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Modul 120 Min.2357 WörterKostenlos — ohne Konto

Auflösen heißt nicht beenden: Auflösungsgrund, Liquidatoren, Registereintrag und Eröffnungsbilanz

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 247 Wörter · 3 Min.

Beispiel mit Zahlen

Die Webagentur beginnt die Abwicklung richtig

Die beiden Gesellschafterinnen halten je 50 Prozent. Sie fassen einstimmig den Auflösungsbeschluss und bestellen die Gesellschafterin, die in Deutschland bleibt, zur alleinigen Liquidatorin mit Einzelvertretung. Die bisherige Geschäftsführerin meldet Auflösung und Liquidatorin beim Notar an. Die Liquidatorin veröffentlicht die Auflösung mit Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger, kündigt Hosting und Büromiete und stellt eine Eröffnungsbilanz auf. Die 38.000 € bleiben vorerst auf dem Konto.

Übungsfall

Reicht die Mehrheit für den Auflösungsbeschluss?

Eine GmbH hat ein Stammkapital von 30.000 €. Anna hält einen Geschäftsanteil von 18.000 €, Ben einen von 7.500 € und Carla einen von 4.500 €. Die Satzung sagt zur Auflösung nichts. Zur ordnungsgemäß einberufenen Versammlung erscheinen nur Anna und Ben. Anna stimmt für die Auflösung, Ben dagegen. Ist der Auflösungsbeschluss gefasst?

Hinweis: Bestimmen Sie zuerst, wie viele Stimmen jeder hat, und dann, welche Stimmen überhaupt abgegeben wurden.

Lösung ansehen

Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme: Anna hat 18.000, Ben 7.500 und Carla 4.500 Stimmen. Abgegeben wurden nur die Stimmen von Anna und Ben, zusammen 25.500. Carla zählt weder dafür noch dagegen. Da die Satzung schweigt, verlangt § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Drei Viertel von 25.500 sind 19.125 Stimmen. Anna erreicht mit 18.000 Stimmen rund 70,6 Prozent und bleibt darunter. Der Beschluss ist nicht gefasst. Hätte Ben sich enthalten, wären Annas Stimmen die einzigen abgegebenen gewesen und die Mehrheit erreicht.

Antwort: Nein: 18.000 von 25.500 abgegebenen Stimmen sind rund 70,6 %, nötig wären 19.125

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