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Modul 123 Min.2756 WörterKostenlos — ohne Konto

Wer ohne Testament erbt, und wie ein Testament das ändert

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 52 Abschnitte · 2.424 Wörter · 14 Min.

Ein Elektromeister stirbt mit 58 Jahren ohne Testament. Er hinterlässt seine Frau, mit der er ohne Ehevertrag verheiratet war, zwei erwachsene Kinder und einen Betrieb samt Werkstattgrundstück im Wert von 800.000 €. Die Witwe glaubt, nun gehöre alles ihr. Tatsächlich erbt sie die Hälfte, die Kinder erben je ein Viertel, und über jede Maschine entscheiden jetzt drei Personen gemeinsam.

Was Sie danach können

  • die gesetzlichen Erben nach Ordnungen und Stämmen bestimmen, wenn kein Testament vorliegt
  • den Erbteil des Ehegatten je nach Güterstand und Verwandtschaft ermitteln, einschließlich des zusätzlichen Viertels der Zugewinngemeinschaft
  • erklären, warum eine Erbengemeinschaft für einen Betrieb riskant ist
  • ein eigenhändiges Testament formgültig errichten und erkennen, wann der Weg zum Notar besser ist
  • die Bindung aus einem Berliner Testament nach dem ersten Todesfall einschätzen

Mit dem Tod geht alles auf einmal über

Das deutsche Erbrecht beginnt mit einem Grundsatz, der für Unternehmer weiter reicht, als er klingt. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Es gibt keinen Zwischenschritt, keine Verteilung Stück für Stück und keinen Augenblick, in dem der Nachlass niemandem gehört.

Als Ganzes heißt auch: mit den Schulden. § 1967 BGB lässt den Erben für die Nachlassverbindlichkeiten haften, und dazu zählen ausdrücklich auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten und Vermächtnissen. Wer erbt, übernimmt also nicht nur Werkstatt und Konto, sondern auch den Kredit, offene Lieferantenrechnungen und die Ansprüche enterbter Angehöriger.

Für den Betrieb bedeutet das: Maschinen, Forderungen und Verträge eines Einzelunternehmers fallen unmittelbar in den Nachlass. Bei einer GmbH ist es der Geschäftsanteil. § 15 Abs. 1 GmbHG stellt klar, dass Geschäftsanteile vererblich sind. Die Gesellschaft selbst endet nicht mit dem Tod, aber ihre Anteile wechseln den Inhaber.

Wer die Anteile bekommt, entscheidet zunächst das Erbrecht. Der Gesellschaftsvertrag kann eigene Folgen an den Tod eines Gesellschafters knüpfen; diese gesellschaftsrechtlichen Fragen behandelt dieser Kurs nicht. Die Vorfrage, wer überhaupt Erbe ist, beantwortet er aber nicht. Dafür gibt es genau zwei Wege: die gesetzliche Erbfolge oder eine Verfügung von Todes wegen.

§ 1937 BGB erlaubt dem Erblasser, durch Testament den Erben selbst zu bestimmen. Tut er das nicht, greift das Gesetz mit einer festen Rangordnung. Diese Rangordnung zu kennen lohnt sich auch für den, der ein Testament schreiben will: Sie zeigt, was ohne Testament geschähe, und damit, was er mit ihm ändern möchte.

Definition

Erbengemeinschaft — Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Keiner besitzt einzelne Gegenstände allein; jeder hält einen Anteil am Ganzen, bis die Erben den Nachlass auseinandersetzen.

Die Ordnungen: wer zuerst kommt, schließt die anderen aus

Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 BGB die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Die zweite Ordnung bilden nach § 1925 BGB die Eltern und ihre Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Zur dritten Ordnung gehören nach § 1926 BGB die Großeltern und ihre Abkömmlinge.

Den Ausschlag gibt § 1930 BGB: Ein Verwandter wird nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Lebt also ein einziges Kind, erben weder die Eltern noch die Geschwister des Erblassers. Die Ordnungen stehen nicht nebeneinander, sie verdrängen sich nacheinander.

Innerhalb der ersten Ordnung gelten drei Regeln. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder aus; der Enkel erbt also nicht neben seinem Vater. Und ist ein Kind vor dem Erblasser gestorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Das Gesetz nennt das Erbfolge nach Stämmen.

Jeder Stamm erhält den Anteil, den das weggefallene Kind bekommen hätte, und teilt ihn intern nach denselben Regeln. Zwei Enkel eines vorverstorbenen Sohnes teilen sich dessen Anteil; sie erhalten nicht jeder einen vollen Kindesanteil. Viele Kinder in einem Stamm vergrößern den Stamm nicht, sie verkleinern nur die Anteile darin.

In der zweiten Ordnung erben die Eltern allein und zu gleichen Teilen, wenn beide leben. Ist ein Elternteil gestorben, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle, also Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers. Fehlen solche Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein. Die dritte Ordnung folgt demselben Muster mit den Großelternpaaren.

Übersichtstabelle

OrdnungWer dazu gehörtNorm
ersteKinder, Enkel, Urenkel des Erblassers§ 1924 BGB
zweiteEltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen§ 1925 BGB
dritteGroßeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins§ 1926 BGB
vierteUrgroßeltern und deren Abkömmlinge§ 1928 BGB
fünfte und fernereentferntere Voreltern und deren Abkömmlinge§ 1929 BGB

Der Ehegatte erbt neben den Verwandten, nicht nach ihnen

Der überlebende Ehegatte ist kein Verwandter und steht deshalb außerhalb der Ordnungen. § 1931 Abs. 1 BGB beruft ihn neben den Verwandten: neben der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Gibt es weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern, erhält er nach Absatz 2 alles.

Diese Quoten sind nur der Ausgangspunkt, denn § 1931 Abs. 3 BGB lässt § 1371 BGB ausdrücklich unberührt. Hier kommt der Güterstand ins Spiel. Nach § 1363 BGB leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, wenn sie durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren. Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt also in diesem Güterstand.

Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod, erhöht § 1371 Abs. 1 BGB den gesetzlichen Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft. Das Gesetz betont, dass es nicht darauf ankommt, ob die Ehegatten im Einzelfall überhaupt einen Zugewinn erzielt haben. Das zusätzliche Viertel ist eine Pauschale, keine Abrechnung.

Neben Kindern erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft deshalb ein Viertel plus ein Viertel, zusammen die Hälfte; die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Neben Eltern oder Geschwistern des Erblassers erbt er die Hälfte plus ein Viertel, also drei Viertel. Für die meisten verheirateten Unternehmer ist das der Fall, der ohne Testament eintritt.

Das zusätzliche Viertel trägt eine Pflicht. Hinterlässt der Verstorbene erbberechtigte Kinder, die nicht aus dieser Ehe stammen, muss der Überlebende ihnen nach § 1371 Abs. 4 BGB, soweit sie bedürftig sind, die Mittel für eine angemessene Ausbildung aus diesem Viertel gewähren. Wer in einer Patchworkfamilie lebt, sollte das kennen.

Anders bei Gütertrennung. Sind neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben, erben nach § 1931 Abs. 4 BGB Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen: bei einem Kind je die Hälfte, bei zwei Kindern je ein Drittel. Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel der Grundregel, ohne Erhöhung, weil es keinen Zugewinnausgleich gibt.

Neben dem Erbteil steht der Voraus nach § 1932 BGB. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern erhält der Ehegatte zusätzlich die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben Kindern erhält er sie nur, soweit er sie für einen angemessenen Haushalt braucht. Für eingetragene Lebenspartner enthält § 10 LPartG die entsprechenden Regeln.

Wer ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit jemandem zusammenlebt, sollte eines wissen: Die gesetzliche Erbfolge kennt nur Verwandte, Ehegatten und Lebenspartner. Ein Lebensgefährte erbt ohne Testament nichts, auch nach Jahrzehnten gemeinsamen Lebens und gemeinsamer Arbeit im Betrieb.

Kennzahlen

Ehegatte neben Kindern, Grundregel
ein Viertel der Erbschaft
Erhöhung in der Zugewinngemeinschaft
plus ein Viertel, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn
Ehegatte neben Eltern oder Großeltern
die Hälfte, in der Zugewinngemeinschaft drei Viertel
Gütertrennung mit einem oder zwei Kindern
Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen

Übersichtstabelle

Familie beim TodEhegatteübrige gesetzliche Erben
Zugewinngemeinschaft, ein Kind1/2Kind 1/2
Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder1/2je Kind 1/4
Zugewinngemeinschaft, drei Kinder1/2je Kind 1/6
Gütertrennung, ein Kind1/2Kind 1/2
Gütertrennung, zwei Kinder1/3je Kind 1/3
Gütertrennung, drei Kinder1/4je Kind 1/4
Zugewinngemeinschaft, keine Kinder, beide Eltern leben3/4je Elternteil 1/8
keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, keine Großelternalleskeine

Die Erbengemeinschaft: warum der Normalfall für Betriebe riskant ist

Der gesetzliche Normalfall eines verheirateten Unternehmers mit Kindern führt fast immer zu mehreren Erben. Nach § 2032 BGB wird der Nachlass dann gemeinschaftliches Vermögen. Der Betrieb gehört nicht der Witwe zur einen und den Kindern zur anderen Hälfte als getrennte Stücke, sondern allen gemeinsam, bis sie sich auseinandersetzen.

Bis dahin verwalten die Miterben den Nachlass gemeinsam. Wie sie im Einzelnen entscheiden, regeln §§ 2033 bis 2041 BGB, die dieser Kurs nicht vertieft. Praktisch heißt es: Wer den Betrieb weiterführen will, braucht die anderen, und die anderen haben oft eigene Pläne, etwa weil sie lieber Geld als eine Beteiligung wollen.

Den stärksten Hebel gibt § 2042 BGB jedem einzelnen Miterben: Er kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit das Gesetz sie nicht ausnahmsweise aufschiebt. Ein Kind, das mit dem Betrieb nichts zu tun haben will, kann die Aufteilung also erzwingen. Lässt sich ein Betrieb nicht in Stücke teilen, bleibt am Ende oft nur der Verkauf.

Deshalb ist die gesetzliche Erbfolge für Unternehmer selten die richtige Lösung. Sie verteilt nach Verwandtschaft und Quote, nicht nach Eignung und Interesse. Wer möchte, dass eine bestimmte Person den Betrieb übernimmt, muss das selbst anordnen. Das Werkzeug dafür ist das Testament, und seine Wirksamkeit hängt an wenigen, aber strengen Formvorschriften.

Das Testament: persönlich und in einer von zwei Formen

Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden, bestimmt § 2064 BGB. Eine Vertretung gibt es nicht, auch nicht mit Generalvollmacht. § 2065 BGB ergänzt, dass der Erblasser weder die Geltung seiner Verfügung noch die Auswahl des Bedachten oder des zugewandten Gegenstands einem anderen überlassen darf.

Testierfähig ist man nach § 2229 BGB ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, und zwar ohne Zustimmung der Eltern. Kein Testament errichten kann, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen und danach handeln kann. Wer spätere Zweifel fürchtet, sollte früh testieren.

§ 2231 BGB kennt zwei ordentliche Formen. Die erste ist das öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars. Nach § 2232 BGB erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen oder übergibt ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass sie seinen letzten Willen enthält. Diese Schrift muss er nicht selbst geschrieben haben.

Die zweite Form ist das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB. Es muss vollständig von eigener Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer geschriebener Text mit handschriftlicher Unterschrift erfüllt diese Form nicht, denn geschrieben hat ihn nicht die Hand des Erblassers. Fehlt die vorgeschriebene Form, bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.

Zeit und Ort soll der Erblasser angeben, also Tag, Monat, Jahr und den Ort der Niederschrift. Das Wort soll ist bewusst gewählt: Fehlen die Angaben, bleibt das Testament gültig, solange sich die nötigen Feststellungen anders treffen lassen. Wer mehrere Testamente hinterlässt, macht das Datum aber zum entscheidenden Beweis dafür, welches gilt.

Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten. Eine andere Unterzeichnung genügt, wenn sie Urheberschaft und Ernstlichkeit der Erklärung erkennen lässt. Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht lesen können, dürfen kein eigenhändiges Testament errichten; ihnen bleibt der Weg zum Notar.

Das eigenhändige Testament kostet nichts, hat aber zwei Schwächen. Es kann verloren gehen oder unterdrückt werden, und es beweist die Erbfolge nicht überall ohne Weiteres. Gegen die erste Schwäche hilft § 2248 BGB: Auf Verlangen des Erblassers wird es in besondere amtliche Verwahrung genommen. Die zweite behandelt das zweite Modul beim Erbschein.

Wer nach dem Tod ein Testament findet, das nicht amtlich verwahrt war, muss es nach § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Das Gericht eröffnet es nach § 348 FamFG und nimmt darüber eine Niederschrift auf. Ein Testament in der Schublade zu lassen, weil es einem nicht gefällt, ist keine erlaubte Wahl.

Beim Inhalt hilft § 2087 BGB. Wer sein Vermögen oder einen Bruchteil davon zuwendet, setzt einen Erben ein, auch ohne das Wort Erbe zu verwenden. Wer nur einzelne Gegenstände zuwendet, macht den Bedachten im Zweifel nicht zum Erben, selbst wenn er ihn so nennt. Wer der Tochter nur die Firmenimmobilie zuwendet, sollte also ausdrücklich sagen, ob sie Erbin sein soll.

Lässt ein Testament mehrere Deutungen zu, ist nach § 2084 BGB im Zweifel die vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann. Nach § 1938 BGB kann man auch nur enterben, ohne jemanden einzusetzen. Und ein Testament lässt sich widerrufen: durch Vernichtung nach § 2255 BGB oder durch ein späteres, widersprechendes Testament nach § 2258 BGB.

Kennzahlen

Testierfähigkeit
16 Jahre vollendet, ohne Zustimmung der Eltern
Eigenhändiges Testament
vollständig von eigener Hand geschrieben und unterschrieben
Minderjährige und Leseunkundige
nur zur Niederschrift eines Notars

Das Berliner Testament in Grundzügen

Ein gemeinschaftliches Testament können nach § 2265 BGB nur Ehegatten errichten, eingetragene Lebenspartner nach § 10 Abs. 4 LPartG ebenso. Für die eigenhändige Form genügt nach § 2267 BGB, dass einer das Testament in der Form des § 2247 BGB schreibt und der andere die gemeinsame Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet, möglichst mit Zeit und Ort.

Die bekannteste Gestaltung ist das Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der gesamte Nachlass an einen Dritten fällt, meist an die Kinder. Nach § 2269 BGB ist der Dritte im Zweifel Erbe des zuletzt Versterbenden, und zwar für den gesamten Nachlass.

Die Kinder erben nach dem ersten Todesfall also zunächst nichts. Das ist gewollt, hat aber zwei Folgen. Die erste ist die Bindung. Verfügungen, die die Ehegatten mit Rücksicht aufeinander getroffen haben, sind nach § 2270 BGB wechselbezüglich: Wird die eine nichtig oder widerrufen, wird auch die andere unwirksam.

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig ein, vermutet das Gesetz diese Wechselbezüglichkeit im Zweifel. Zu Lebzeiten beider kann keiner seine wechselbezügliche Verfügung nach § 2271 BGB einfach durch ein neues Testament aufheben; der Widerruf folgt der strengeren Vorschrift für den Rücktritt vom Erbvertrag.

Mit dem Tod des anderen erlischt das Widerrufsrecht. Der Überlebende kann seine Verfügung dann nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Für einen verwitweten Unternehmer heißt das: Er kann die Nachfolge im Betrieb oft nicht mehr frei neu ordnen, etwa wenn sich später zeigt, dass nur eines der Kinder übernehmen will.

Solche späteren Änderungswünsche sollten Ehegatten deshalb schon beim Schreiben des gemeinsamen Testaments bedenken. Die zweite Folge ist der Pflichtteil: Die Kinder sind beim ersten Todesfall enterbt und können ihn vom überlebenden Elternteil verlangen. Wie hoch er ist und welche Fristen gelten, zeigt das zweite Modul.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Ein Testament am Computer schreiben und nur von Hand unterschreiben. Das eigenhändige Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben sein, sonst gilt die gesetzliche Erbfolge.
  • Annehmen, der Ehegatte erbe ohne Testament allein. Neben Kindern erhält er in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte, bei Gütertrennung mit zwei Kindern nur ein Drittel.
  • Den Lebensgefährten für einen gesetzlichen Erben halten. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft erbt er nur, wenn ein Testament ihn bedenkt.
  • Die Wahl des Nachfolgers einem Dritten überlassen, etwa dem Ehegatten oder der Steuerberaterin. § 2065 BGB verbietet das; der Erblasser muss selbst bestimmen.
  • Ein gefundenes Testament behalten, weil es einem nicht passt. § 2259 BGB verlangt die unverzügliche Ablieferung beim Nachlassgericht.
  • Ein Berliner Testament schreiben, ohne an den Betrieb zu denken. Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende an wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich gebunden.

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