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Modul 121 Min.2536 WörterKostenlos — ohne Konto

Innenhaftung: Sorgfaltspflicht, Kapitalerhaltung und Zahlungen nach Insolvenzreife

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 3 Abschnitte · 357 Wörter · 4 Min.

Beispiel mit Zahlen

Die Ausschüttung, die das Kapital angreift

Eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € verfügt nach Abzug aller Schulden über ein Vermögen von 31.000 €. Die Gesellschafter beschließen eine Auszahlung von 10.000 €, die Geschäftsführerin überweist den Betrag. Vereinfacht gerechnet waren nur 6.000 € frei; 4.000 € stammen aus dem Vermögen, das das Stammkapital deckt. Für diese 4.000 € greifen § 31 gegen den Empfänger und § 43 Abs. 3 gegen die Geschäftsführerin.

Beispiel mit Zahlen

Fünf Wochen Abwarten

Die Metallbau-GmbH aus dem Einstieg ist seit dem 2. März zahlungsunfähig. Die Geschäftsführerin verhandelt über keine Sanierung und bereitet keinen Antrag vor. Die Dreiwochenfrist endet am 23. März, ein Antrag wird auch danach nicht gestellt. Ihre Zahlungen bis zum 23. März genießen keine Vermutung, weil die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 fehlt; die Zahlungen danach sind nach Absatz 3 in der Regel nicht sorgfaltsgemäß.

Übungsfall

Welche Zahlung muss der Geschäftsführer erstatten?

Eine GmbH ist seit dem 10. Juni zahlungsunfähig. Der Geschäftsführer erkennt das sofort und beauftragt noch am selben Tag eine Beraterin, den Insolvenzantrag vorzubereiten. Am 20. Juni überweist er die Juni-Löhne von 14.000 €, am 25. Juni zahlt er einem Gesellschafter ein Darlehen von 8.000 € zurück. Der Antrag geht am 28. Juni bei Gericht ein. Welche der beiden Zahlungen ist nach § 15b InsO geschützt, welche nicht, und warum?

Hinweis: Prüfen Sie für jede Zahlung, ob sie dem Geschäftsbetrieb dient, und ob die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 in dieser Zeit erfüllt war.

Lösung ansehen

Beide Zahlungen liegen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und fallen damit unter das Verbot des § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO, sofern sie nicht sorgfaltsgemäß sind. Die Löhne dienen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und gelten nach Absatz 2 Satz 1 als sorgfaltsgemäß. Die Bedingung des Satzes 2 ist erfüllt, weil der Antrag vom ersten Tag an vorbereitet und am 28. Juni, innerhalb der drei Wochen, gestellt wurde. Die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens dient dem Betrieb nicht und genießt die Vermutung nicht. Sie ist nach Absatz 4 Satz 1 zu erstatten, nach Satz 2 begrenzt auf einen geringeren Schaden der Gläubiger, falls ein solcher besteht.

Antwort: Die Löhne sind geschützt, die Darlehensrückzahlung von 8.000 € ist zu erstatten

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