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Die Steuern des Vorgängers: Haftung nach § 75 AO und Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 317 Wörter · 3 Min.
Beispiel mit Zahlen
Die Begrenzung im Zahlenbeispiel
Ein Käufer übernimmt einen Betrieb mit Maschinen und Vorräten. Der Verkäufer schuldet 14.500 € erfasste Steuern aus dem Zeitfenster. Das Finanzamt kann den Käufer bis zu diesem Betrag in Anspruch nehmen, aber nur im Rahmen des übernommenen Vermögens. Sein eigenes Sparguthaben und sein vorher schon bestehender Zweitbetrieb bleiben außerhalb dieser Haftung.
Übungsfall
Welche Rückstände treffen den Käufer einer Schreinerei?
Eine Tischlermeisterin erwirbt am 1. April 2026 die Schreinerei eines Einzelunternehmers im Ganzen und meldet den Betrieb am 20. April 2026 an. Der Verkäufer hinterlässt fünf Rückstände: Umsatzsteuer für November 2024 (3.200 €, monatliche Voranmeldung), Lohnsteuer auf im Januar 2025 ausgezahlte Löhne (1.800 €, angemeldet), Umsatzsteuer für März 2026 (2.500 €, im April 2026 angemeldet), Umsatzsteuer für Dezember 2025 (1.400 €, erst im Juni 2027 nach einer Prüfung festgesetzt) und seine Einkommensteuer 2025 (9.000 €). Das übernommene Vermögen ist deutlich mehr wert als die Summe. Für welchen Gesamtbetrag kann sie nach § 75 AO haften?
Hinweis: Prüfen Sie für jeden Posten drei Fragen: Ist die Steuer betriebsbezogen oder ein Abzugsbetrag, ist sie seit dem 1. Januar 2025 entstanden, und ist sie bis zum 20. April 2027 festgesetzt oder angemeldet?
Lösung ansehen
Die Umsatzsteuer für November 2024 ist mit Ablauf dieses Voranmeldungszeitraums entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), also vor dem 1. Januar 2025: nicht erfasst. Die Lohnsteuer ist mit dem Zufluss im Januar 2025 entstanden (§ 38 Abs. 2 EStG) und angemeldet: erfasst, 1.800 €. Die Umsatzsteuer für März 2026 ist entstanden und rechtzeitig angemeldet: erfasst, 2.500 €. Die Umsatzsteuer für Dezember 2025 ist zwar im Zeitfenster entstanden, wird aber erst nach Ablauf eines Jahres seit der Anmeldung des Betriebs, also nach dem 20. April 2027, festgesetzt: nicht erfasst. Die Einkommensteuer ist personenbezogen und fällt nicht unter § 75 AO. Zusammen: 1.800 € + 2.500 € = 4.300 €. Die Begrenzung auf das übernommene Vermögen greift nicht, weil dieses mehr wert ist.
Antwort: 4.300 €
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