Modul 121 Min.2610 WörterKostenlos — ohne Konto
Eröffnungsgründe, Antrag und Ablauf des Insolvenzverfahrens
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 228 Wörter · 2 Min.
Übungsfall
Drei Fragen vor dem Antrag
Die Raumausstatterin aus dem Einstieg hat fällige Verbindlichkeiten von 41.000 € und 6.500 € auf dem Konto; Löhne und Miete für Oktober hat sie nicht mehr bezahlt. Ihr Lieferant will einen Antrag stellen und ihn mit Überschuldung begründen. Sie wohnt in einer Stadt und betreibt ihre Werkstatt in einer Nachbarstadt, die zu einem anderen Gerichtsbezirk gehört. Auf welchen Eröffnungsgrund kann sich der Lieferant stützen, welche Gründe stünden ihr für einen eigenen Antrag offen, und bei welchem Gericht wäre zu beantragen?
Hinweis: Fragen Sie zuerst, ob die Schuldnerin eine natürliche Person ist, dann, wer sich auf welchen Grund berufen darf, und zuletzt, wo der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt.
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Die Schuldnerin ist eine natürliche Person. Überschuldung ist für sie nach § 19 Abs. 1 kein Eröffnungsgrund, der Lieferant muss seinen Antrag auf Zahlungsunfähigkeit stützen. Sie glaubhaft zu machen fällt ihm leicht: Wer Löhne und Miete nicht mehr zahlt, hat seine Zahlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 eingestellt. Für einen eigenen Antrag stehen ihr die Zahlungsunfähigkeit und, hätte sie früher gehandelt, auch die drohende Zahlungsunfähigkeit offen, die § 18 Abs. 1 dem Schuldnerantrag vorbehält. Zuständig ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Werkstatt als Mittelpunkt ihrer selbständigen Tätigkeit liegt, nicht das Gericht ihres Wohnorts.
Antwort: Lieferant: Zahlungsunfähigkeit; sie: auch drohende Zahlungsunfähigkeit; Gericht am Ort der Werkstatt
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