Minijob im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV.

Für ein Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium ist das der entscheidende Satz. Wer daneben mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet, lässt Kindergeld und Freibeträge entfallen; wer darunter bleibt oder einen Minijob hat, behält sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Kennzahlen

Automatische Berücksichtigung bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres
Arbeitsuchende Kinder bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres
Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres
Längste unschädliche Übergangszeit
4 Monate
Unschädliche Wochenarbeitszeit nach der Erstausbildung
20 (Stunden)

Getrennte Eltern: wem die Freibeträge zustehen

Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, erhält jeder zunächst den einfachen Betrag. Absatz 6 Satz 6 erlaubt eine Übertragung: auf Antrag geht der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den über, der seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, wenn der andere es nicht tut oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Mit dem Kinderfreibetrag wandert stets auch der BEA-Freibetrag. Ausgeschlossen ist die Übertragung jedoch für Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden — der Staat ist dann bereits für den säumigen Elternteil eingesprungen.

Für minderjährige Kinder gibt es eine eigene Regel zum BEA-Freibetrag. Er wird auf Antrag dem Elternteil übertragen, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere kann widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut.

Schließlich können die Freibeträge auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist. Mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geht das auch ohne Streit; widerrufen lässt sich diese Zustimmung nur für künftige Jahre.

Jede Übertragung verschiebt auch die Günstigerprüfung. Wer beide Freibeträge erhält, dem wird entsprechend der volle Kindergeldanspruch gegengerechnet. Eine Übertragung lohnt sich deshalb nur beim Elternteil mit dem höheren Grenzsteuersatz — und nur, wenn die Rechnung das auch bestätigt.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Kindergeld und Freibeträge als zwei getrennte Vergünstigungen erwarten, obwohl das Gesetz nur eine von beiden wirken lässt.
  • Die Hinzurechnung des Kindergeldes im Bescheid für einen Fehler halten, obwohl sie die Doppelbegünstigung verhindert.
  • Annehmen, nicht beantragtes Kindergeld werde bei der Veranlagung auch nicht hinzugerechnet: maßgeblich ist der Anspruch.
  • Die Beträge von 3.414 und 1.464 Euro für den Betrag eines Ehepaars halten, obwohl sie je Elternteil gelten.
  • Bei einem volljährigen Kind im Zweitstudium die 20-Stunden-Grenze übersehen.
  • Eine Übergangszeit von fünf Monaten zwischen Schule und Studium für unschädlich halten.

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