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Eröffnungsgründe, Antrag und Ablauf des Insolvenzverfahrens
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 56 Abschnitte · 2.382 Wörter · 13 Min.
Eine Raumausstatterin führt ihren Betrieb als Einzelunternehmen. Im Oktober sind Rechnungen über 41.000 € fällig, auf dem Konto liegen 6.500 €, und die Bank hat den Kontokorrent gekündigt. Ein Lieferant droht mit einem Insolvenzantrag, ein Bekannter rät ihr, zuerst die Überschuldung prüfen zu lassen. Für sie ist dieser Rat wertlos: Überschuldung ist bei einer natürlichen Person gar kein Eröffnungsgrund.
Was Sie danach können
- die drei Eröffnungsgründe der §§ 17 bis 19 InsO unterscheiden und dem eigenen Rechtsträger zuordnen
- die Prognosezeiträume der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung richtig ansetzen
- erkennen, wer einen Eröffnungsantrag stellen darf und was ein Schuldnerantrag enthalten muss
- den Ablauf vom Antrag über vorläufige Maßnahmen bis zum Eröffnungsbeschluss beschreiben
- abschätzen, was zur Insolvenzmasse gehört und wie eine selbständige Tätigkeit freigegeben wird
Zahlungsunfähigkeit: der allgemeine Eröffnungsgrund
Ein Insolvenzverfahren setzt einen Eröffnungsgrund voraus, und die Insolvenzordnung kennt genau drei. Welcher davon in Betracht kommt, hängt weniger von der Höhe der Schulden ab als von der Rechtsform: Für den Einzelunternehmer gelten andere Gründe als für eine GmbH oder eine UG.
§ 17 Abs. 1 InsO nennt die Zahlungsunfähigkeit den allgemeinen Eröffnungsgrund. Allgemein heißt: Sie gilt für jeden Schuldner, ob natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person, und sie trägt den Antrag des Schuldners ebenso wie den Antrag eines Gläubigers.
Die Definition steht in Absatz 2. Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Gesetz blickt damit auf die Gegenwart: Gemessen werden die Verbindlichkeiten, die jetzt zu zahlen sind, und die Mittel, die jetzt zur Verfügung stehen.
Zwei Wörter tragen die Definition. „Fällig“ schließt Beträge aus, die erst später zu zahlen sind, etwa eine Rate, deren Termin noch nicht erreicht ist. „In der Lage“ meint die tatsächliche Fähigkeit, nicht den Willen: Wer zahlen könnte, aber nicht will, ist kein zahlungsunfähiger, sondern ein säumiger Schuldner.
Satz 2 enthält eine Vermutung, die in der Praxis viel Arbeit erspart. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Wer Löhne, Miete und Lieferanten erkennbar nicht mehr bedient, muss also nicht erst eine Liquiditätsbilanz vorlegen, damit der Grund angenommen wird.
Umgekehrt beweist ein einzelner bezahlter Posten nichts. Wer die Miete begleicht, um das Ladenlokal zu halten, aber zwanzig andere fällige Rechnungen liegen lässt, kann trotzdem zahlungsunfähig sein. Maßgeblich ist das Gesamtbild der fälligen Pflichten, nicht die Frage, ob irgendwer noch Geld bekommt.
Definition
Zahlungseinstellung — Das nach außen erkennbare Verhalten eines Schuldners, der seine fälligen Zahlungspflichten allgemein nicht mehr erfüllt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO begründet es in der Regel die Annahme der Zahlungsunfähigkeit, ohne dass Vermögen und Schulden im Einzelnen gegenübergestellt werden müssen.
Für die Beteiligten hat die Vermutung handfeste Folgen. Ein Gläubiger, der den Antrag stellt, muss den Eröffnungsgrund nach § 14 Abs. 1 glaubhaft machen. Eine erkennbare Zahlungseinstellung ist dafür der einfachste Weg: Rücklastschriften, fruchtlose Vollstreckungen und die Mahnungen anderer Gläubiger zeichnen das Bild bereits.
Drohende Zahlungsunfähigkeit: der Blick über 24 Monate
§ 18 InsO erlaubt einen Schritt, bevor die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Beantragt der Schuldner selbst die Eröffnung, ist nach Absatz 1 auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Ein Gläubiger kann sich darauf nicht stützen: Mit einem nur drohenden Ausfall darf niemand einen anderen in das Verfahren zwingen.
Absatz 2 verschiebt den Maßstab von den fälligen auf die bestehenden Zahlungspflichten. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er sie voraussichtlich nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllen kann. Gezählt werden also auch Verbindlichkeiten, die heute schon begründet, aber erst später zu zahlen sind.
Für diese Prognose nennt das Gesetz einen Zeitraum: In aller Regel sind 24 Monate zugrunde zu legen. Wer den Schritt erwägt, braucht deshalb eine Liquiditätsplanung über zwei Jahre, die zeigt, zu welchem Zeitpunkt die Mittel voraussichtlich nicht mehr für die dann fälligen Beträge reichen.
Warum sollte jemand freiwillig früher in ein Insolvenzverfahren gehen? Weil ein früher Antrag mehr übrig lässt. Wer wartet, bis alles fällig und nichts mehr da ist, beantragt oft ein Verfahren, dessen Kosten das Vermögen nicht mehr deckt. Das Gericht weist den Antrag dann nach § 26 mangels Masse ab.
Bei Gesellschaften setzt Absatz 3 eine Grenze. Stellen nicht alle Mitglieder des Vertretungsorgans, alle persönlich haftenden Gesellschafter oder alle Abwickler den Antrag, zählt die drohende Zahlungsunfähigkeit nur, wenn die Antragsteller zur Vertretung berechtigt sind. Ein Mitgeschäftsführer ohne Vertretungsmacht kann sich also nicht allein auf sie stützen.
Überschuldung: nur ohne unbeschränkt haftende Person
§ 19 Abs. 1 InsO macht die Überschuldung bei einer juristischen Person zum weiteren Eröffnungsgrund. Nach Absatz 3 gilt dasselbe für eine Personengesellschaft, bei der am Ende der Kette keine natürliche Person unbeschränkt haftet, etwa die typische GmbH & Co. KG. Für den Einzelunternehmer oder eine Gesellschaft, in der ein Mensch unbeschränkt haftet, ist sie dagegen kein Grund.
Der Hintergrund ist einfach. Wo ein Mensch mit seinem ganzen Vermögen haftet, schützt diese Haftung die Gläubiger, solange er zahlen kann. Wo niemand unbeschränkt einsteht, soll ein Verfahren schon beginnen können, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, auch wenn die Kasse noch reicht.
Absatz 2 Satz 1 definiert: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Prüfung hat also zwei Stufen, und die zweite kann die erste aufheben.
Eine Gesellschaft mit negativem Vermögen ist deshalb nicht automatisch überschuldet. Kann ihre Geschäftsführung mit einem belastbaren Plan zeigen, dass der Betrieb die kommenden zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich übersteht, entfällt der Grund. Fehlt eine solche Prognose, genügt der rechnerische Fehlbetrag.
Satz 2 nimmt bestimmte Posten aus der Rechnung heraus: Darlehen von Gesellschaftern und wirtschaftlich gleichwertige Forderungen, für die der Nachrang hinter den übrigen Insolvenzforderungen vereinbart ist. Ein solcher Rangrücktritt kann eine Überschuldung beseitigen, ohne dass frisches Geld fließt, weil die Verbindlichkeit aus der Gegenüberstellung verschwindet.
Die beiden Prognosezeiträume sind leicht zu verwechseln, denn sie beantworten unterschiedliche Fragen. Die 24 Monate des § 18 betreffen die Zahlungsfähigkeit, die zwölf Monate des § 19 den Fortbestand des Unternehmens. Wer beides in einer Planung prüft, sollte die Zeiträume getrennt ausweisen, statt eine Zahl für beide zu nehmen.
Kennzahlen
- Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit in aller Regel
- 24 Monate
- Zeitraum der Fortführungsprognose bei der Überschuldung
- 12 Monate
Übersichtstabelle
| Eröffnungsgrund | Für welchen Schuldner | Wer sich darauf stützen kann |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit, § 17 | jeden Schuldner | Schuldner und Gläubiger |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 | jeden Schuldner | nur der Schuldner mit eigenem Antrag |
| Überschuldung, § 19 | juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter | Schuldner und Gläubiger |
Wer den Antrag stellen darf und was er enthalten muss
Nach § 13 Abs. 1 InsO wird das Verfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet, nie von Amts wegen. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Zuständig ist nach § 2 ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, soweit die Länder keine anderen Insolvenzgerichte bestimmt haben.
Örtlich entscheidet § 3 Abs. 1. Maßgeblich ist zunächst der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners, beim Einzelunternehmer also in der Regel sein Wohnsitz. Liegt der Mittelpunkt seiner selbständigen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist ausschließlich das Gericht dieses Ortes zuständig, etwa am Standort der Werkstatt in der Nachbarstadt.
Der Antrag des Schuldners ist mehr als ein Satz. Beizufügen ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen. Führt er einen Geschäftsbetrieb, der nicht eingestellt ist, sollen darin eigens hervorgehoben werden: die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten, die der Finanzverwaltung, die der Sozialversicherungsträger und die aus betrieblicher Altersversorgung.
Hinzu kommen Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres. Verpflichtend werden sie etwa, wenn der Schuldner Eigenverwaltung beantragt. Stets beizufügen ist die Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Ist ein amtliches Formular eingeführt, muss er es nach Absatz 4 benutzen.
Bis zur Eröffnung oder bis zur rechtskräftigen Abweisung kann der Antrag nach § 13 Abs. 2 zurückgenommen werden. Ist er unzulässig, etwa weil Angaben fehlen, fordert das Gericht nach Absatz 3 unverzüglich zur Behebung des Mangels auf und räumt dafür eine angemessene Frist ein.
Der Gläubiger braucht nach § 14 Abs. 1 ein rechtliches Interesse an der Eröffnung und muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Bezahlt der Schuldner die Forderung danach, wird der Antrag dadurch nicht allein unzulässig. Ist der Antrag zulässig, hört das Gericht den Schuldner an.
Die Zahlung nach Antragstellung hat außerdem eine Kostenfolge. Wird der Antrag danach als unbegründet abgewiesen, trägt nach § 14 Abs. 3 der Schuldner die Kosten des Verfahrens. Wer einen Gläubigerantrag durch Zahlung erledigen will, zahlt also unter Umständen mehr als nur die Forderung.
Bei Gesellschaften ist nach § 15 Abs. 1 jedes Mitglied des Vertretungsorgans antragsberechtigt, bei Personengesellschaften jeder persönlich haftende Gesellschafter, dazu jeder Abwickler. Ist eine juristische Person führungslos, darf auch jeder Gesellschafter beantragen. Handeln nicht alle gemeinsam, muss der Antragsteller den Eröffnungsgrund nach Absatz 2 glaubhaft machen.
Bei GmbH und UG wird aus dem Recht nach § 15a InsO eine fristgebundene Pflicht der Geschäftsführung, die der Kurs zur Wahl zwischen GmbH und UG behandelt. Den Einzelunternehmer trifft sie nicht; er haftet ohnehin mit seinem ganzen Vermögen.
Vom Antrag zur Eröffnung: vorläufige Maßnahmen
Zwischen Antrag und Entscheidung vergehen oft Wochen. In dieser Zeit soll nichts verloren gehen, was später den Gläubigern zusteht. § 21 Abs. 1 InsO verpflichtet das Gericht deshalb, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhüten.
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen
- einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder seine Verfügungen an die Zustimmung des vorläufigen Verwalters binden
- Zwangsvollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind
- eine vorläufige Postsperre anordnen
Welche Stellung der vorläufige Verwalter hat, hängt nach § 22 vom Verfügungsverbot ab. Wird es dem Schuldner zugleich auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf den Verwalter über. Der Unternehmer kann dann über sein Konto und seine Waren nicht mehr wirksam verfügen.
Dieser Verwalter hat nach § 22 Abs. 1 Satz 2 das Vermögen zu sichern und zu erhalten und ein laufendes Unternehmen bis zur Entscheidung fortzuführen, soweit das Gericht keiner Stilllegung zustimmt. Außerdem prüft er, ob das Vermögen die Verfahrenskosten decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich als Sachverständigen zum Eröffnungsgrund beauftragen.
Ohne Verfügungsverbot bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Verwalters nach Absatz 2 selbst; sie dürfen nicht über die des Absatzes 1 hinausgehen. In beiden Fällen darf er nach Absatz 3 die Geschäftsräume betreten, die Bücher einsehen und Auskünfte verlangen, und der Schuldner muss ihn unterstützen.
Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht für die Kosten, weist das Gericht den Antrag nach § 26 Abs. 1 mangels Masse ab. Das unterbleibt, wenn jemand einen ausreichenden Vorschuss leistet oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Die Abweisung wird öffentlich bekannt gemacht, und der Schuldner wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Für den Einzelunternehmer ist die Abweisung mangels Masse die schlechteste Lösung. Die Schulden bleiben vollständig bestehen, eine Restschuldbefreiung setzt ein Verfahren voraus, und der Eintrag im Schuldnerverzeichnis erschwert jeden neuen Vertrag. Deshalb verbindet eine natürliche Person ihren Antrag meist mit einem Stundungsantrag, den das zweite Modul erklärt.
Wird eröffnet, ernennt das Gericht nach § 27 Abs. 1 einen Insolvenzverwalter. Der Eröffnungsbeschluss nennt unter anderem den Verwalter und die Stunde der Eröffnung; fehlt sie, gilt nach Absatz 3 die Mittagsstunde des Beschlusstages. Von da an geht nach § 80 das Recht, das Massevermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Verwalter über.
Hat der Betrieb Beschäftigte, sichert die Agentur für Arbeit deren rückständige Löhne mit dem Insolvenzgeld; Anspruch, Höhe und Antragsfrist erklärt der Kurs zu Kurzarbeit und Insolvenzgeld.
Die Insolvenzmasse und die selbständige Tätigkeit
§ 35 Abs. 1 InsO bestimmt den Umfang: Das Verfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Beim Einzelunternehmer gibt es keine Trennung zwischen Betrieb und Privatleben. Werkstatt, Kundenforderungen, Sparkonto und Auto fallen grundsätzlich in dieselbe Masse.
Ausgenommen ist nach § 36 Abs. 1, was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Dazu gehören der unpfändbare Teil des Einkommens und das Guthaben, das ein Pfändungsschutzkonto schützt. Gewöhnlicher Hausrat bleibt nach Absatz 3 außerhalb, wenn seine Verwertung nur einen Erlös brächte, der zum Wert außer allem Verhältnis steht.
Für Selbständige hat § 36 Abs. 2 eigene Regeln. Die Geschäftsbücher gehören immer zur Masse. Bestimmte Arbeitsmittel, die bei einer Pfändung geschützt wären, fallen ebenfalls hinein, es sei denn, sie werden für eine Tätigkeit gebraucht, die in persönlichen Leistungen besteht. Das Handwerkszeug einer Solo-Handwerkerin bleibt ihr eher als eine Maschinenhalle.
Das Verfahren beendet die Tätigkeit nicht automatisch. Nach § 35 Abs. 2 muss der Verwalter gegenüber einem selbständig tätigen Schuldner erklären, ob das Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Masse gehört und ob Ansprüche daraus im Verfahren geltend gemacht werden können. Absatz 3 spricht von der Freigabe der Tätigkeit.
Ist die Tätigkeit freigegeben, arbeitet der Schuldner auf eigene Rechnung weiter. Seine neuen Einnahmen gehören nicht mehr zur Masse; dafür muss er die Gläubiger nach § 295a so stellen, als stünde er in einem angemessenen Dienstverhältnis. Das zweite Modul zeigt, was das für seine jährlichen Zahlungen bedeutet.
Der Schuldner muss den Verwalter nach § 35 Abs. 3 unverzüglich informieren, wenn er eine selbständige Tätigkeit aufnimmt oder fortführt. Bittet er um Freigabe, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat, zu erklären. Die Erklärung wird dem Gericht angezeigt und von ihm öffentlich bekannt gemacht.
Die Gläubiger treten erst jetzt in den Vordergrund. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 die persönlichen Gläubiger, deren Vermögensanspruch zur Zeit der Eröffnung begründet war. Sie melden ihre Forderungen nach § 174 Abs. 1 schriftlich beim Verwalter an, mit den Urkunden in Abdruck; Absatz 4 erlaubt auch die elektronische Anmeldung.
Für den Schuldner ist ein Detail der Anmeldung entscheidend. Stützt ein Gläubiger seine Forderung auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzlich verletzte Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat, muss er die Tatsachen dafür nach § 174 Abs. 2 angeben. Solche Forderungen überstehen später die Restschuldbefreiung.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Beim Einzelunternehmen die Überschuldung prüfen lassen, obwohl § 19 InsO sie nur bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter zum Eröffnungsgrund macht.
- Die drohende Zahlungsunfähigkeit für einen Gläubigerantrag anführen: § 18 Abs. 1 lässt sie nur gelten, wenn der Schuldner selbst beantragt.
- Die beiden Prognosezeiträume vertauschen: 24 Monate für die Zahlungsfähigkeit nach § 18, zwölf Monate für die Fortführung nach § 19.
- Einen Gläubigerantrag durch Zahlung für erledigt halten, obwohl § 14 Abs. 1 Satz 2 ihn dadurch nicht unzulässig macht und Absatz 3 dem Schuldner die Kosten auferlegen kann.
- Nach der Eröffnung weiter selbständig arbeiten, ohne den Verwalter zu informieren: § 35 Abs. 3 verlangt die unverzügliche Mitteilung.
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