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Auflösen heißt nicht beenden: Auflösungsgrund, Liquidatoren, Registereintrag und Eröffnungsbilanz
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 47 Abschnitte · 2.110 Wörter · 12 Min.
Zwei Gesellschafterinnen betreiben seit sechs Jahren eine kleine Webagentur als UG. Die eine zieht ins Ausland, die andere nimmt eine Festanstellung an. Auf dem Geschäftskonto liegen 38.000 €, offene Rechnungen kennen sie keine. Ihr Plan: das Geld hälftig überweisen und die Gesellschaft beim Registergericht abmelden. Zwischen diesem Plan und der Löschung stehen ein Beschluss, zwei Anmeldungen, ein öffentlicher Gläubigeraufruf und ein volles Jahr Wartezeit.
Was Sie danach können
- die drei Phasen Auflösung, Abwicklung und Löschung auseinanderhalten und wissen, dass die Gesellschaft dazwischen fortbesteht
- die Auflösungsgründe des § 60 GmbHG einordnen und die Mehrheit für einen Auflösungsbeschluss richtig nach abgegebenen Stimmen berechnen
- bestimmen, wer Liquidator wird, wer ihn bestellen oder abberufen kann und wer von vornherein ausgeschlossen ist
- Anmeldung, Bekanntmachung und Gläubigeraufruf in die richtige Reihenfolge bringen
- die Aufgaben der Liquidatoren sowie Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse in der Abwicklung planen
Drei Phasen: Auflösung, Abwicklung, Löschung
Umgangssprachlich wird eine GmbH „aufgelöst“, wenn sie verschwindet. Das Gesetz trennt schärfer. Die Auflösung ist nur das Ereignis, das den Zweck der Gesellschaft ändert: Sie soll nicht mehr werben, verkaufen und wachsen, sondern ihr Vermögen versilbern, ihre Schulden bezahlen und den Rest an die Gesellschafter verteilen.
Auf die Auflösung folgt die Abwicklung, die das GmbH-Gesetz Liquidation nennt. Erst an ihrem Ende steht die Löschung im Handelsregister nach § 74 GmbHG. Zwischen diesen Punkten liegt regelmäßig mehr als ein Jahr, denn vor jeder Verteilung an die Gesellschafter muss nach § 73 GmbHG das Sperrjahr ablaufen, das im zweiten Modul behandelt wird.
Während dieser Zeit existiert die Gesellschaft weiter. § 69 Abs. 1 GmbHG ordnet an, dass bis zur Beendigung der Liquidation die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter weiter anzuwenden sind, soweit sich aus dem Liquidationsabschnitt oder aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.
Auch der Gerichtsstand bleibt erhalten, und zwar bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens (§ 69 Abs. 2 GmbHG). Wer die aufgelöste Gesellschaft verklagen will, klagt also weiterhin dort, wo sie bei ihrer Auflösung ihren Sitz hatte. Verträge, Konten und Steuernummer laufen weiter, bis sie im Zuge der Abwicklung beendet werden.
Definition
Gesellschaft in Liquidation — Die aufgelöste, aber noch nicht gelöschte GmbH oder UG. Sie bleibt dieselbe juristische Person mit demselben Vermögen und denselben Schulden, verfolgt aber nur noch den Abwicklungszweck. Nach außen muss sie diesen Zustand beim Zeichnen und auf Geschäftsbriefen kenntlich machen.
Die Auflösungsgründe des § 60 GmbHG
§ 60 Abs. 1 GmbHG zählt sieben Gründe auf, aus denen eine GmbH aufgelöst wird. Sie lassen sich in zwei Gruppen teilen. Die einen gehen von den Gesellschaftern oder ihrem Vertrag aus, die anderen von einem Gericht oder einer Behörde. Für die Praxis eines kleinen Unternehmens zählt vor allem die erste Gruppe.
- Nr. 1: Ablauf der Zeit, für die die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag bestehen sollte
- Nr. 2: Beschluss der Gesellschafter
- Nr. 3: gerichtliches Urteil oder Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder einer Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62
- Nr. 4: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Nr. 5: rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Nr. 6: rechtskräftige Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags durch das Registergericht
- Nr. 7: Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Nach § 60 Abs. 2 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festsetzen, etwa den Tod eines Gesellschafters oder das Ende einer Lizenz. Wer eine Satzung entwirft oder übernimmt, sollte deshalb nachsehen, ob sich dort ein Grund findet, der ohne weiteres Zutun eintritt und die Gesellschaft in die Abwicklung schickt.
Dieser Kurs behandelt den Weg einer zahlungsfähigen Gesellschaft, deren Gesellschafter aufhören wollen. Die Gründe der Nummern 4 und 5 führen in das Insolvenzrecht, das eigene Regeln über Verwalter, Masse und Gläubigerbefriedigung hat. Dafür gibt es den Kurs zur Insolvenz; das Ende dieses Moduls zeigt nur die Nahtstelle.
Der Auflösungsbeschluss und seine Mehrheit
Der häufigste Grund ist der Beschluss nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Er braucht eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann die Hürde also verschieben, etwa Einstimmigkeit verlangen. Ohne Regelung gilt die gesetzliche Dreiviertelmehrheit.
Gezählt wird nach Stimmen, nicht nach Köpfen. § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt für jeden Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Und maßgebend sind die abgegebenen Stimmen, nicht alle vorhandenen. Wer der Versammlung fernbleibt oder sich nicht beteiligt, zählt weder dafür noch dagegen, was den Ausgang deutlich verschieben kann.
Anders als für eine Satzungsänderung, die nach § 53 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muss, schreibt § 60 für den Auflösungsbeschluss selbst keine besondere Form vor. Die Form kommt aber über die Anmeldung zum Handelsregister ins Spiel, die nach § 12 Abs. 1 HGB elektronisch und öffentlich beglaubigt einzureichen ist.
Für die UG gilt nichts anderes. Sie ist nach § 5a GmbHG eine GmbH, die mit einem Stammkapital unterhalb des Mindeststammkapitals gegründet wurde und deshalb einen besonderen Firmenzusatz führt. Die Sonderregeln des § 5a betreffen Kapital, Rücklage und Einberufung, nicht die Auflösung. Worin sich beide Formen sonst unterscheiden, zeigt der Kurs zur Wahl zwischen GmbH und UG.
Kommt die Mehrheit nicht zustande, bleibt einer Minderheit die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG. Sie setzt voraus, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder andere wichtige Gründe in den Verhältnissen der Gesellschaft liegen. Klagen können nur Gesellschafter, deren Anteile zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals ausmachen.
Die Klage richtet sich gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Mitgesellschafter, und zuständig ist ausschließlich das Landgericht am Sitz der Gesellschaft (§ 61 Abs. 2 und 3 GmbHG). Für eine kleine Zweipersonen-GmbH ist dieser Weg teuer und langwierig. Er zeigt vor allem, wie viel eine gute Auflösungsklausel im Gesellschaftsvertrag wert ist.
Kennzahlen
- Mehrheit für den Auflösungsbeschluss, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
- 75 % der abgegebenen Stimmen (drei Viertel)
- Mindestanteil am Stammkapital für die Auflösungsklage und für die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren (§ 61 Abs. 2, § 66 Abs. 2 GmbHG)
- 10 % des Stammkapitals (ein Zehntel)
Wer liquidiert: Geschäftsführer, Bestellte oder vom Gericht Ernannte
Außer im Insolvenzfall wickeln nach § 66 Abs. 1 GmbHG die bisherigen Geschäftsführer ab. Sie werden mit der Auflösung zu Liquidatoren, ohne dass es eines eigenen Beschlusses bedarf. Der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss kann die Abwicklung aber anderen Personen übertragen, etwa einem Gesellschafter, der mehr Zeit hat.
Gesellschafter, deren Anteile zusammen mindestens ein Zehntel des Stammkapitals erreichen, können aus wichtigen Gründen beim Gericht beantragen, Liquidatoren zu bestellen (§ 66 Abs. 2 GmbHG). Unter derselben Voraussetzung kann das Gericht sie abberufen. Nicht vom Gericht ernannte Liquidatoren können die Gesellschafter auch vorzeitig durch Beschluss abberufen (Absatz 3).
Für die Auswahl verweist § 66 Abs. 4 GmbHG auf die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4. Liquidator kann danach unter anderem nicht sein, wer wegen bestimmter vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden ist, etwa wegen Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten oder falscher Angaben. Der Ausschluss dauert fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils.
Ebenso ausgeschlossen ist, wer durch Urteil oder vollziehbare Behördenentscheidung einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben darf, soweit der Unternehmensgegenstand damit übereinstimmt, und wer als Betreuter in Vermögensangelegenheiten einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Diese Hindernisse muss der Liquidator bei der Anmeldung ausdrücklich verneinen.
Kennzahlen
- Dauer des Ausschlusses nach einer Verurteilung wegen der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Taten, anwendbar über § 66 Abs. 4
- 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils
- Zeichnung, wenn bei der Bestellung nichts bestimmt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG)
- alle Liquidatoren gemeinsam
Anmelden, bekanntmachen, Gläubiger aufrufen
Die Auflösung ist nach § 65 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Gericht selbst Bescheid weiß: Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und gerichtlich festgestellter Satzungsmangel. Dort trägt es Auflösung und Grund von Amts wegen ein.
Mit der Auflösung sind auch die ersten Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis anzumelden, und zwar noch durch die Geschäftsführer (§ 67 Abs. 1 GmbHG). Jeden späteren Wechsel melden die Liquidatoren selbst an. Beizufügen sind die Urkunden über die Bestellung, im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift (Absatz 2).
In der Anmeldung versichern die Liquidatoren, dass ihrer Bestellung keine Ausschlussgründe entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind (§ 67 Abs. 3 GmbHG). Die Beglaubigung erfolgt beim Notar, nach § 12 Abs. 1 HGB auch per Videokommunikation.
Parallel dazu verlangt § 65 Abs. 2 GmbHG zwei Dinge von den Liquidatoren: Sie machen die Auflösung in den Gesellschaftsblättern bekannt, und mit derselben Bekanntmachung fordern sie die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden. Gesellschaftsblatt ist nach § 12 GmbHG der Bundesanzeiger, daneben gegebenenfalls in der Satzung bestimmte weitere Medien.
Dieser Gläubigeraufruf ist kein Formalismus. Mit dem Tag seiner Veröffentlichung beginnt das Sperrjahr des § 73 GmbHG, vor dessen Ablauf nichts an die Gesellschafter verteilt werden darf. Wer die Bekanntmachung verzögert, verlängert also die gesamte Abwicklung um genau diese Verzögerung.
Übersichtstabelle
| Schritt | Wer handelt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Auflösungsbeschluss mit der erforderlichen Mehrheit | Gesellschafterversammlung | § 60 Abs. 1 Nr. 2, § 47 GmbHG |
| Anmeldung der Auflösung und der ersten Liquidatoren, öffentlich beglaubigt | Geschäftsführer | § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1 GmbHG, § 12 HGB |
| Versicherung über Ausschlussgründe und Belehrung | Liquidatoren | § 67 Abs. 3 GmbHG |
| Bekanntmachung der Auflösung mit Gläubigeraufruf | Liquidatoren | § 65 Abs. 2, § 12 GmbHG |
| Eröffnungsbilanz mit erläuterndem Bericht | Liquidatoren | § 71 Abs. 1 GmbHG |
Was die Liquidatoren tun und wie sie auftreten
§ 70 GmbHG beschreibt den Auftrag in einem Satz: laufende Geschäfte beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen, ihre Forderungen einziehen und ihr Vermögen in Geld umsetzen. Dazu vertreten die Liquidatoren die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, so wie es vorher die Geschäftsführer getan haben.
Neue Geschäfte sind nicht verboten, aber gebunden. Die Liquidatoren dürfen sie eingehen, soweit sie der Beendigung schwebender Geschäfte dienen (§ 70 Satz 2 GmbHG). Ein Handwerksbetrieb darf also Material kaufen, um einen angefangenen Auftrag fertigzustellen, soll aber keine neuen Großaufträge mehr hereinnehmen, die mit dem Abwicklungszweck nichts zu tun haben.
Nach außen zeichnen die Liquidatoren in der Form, die bei ihrer Bestellung bestimmt wurde. Fehlt eine Bestimmung, müssen sämtliche Liquidatoren gemeinsam handeln (§ 68 Abs. 1 GmbHG). Wer zwei Liquidatoren bestellt, ohne Einzelvertretung festzulegen, zwingt sie für jede Überweisung und jede Kündigung an einen Tisch.
Der Firma ist beim Zeichnen ein Zusatz hinzuzufügen, der auf die Liquidation hinweist (§ 68 Abs. 2 GmbHG); verbreitet ist die Abkürzung „i. L.“. Auch auf Geschäftsbriefen muss stehen, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, neben den sonst für GmbH-Briefe vorgeschriebenen Angaben (§ 71 Abs. 5 GmbHG).
Die Pflichten der Geschäftsführer bleiben den Liquidatoren in weiten Teilen erhalten. § 71 Abs. 4 GmbHG verweist unter anderem auf die Buchführungspflicht des § 41, auf die Sorgfaltspflicht und Haftung des § 43 Abs. 1, 2 und 4 und auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 1 und 2.
Außerdem verweist dieselbe Vorschrift auf § 15b der Insolvenzordnung, der Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beschränkt. Eine Liquidation befreit also nicht von der Pflicht, die Zahlungsfähigkeit im Blick zu behalten. Zeigt sich unterwegs, dass das Vermögen nicht für alle Gläubiger reicht, gelten die Regeln, die der Kurs zur Insolvenz erklärt.
Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse in der Abwicklung
Für den Beginn der Liquidation stellen die Liquidatoren eine Eröffnungsbilanz auf und dazu einen Bericht, der sie erläutert (§ 71 Abs. 1 GmbHG). Für den Schluss eines jeden Jahres folgen ein Jahresabschluss und ein Lagebericht. Die Abwicklung ersetzt die Rechnungslegung also nicht, sie fügt ihr einen zusätzlichen Abschluss am Anfang hinzu.
Festgestellt werden Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse durch Beschluss der Gesellschafter, die zugleich über die Entlastung der Liquidatoren beschließen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden.
Eine Bewertungsregel ändert sich. Gegenstände des Anlagevermögens sind wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder sie nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Die Bilanz rückt damit näher an das heran, was bei der Verwertung tatsächlich zu erwarten ist.
Wo eine Prüfung durch einen Abschlussprüfer vorgeschrieben wäre, kann das Gericht davon befreien, wenn die Verhältnisse so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter nicht geboten erscheint (§ 71 Abs. 3 GmbHG). Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Größenklassen und Offenlegung erklärt der Kurs zum Jahresabschluss.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Das Vermögen sofort nach dem Auflösungsbeschluss verteilen. Vor jeder Verteilung müssen die Schulden getilgt oder gesichert sein, und das Sperrjahr ab dem Gläubigeraufruf muss abgelaufen sein.
- Die Mehrheit nach Köpfen oder nach allen vorhandenen Stimmen rechnen. Maßgebend sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen, gewichtet nach den Euro der Geschäftsanteile, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Den Gläubigeraufruf vergessen oder hinauszögern. Erst seine Veröffentlichung im Bundesanzeiger setzt das Sperrjahr in Gang.
- Zwei Liquidatoren bestellen, ohne ihre Vertretungsbefugnis zu regeln. Ohne Bestimmung müssen alle gemeinsam zeichnen.
- Die Firma ohne Liquidationszusatz weiterverwenden und die Geschäftsbriefe nicht anpassen. Beides verlangt das Gesetz ausdrücklich.
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