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Wer ohne Testament erbt, und wie ein Testament das ändert
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 332 Wörter · 3 Min.
Beispiel mit Zahlen
Drei Kinder, ein Stamm mit zwei Enkeln
Eine verwitwete Unternehmerin hinterlässt 300.000 € und kein Testament. Von ihren drei Kindern ist eines vor ihr gestorben und hat zwei Kinder hinterlassen. Jeder der drei Stämme erhält ein Drittel, also 100.000 €. Die beiden lebenden Kinder erhalten je 100.000 €; die zwei Enkel teilen sich den Anteil ihres Vaters und erhalten je 50.000 €.
Übungsfall
Der Malerbetrieb ohne Testament
Ein Malermeister stirbt ohne Testament. Er war ohne Ehevertrag verheiratet und hatte zwei Kinder: Die Tochter lebt, der Sohn ist vor ihm gestorben und hat zwei eigene Kinder hinterlassen. Der Nachlass einschließlich des Betriebs ist 800.000 € wert. Welche Quote und welchen rechnerischen Anteil erhält jeder Erbe? Wie ändert sich das Ergebnis, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten?
Hinweis: Prüfen Sie zuerst den Güterstand und damit den Anteil des Ehegatten, dann die Stämme der ersten Ordnung.
Lösung ansehen
Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten nach § 1363 BGB in der Zugewinngemeinschaft. Die Witwe erbt neben Abkömmlingen nach § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel, erhöht um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB, zusammen die Hälfte: 400.000 €. Die andere Hälfte, 400.000 €, geht an die erste Ordnung. Es gibt zwei Stämme, die Tochter und den vorverstorbenen Sohn; jeder erhält 200.000 €. Die Enkel treten nach § 1924 Abs. 3 BGB an die Stelle ihres Vaters und teilen sich seinen Anteil: je 100.000 €, also je ein Achtel. Bei Gütertrennung greift § 1931 Abs. 4 BGB, weil zwei Kinder berufen sind; § 1924 Abs. 3 BGB gilt dort ausdrücklich auch, der Stamm des Sohnes zählt also mit. Witwe, Tochter und Stamm des Sohnes erben je ein Drittel, rund 266.666,67 €; die Enkel teilen sich ihr Drittel und erhalten je rund 133.333,33 €. In beiden Fällen bilden vier Personen eine Erbengemeinschaft, und jede kann nach § 2042 BGB die Auseinandersetzung verlangen.
Antwort: Zugewinngemeinschaft: Witwe 1/2 (400.000 €), Tochter 1/4 (200.000 €), jeder Enkel 1/8 (100.000 €). Gütertrennung: Witwe und Tochter je 1/3 (rund 266.666,67 €), jeder Enkel 1/6 (rund 133.333,33 €).
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