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Modul 121 Min.2276 WörterKostenlos — ohne Konto

Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 49 Abschnitte · 2.053 Wörter · 12 Min.

Eine Mediengestalterin bezieht 1.500 € Arbeitslosengeld im Monat. Sie meldet ihr Designbüro an, als ihr noch 140 Tage Anspruch bleiben, und stellt erst danach den Antrag auf Gründungszuschuss. Die Agentur lehnt ab, gleich aus zwei Gründen: zehn Tage fehlen bis zur Schwelle von 150, und der Antrag kam nach dem Start. Ihr entgehen bis zu 13.500 € Förderung.

Was Sie danach können

  • die vier Voraussetzungen des Gründungszuschusses nach § 93 SGB III benennen und prüfen
  • den Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf den Tag der Gründung beziehen
  • Tragfähigkeitsnachweis und Eignungsnachweis vorbereiten und die richtige fachkundige Stelle wählen
  • die beiden Förderphasen nach § 94 SGB III mit Dauer und Höhe berechnen
  • erkennen, wie der Zuschuss den verbleibenden Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht und was bei einem Scheitern bleibt

Eine Kann-Leistung für Arbeitslose, die gründen

Der Gründungszuschuss steht in § 93 SGB III. Er richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit beenden, indem sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zweck ist doppelt: Er soll in der ersten Zeit nach der Gründung den Lebensunterhalt sichern und zugleich die soziale Absicherung finanzieren, die ein Arbeitgeber nicht mehr mitträgt.

Die Tätigkeit muss selbständig und hauptberuflich sein. Ein Nebengewerbe neben dem Leistungsbezug genügt nicht, denn es beendet die Arbeitslosigkeit nicht. Wo die Grenze zwischen einer Nebentätigkeit und dem Ende der Beschäftigungslosigkeit verläuft, regelt § 138 Abs. 3 SGB III; der Kurs zum Arbeitslosengeld behandelt diese Stundengrenze ausführlich.

Entscheidend ist ein kleines Wort im Gesetz: Gründer können den Zuschuss erhalten. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wer die Bedingungen erfüllt, hat deshalb nur Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, nicht auf das Geld selbst.

Eine Hürde nimmt das Gesetz der Agentur allerdings aus der Hand. Nach § 4 Abs. 1 SGB III hat die Vermittlung in Arbeit grundsätzlich Vorrang vor Geldleistungen. § 4 Abs. 2 Satz 3 stellt jedoch klar, dass dieser Vermittlungsvorrang gegenüber dem Gründungszuschuss nicht gilt. Ein Ablehnungsbescheid darf sich also nicht allein darauf stützen, dass offene Stellen vorhanden wären.

Für die Praxis heißt das: Die Ermessensentscheidung muss begründet sein, und sie muss sich an den Zielen der Förderung orientieren. Ein Bescheid, der die Tragfähigkeit, die Eignung oder die Lage am Arbeitsmarkt würdigt, ist angreifbar, wenn er Tatsachen übersieht. Gegen ihn steht der Widerspruch offen, den der Bescheid mit Frist in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nennt.

Definition

Ermessensleistung — Eine Leistung, bei der das Gesetz der Behörde einen Entscheidungsspielraum lässt, erkennbar am Wort „kann“. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und begründen, darf aber auch bei erfüllten Voraussetzungen ablehnen, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ist eine solche Leistung.

Mindestens 150 Tage Restanspruch am Gründungstag

Die wichtigste Zahl steht in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, und seine restliche Dauer muss bei der Gründung noch mindestens 150 Tage betragen. Gemessen wird am Tag der Aufnahme der Tätigkeit, nicht am Tag des Antrags und nicht am Tag des Bescheids.

Wer lange überlegt, verliert also Förderfähigkeit. Jeder Tag, an dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, mindert nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die verbleibende Anspruchsdauer. Wer zwölf Monate Anspruch hat, steht nach sieben Monaten Bezug genau bei 150 Tagen Rest. Jeder weitere Bezugstag schließt den Gründungszuschuss aus, gleich wie gut das Vorhaben ist.

Für die Umrechnung zwischen Monaten und Tagen hilft § 154 SGB III. Danach wird Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet, ein voller Kalendermonat zählt mit 30 Tagen. Zwölf Monate Anspruchsdauer entsprechen also 360 Tagen. Wie viele Tage im Einzelfall noch offen sind, steht im Bewilligungsbescheid der Agentur und lässt sich dort vor der Planung nachlesen.

Eine Ausnahme schließt das Gesetz ausdrücklich aus. Beruht der Anspruch allein auf der verkürzten Anwartschaftszeit für kurz befristet Beschäftigte, also auf § 147 Abs. 3 SGB III, reicht er für den Gründungszuschuss nicht. Diese Ansprüche sind ohnehin kurz: Die Tabelle des Absatzes 3 endet bei fünf Monaten Anspruchsdauer.

Zusätzlich sperrt § 93 Abs. 3 SGB III den Zuschuss, solange ein Ruhenstatbestand nach den §§ 156 bis 159 vorliegt oder vorgelegen hätte. Praktisch wichtig ist vor allem die Sperrzeit. Wer seine Stelle selbst kündigt, um zu gründen, muss damit rechnen, dass während einer Sperrzeit auch kein Gründungszuschuss fließt.

Die Sperrzeit wirkt doppelt. Sie verschiebt den frühesten Förderbeginn und mindert zugleich die Anspruchsdauer, im Fall der Arbeitsaufgabe um mindestens ein Viertel. Ein ohnehin knapper Restanspruch kann dadurch unter 150 Tage fallen. Wie die Sperrzeit entsteht und wie lange sie dauert, erklärt der Kurs zum Arbeitslosengeld.

Kennzahlen

Restanspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme der Tätigkeit, mindestens
150 Tage
Tage, mit denen ein voller Kalendermonat Arbeitslosengeld angesetzt wird
30 Tage
Längste Anspruchsdauer, wenn nur die verkürzte Anwartschaftszeit erfüllt ist
5 Monate

Tragfähigkeit und Eignung nachweisen

Neben dem Restanspruch verlangt § 93 Abs. 2 SGB III zwei Nachweise. Nach Nummer 2 muss der Gründer der Agentur die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen. Nach Nummer 3 muss er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Beide Bedingungen stehen gleichrangig nebeneinander.

Für die Tragfähigkeit schreibt das Gesetz das Beweismittel vor: die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Eine eigene Einschätzung des Gründers oder eine bloße Umsatzhoffnung genügt nicht. Die Stellungnahme bewertet, ob das Vorhaben voraussichtlich einen Lebensunterhalt tragen kann, und stützt sich dazu in aller Regel auf den Geschäftsplan des Gründers.

Welche Stellen fachkundig sind, zählt § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III beispielhaft auf. Das Wort „insbesondere“ zeigt, dass die Liste nicht abschließend ist. Wer eine andere Stelle wählen will, etwa eine Gründungsberatung, sollte vorher mit der Agentur klären, ob sie deren Stellungnahme anerkennt.

  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • berufsständische Kammern, etwa für Steuerberater oder Architekten
  • Fachverbände
  • Kreditinstitute

Die Kenntnisse und Fähigkeiten werden nicht von der fachkundigen Stelle bescheinigt, sondern vom Gründer dargelegt. Dazu eignen sich Abschlüsse, Arbeitszeugnisse, Nachweise über Berufserfahrung in der Branche und Teilnahmebescheinigungen von Gründungsseminaren. Je konkreter der Bezug zwischen bisheriger Erfahrung und geplanter Tätigkeit, desto überzeugender wirkt die Darlegung.

In der Praxis lohnt es sich, beide Nachweise zusammen vorzubereiten. Der Geschäftsplan beschreibt Angebot, Zielgruppe, Wettbewerb und Preise, dazu eine Vorschau auf Kapitalbedarf, Umsatz, Kosten und Lebenshaltung. Je nachvollziehbarer die Zahlen, desto eher bescheinigt die Stelle die Tragfähigkeit und desto schwerer fällt der Agentur eine Ablehnung.

Der Antrag muss vor dem Start gestellt sein

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung, und für diese gilt § 324 Abs. 1 SGB III. Leistungen werden danach nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Beim Gründungszuschuss ist dieses Ereignis die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Die Reihenfolge ist deshalb zwingend: erst den Antrag bei der Agentur stellen, dann die Tätigkeit aufnehmen. Der Antrag sollte nachweisbar gestellt werden; welche Unterlagen bis wann nachzureichen sind, klärt man am besten schriftlich mit der Agentur. Wer zuerst das Gewerbe anmeldet und den ersten Auftrag annimmt, hat den Stichtag womöglich schon verpasst.

Ganz ausgeschlossen ist ein verspäteter Antrag nicht. Nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann die Agentur eine spätere Antragstellung zulassen, um unbillige Härten zu vermeiden. Darauf sollte sich niemand verlassen, denn auch diese Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.

Die Aufnahme der Tätigkeit hat Folgen über die Agentur hinaus. Mit ihr beginnt die Frist für die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt, und bei einem Gewerbe ist die Gemeinde zu unterrichten. Wie diese Meldungen ablaufen, zeigt der Kurs zur Anmeldung beim Finanzamt. Für den Zuschuss zählt, dass der Tag der Aufnahme dokumentiert und nach dem Antrag liegt.

Zwei Phasen: sechs Monate und neun Monate

Dauer und Höhe regelt § 94 SGB III. In der ersten Phase wird sechs Monate lang der Betrag gezahlt, den der Gründer zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. Die Pauschale dient nach § 93 Abs. 1 der sozialen Sicherung, etwa der Kranken- und Pflegeversicherung und der Altersvorsorge.

In der zweiten Phase kann der Zuschuss für weitere neun Monate gezahlt werden, dann aber nur noch in Höhe der 300 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gründer seine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Auch diese Verlängerung ist eine Kann-Leistung und wird gesondert beantragt.

Hat die Agentur begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, darf sie nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB III erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Geeignete Unterlagen sind etwa Rechnungen, Kontoauszüge des Geschäftskontos, eine laufende Einnahmenüberschussrechnung oder der Nachweis über die steuerliche Anmeldung.

Übersichtstabelle

PhaseDauerMonatlicher BetragBedingung
Erste Phase6 Monatezuletzt bezogenes Arbeitslosengeld + 300 €Voraussetzungen des § 93 SGB III
Zweite Phase9 Monate300 €Geschäftstätigkeit mit Unterlagen dargelegt

Zusammen ergeben beide Phasen höchstens fünfzehn Monate. Die Höhe der ersten Phase hängt allein vom zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld ab; eigene Einnahmen aus dem neuen Betrieb werden darauf nicht angerechnet. Wer seinen Leistungsbetrag noch nicht kennt, kann ihn mit dem Rechner zum Arbeitslosengeld abschätzen.

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. Bei 1.500 Euro Arbeitslosengeld beträgt die erste Phase 1.800 Euro im Monat, zusammen 10.800 Euro. Die zweite Phase bringt neun mal 300 Euro, also 2.700 Euro. Die volle Förderung beläuft sich damit auf 13.500 Euro, die Summe aus dem einleitenden Fall.

Kennzahlen

Dauer der ersten Phase
6 Monate
Pauschale zur sozialen Sicherung je Monat, in beiden Phasen
300 €
Dauer der zweiten Phase
9 Monate
Höchstdauer beider Phasen zusammen
15 Monate

Was der Zuschuss vom Arbeitslosengeld verbraucht

Der Gründungszuschuss ist kein Geschenk neben dem Arbeitslosengeld. § 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III mindert die Anspruchsdauer um die Tage, für die ein Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist. Das betrifft die erste Phase. Die zweite Phase mit ihren 300 Euro verbraucht keinen Anspruch.

Ein Rest kann also übrig bleiben. Wer mit 240 Tagen Anspruch gründet und sechs Monate lang die erste Phase erhält, behält danach noch einen Restanspruch. Er wird nur fällig, wenn der Gründer später wieder arbeitslos ist und sich arbeitslos meldet. Solange der Betrieb läuft, ruht dieser Rest ungenutzt.

Unbegrenzt hält sich der Rest nicht. § 161 Abs. 2 SGB III setzt eine Grenze: Vier Jahre nach seiner Entstehung lässt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend machen. Die Frist läuft ab der Entstehung des ursprünglichen Anspruchs, nicht ab der Gründung. Wer nach drei Jahren Selbständigkeit aufgibt, hat daher nur noch wenig Zeit.

Entsteht in der Zwischenzeit ein neuer Anspruch, etwa über die freiwillige Arbeitslosenversicherung, erlischt der alte nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Sein Rest geht dann nicht verloren: § 147 Abs. 4 SGB III verlängert den neuen Anspruch um die Restdauer, wenn seit der Entstehung des alten noch keine fünf Jahre vergangen sind. Das dritte Modul greift diesen Weg auf.

Ausschlüsse: frühere Förderung und Rentenalter

Zwei weitere Sperren stehen in § 93 SGB III. Nach Absatz 4 ist die Förderung ausgeschlossen, wenn seit dem Ende einer früheren Förderung einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind. Wer zweimal kurz hintereinander gründet, erhält den Zuschuss also regelmäßig nur einmal.

Von dieser Frist kann die Agentur absehen, wenn besondere Gründe in der Person des Gründers vorliegen. Das Gesetz nennt keine Beispiele. Gemeint sind Umstände, die der Gründer nicht zu vertreten hat, etwa eine Krankheit, die das erste Vorhaben beendet hat. Auch hier entscheidet die Agentur nach Ermessen.

Nach Absatz 5 endet die Förderung mit dem Rentenalter. Wer das Lebensjahr für die Regelaltersrente nach dem SGB VI vollendet hat, erhält vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss mehr. Das gilt auch mitten in einer bewilligten Phase: Der Zuschuss endet dann vorzeitig.

Kennzahlen

Mindestabstand zum Ende einer früheren Gründungsförderung
24 Monate
Frist ab Entstehung, nach der ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden kann
4 Jahre
Frist, innerhalb derer ein erloschener Rest einem neuen Anspruch zuwächst
5 Jahre

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Das Gewerbe anmelden und die ersten Aufträge annehmen, bevor der Antrag gestellt ist, obwohl § 324 SGB III den Antrag vor der Aufnahme der Tätigkeit verlangt.
  • Die Gründung monatelang aufschieben und übersehen, dass jeder Bezugstag den Restanspruch unter die Schwelle von 150 Tagen drücken kann.
  • Den Gründungszuschuss für einen Rechtsanspruch halten, obwohl die Agentur auch bei erfüllten Voraussetzungen nach Ermessen entscheidet.
  • Die Stellungnahme zur Tragfähigkeit durch eine eigene Rentabilitätsrechnung ersetzen, obwohl das Gesetz die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt.
  • Die zweite Phase nicht beantragen oder keine Unterlagen zur Geschäftstätigkeit sammeln, sodass neun mal 300 Euro verfallen.
  • Annehmen, der Zuschuss lasse den Anspruch auf Arbeitslosengeld unberührt, obwohl die erste Phase ihn Tag für Tag verbraucht.
  • Die Stelle für die Selbständigkeit kündigen, ohne die Sperrzeit einzukalkulieren, die den Zuschuss verschiebt und den Restanspruch kürzt.

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