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Innenhaftung: Sorgfaltspflicht, Kapitalerhaltung und Zahlungen nach Insolvenzreife
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 48 Abschnitte · 2.179 Wörter · 12 Min.
Die Geschäftsführerin einer Metallbau-GmbH stellt Anfang März fest, dass die Gesellschaft ihre fälligen Rechnungen nicht mehr begleichen kann. Sie hofft auf einen Großauftrag, stellt keinen Antrag und überweist in den folgenden fünf Wochen 46.000 € an Lieferanten, den Vermieter und einen Gesellschafter. Im späteren Insolvenzverfahren verlangt der Verwalter diesen Betrag von ihr persönlich zurück.
Was Sie danach können
- den Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbHG einordnen und erkennen, dass der Ersatzanspruch der Gesellschaft zusteht und nicht ihren Gläubigern
- beurteilen, wann eine Auszahlung an Gesellschafter das gebundene Vermögen angreift und wer dafür einzustehen hat
- den Beginn des Zahlungsverbots nach § 15b InsO bestimmen und ihn vom Ablauf der Antragsfrist unterscheiden
- die Zahlungen benennen, die trotz Insolvenzreife als sorgfaltsgemäß gelten, und die Bedingungen, an die das Gesetz sie knüpft
- die Verjährungsfristen der Innenhaftung und die Grenzen von Weisung, Verzicht und Vergleich kennen
Der Maßstab: die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Die beschränkte Haftung einer GmbH schützt die Gesellschafter vor den Gläubigern der Gesellschaft. Sie schützt den Geschäftsführer nicht vor den Folgen eigener Pflichtverletzungen. Das GmbH-Gesetz regelt diese Folgen zuerst im Verhältnis zur Gesellschaft selbst, in § 43 GmbHG, der schlicht mit „Haftung der Geschäftsführer“ überschrieben ist.
Absatz 1 fasst den Maßstab in einen einzigen Satz. In den Angelegenheiten der Gesellschaft ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Es kommt also nicht darauf an, wie sorgfältig jemand mit dem eigenen Geld umgeht, sondern darauf, was von einem ordentlichen Geschäftsmann in dieser Stellung erwartet werden kann.
Absatz 2 zieht daraus die Rechtsfolge. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Drei Elemente müssen zusammenkommen: eine Pflichtverletzung, ein Schaden der Gesellschaft und ein Zusammenhang zwischen beiden. Ein Verlust allein löst keine Haftung aus, denn auch sorgfältige Entscheidungen können wirtschaftlich scheitern.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften diejenigen, die ihre Pflichten verletzt haben, nach Absatz 2 solidarisch. Die Gesellschaft muss den Schaden also nicht nach Köpfen aufteilen. Eine interne Verteilung der Zuständigkeiten erwähnt § 43 nicht; wie weit sie im Einzelfall entlastet, ist eine Frage der Rechtsprechung.
Bemerkenswert ist, was der Paragraf nicht enthält. Er nennt keinen Katalog einzelner Pflichten, keine Regel zur Beweislast und keinen ausdrücklichen Freiraum für unternehmerische Ermessensentscheidungen. Was im Einzelfall sorgfältig ist, füllen die Gerichte aus. Dieser Kurs bleibt beim Wortlaut und sagt, wo er endet.
Definition
Innenhaftung — Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der eigenen Gesellschaft, wie sie § 43 Abs. 2 GmbHG anordnet. Gläubigerin der Ersatzforderung ist die GmbH, nicht der einzelne Lieferant oder Kunde. Davon zu trennen ist die Außenhaftung gegenüber Dritten, etwa gegenüber dem Finanzamt, die das zweite Modul behandelt.
Die Unterscheidung hat eine praktische Folge. Ein Lieferant, dessen Rechnung die GmbH nicht mehr bezahlt, findet in § 43 keine Grundlage, um den Geschäftsführer selbst zu verklagen. Der Paragraf gibt der Gesellschaft einen Anspruch. Geltend gemacht wird er von ihr, und nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von dem, der dann ihr Vermögen verwaltet.
Wer den Anspruch geltend macht und wann er verjährt
Solange die Gesellschaft normal arbeitet, entscheiden die Gesellschafter. § 46 Nr. 8 GmbHG weist ihnen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu, die der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer zustehen. Ebenso bestimmen sie, wer die Gesellschaft in einem Prozess gegen die Geschäftsführer vertritt. Der verklagte Geschäftsführer führt diesen Prozess also nicht für beide Seiten.
In der Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, läuft diese Zuständigkeit ins Leere: Niemand beschließt eine Klage gegen sich selbst. Das ändert sich mit der Insolvenz. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung das Recht, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer gehören zu diesem Vermögen. Der Verwalter hat deshalb Anlass, die Geschäftsführung der letzten Jahre zu prüfen, und er ist an die Zurückhaltung der früheren Gesellschafter nicht gebunden. Was jahrelang niemand beanstandet hat, kann so im Verfahren zum ersten Mal auf den Tisch kommen.
Die Ansprüche aus § 43 verjähren nach dessen Absatz 4 in fünf Jahren. Wann diese Frist beginnt, bestimmt der Absatz nicht selbst. Für die Praxis genügt die Folgerung: Eine Pflichtverletzung aus einem früheren Geschäftsjahr kann in einem späteren Insolvenzverfahren noch Gegenstand eines Anspruchs sein.
§ 46 Nr. 5 GmbHG nennt auch die Entlastung der Geschäftsführer als Sache der Gesellschafter. Welche Wirkung eine Entlastung auf spätere Ersatzansprüche hat, sagt die Vorschrift nicht. Für einen wichtigen Teil der Ansprüche zieht das Gesetz aber an anderer Stelle eine feste Grenze, die der nächste Abschnitt zeigt.
Kapitalerhaltung: Auszahlungen aus dem gebundenen Vermögen
§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verbietet, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen. Das Stammkapital ist damit keine Summe, die einmal eingezahlt wird und danach frei verfügbar ist. Es bindet einen Teil des Vermögens, und dieser Teil darf nicht an die Gesellschafter zurückfließen.
Satz 2 nimmt zwei Fälle aus: Leistungen bei bestehendem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 3 fügt die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und wirtschaftlich entsprechende Leistungen hinzu.
Die Ausnahme des vollwertigen Anspruchs ist im Alltag einer kleinen GmbH die wichtigste. Gibt die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, fließt Geld ab, aber ein Rückzahlungsanspruch kommt hinzu. Ist dieser Anspruch vollwertig, bleibt das Vermögen gleich. Ist er es nicht, etwa weil der Gesellschafter selbst kaum zahlen kann, greift das Verbot.
Wird gegen das Verbot verstoßen, muss der Empfänger die Zahlung nach § 31 Abs. 1 erstatten. War er gutgläubig, schuldet er sie nach Absatz 2 nur, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Ist beim Empfänger nichts zu holen, haften nach Absatz 3 die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.
An dieser Stelle kommt der Geschäftsführer ins Spiel. § 43 Abs. 3 Satz 1 nennt Zahlungen entgegen § 30 ausdrücklich als Fall der Ersatzpflicht. Wer die verbotene Zahlung ausführt, haftet der Gesellschaft selbst. Nach § 31 Abs. 6 ist er außerdem den Mitgesellschaftern ersatzpflichtig, die nach Absatz 3 einspringen mussten, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Der Einwand, die Gesellschafter hätten die Auszahlung beschlossen, trägt nur begrenzt. Nach § 43 Abs. 3 Satz 3 bleibt die Ersatzpflicht bestehen, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, auch wenn der Geschäftsführer einem Gesellschafterbeschluss gefolgt ist. Die Weisung der Eigentümer schützt ihn nicht gegenüber den Gläubigern.
Satz 2 verweist zusätzlich auf § 9b Abs. 1. Danach sind ein Verzicht der Gesellschaft auf den Ersatzanspruch und ein Vergleich über ihn unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger gebraucht wird. Ein Beschluss, der dem Geschäftsführer die Haftung erlässt, bewirkt in diesem Umfang also nichts.
Die Fristen unterscheiden sich nach dem Schuldner. Der Anspruch gegen den Empfänger aus § 31 Abs. 1 verjährt nach Absatz 5 in zehn Jahren, gerechnet ab dem Ablauf des Tages, an dem gezahlt wurde. Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter aus Absatz 3 verjährt in fünf Jahren, ebenso der Anspruch gegen den Geschäftsführer aus § 43.
Bei der Unternehmergesellschaft kommt eine weitere Bindung hinzu, die gesetzliche Rücklage, die der Kurs zur Wahl zwischen GmbH und UG erklärt. Auch sie darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, und der Geschäftsführer, der es dennoch tut, setzt sich der Haftung aus diesem Abschnitt aus.
Das Zahlungsverbot beginnt mit der Insolvenzreife
Gerät die Gesellschaft in die Krise, verschiebt sich der Blick von den Gesellschaftern zu den Gläubigern. § 15b InsO regelt die Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Er richtet sich an die nach § 15a Abs. 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans, bei der GmbH also an ihre Geschäftsführer.
Absatz 1 Satz 1 ist unmissverständlich. Nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dürfen sie für die Gesellschaft keine Zahlungen mehr vornehmen. Das Gesetz knüpft an den Eintritt der Insolvenzreife an, nicht an den Ablauf der Antragsfrist und nicht an den Tag, an dem der Antrag schließlich gestellt wird.
Die Antragsfrist selbst, höchstens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs bei Überschuldung, erklärt der Kurs zur Wahl zwischen GmbH und UG. Hier genügt der Hinweis, dass beide Regeln zeitlich auseinanderfallen: Das Verbot gilt vom ersten Tag an, die Frist läuft erst danach ab.
Kennzahlen
- Höchstfrist für den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit
- 3 (Wochen)
- Höchstfrist für den Insolvenzantrag bei Überschuldung
- 6 (Wochen)
Satz 2 enthält die allgemeine Ausnahme. Das Verbot gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Der Maßstab erinnert an § 43 GmbHG, ist aber um das Wort gewissenhaft ergänzt. Welche Zahlungen darunter fallen, beantworten die Absätze 2 und 3 für die typischen Lagen.
Welche Zahlungen trotz Insolvenzreife erlaubt sind
Absatz 2 Satz 1 stellt eine Vermutung auf. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten als sorgfaltsgemäß. Löhne, Miete, Energie oder Material für laufende Aufträge können darunter fallen, vorbehaltlich der Umkehr in Absatz 3.
Satz 2 bindet diese Vermutung für die Dauer der Antragsfrist an eine Bedingung. Sie gilt nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der geforderten Sorgfalt betreiben. Wer die Wochen nur verstreichen lässt, verliert den Schutz auch für gewöhnliche Zahlungen.
Satz 3 betrifft die Zeit zwischen dem Antrag und der Eröffnung des Verfahrens. Zahlungen in dieser Phase gelten auch dann als sorgfaltsgemäß, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter ihnen zugestimmt hat. Wer nach dem Antrag mit dem vorläufigen Verwalter abstimmt, welche Rechnungen bezahlt werden, schafft damit Klarheit für beide Seiten.
Absatz 3 kehrt die Lage nach Fristablauf um. Ist der für einen rechtzeitigen Antrag maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und kein Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr sorgfaltsgemäß. Aus der Vermutung für den Geschäftsgang wird eine Vermutung gegen ihn. Der verspätete Antrag wird damit in doppelter Hinsicht teuer.
Übersichtstabelle
| Zeitraum | Zahlungen im Geschäftsgang | Grundlage |
|---|---|---|
| vor Eintritt der Insolvenzreife | kein Verbot nach § 15b; es bleibt beim allgemeinen Maßstab | § 43 GmbHG |
| ab Eintritt, innerhalb der Antragsfrist, mit ernsthafter Sanierung oder Antragsvorbereitung | gelten als sorgfaltsgemäß | § 15b Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO |
| ab Eintritt, ohne solche Maßnahmen | keine Vermutung; erlaubt ist nur, was sorgfaltsgemäß ist | § 15b Abs. 1 InsO |
| nach Fristablauf ohne Antrag | in der Regel nicht sorgfaltsgemäß | § 15b Abs. 3 InsO |
| zwischen Antrag und Eröffnung | sorgfaltsgemäß auch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters | § 15b Abs. 2 Satz 3 InsO |
Erstattung, Schadensgrenze und Verjährung
Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen nach Absatz 4 Satz 1 der Gesellschaft zur Erstattung verpflichtet. Der Ausgangspunkt ist also der gezahlte Betrag selbst. Der Geschäftsführer haftet nicht erst für einen Schaden, den jemand im Einzelnen nachweisen müsste, sondern zunächst für jede verbotene Zahlung.
Satz 2 begrenzt diese Pflicht. Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf dessen Ausgleich. Eine Zahlung, für die ein Gegenwert in das Vermögen der Gesellschaft gelangt ist, kann so zu einem niedrigeren Betrag führen. Wie der geringere Schaden festzustellen ist, regelt die Vorschrift nicht.
Satz 3 greift den Gedanken des GmbH-Rechts auf. Handelt der Geschäftsführer auf Beschluss eines Organs der Gesellschaft, schließt das die Pflicht nicht aus, soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Satz 4 erklärt einen Verzicht der Gesellschaft und einen Vergleich über diese Ansprüche für unwirksam.
Satz 5 kennt drei Ausnahmen: den zahlungsunfähigen Ersatzpflichtigen, der sich zur Abwendung seines eigenen Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, die Regelung in einem Insolvenzplan und den Fall, dass ein Insolvenzverwalter für die Gesellschaft handelt. Ein Vergleich mit dem Verwalter ist also möglich, einer mit den Gesellschaftern nicht.
Absatz 5 erweitert das Verbot auf Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten. Erfasst sind damit Zahlungen, die die Krise erst auslösen. Die Haftung entfällt nur, wenn diese Folge auch bei Beachtung der Sorgfalt des Absatzes 1 Satz 2 nicht erkennbar war.
Absatz 6 erstreckt die Regeln auf Gesellschaften wie die GmbH & Co. KG, in denen keine natürliche Person persönlich haftet; dort trifft die Pflicht die organschaftlichen Vertreter der vertretungsberechtigten Gesellschafter. Absatz 7 bestimmt die Verjährung: fünf Jahre, bei einer Börsennotierung im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zehn Jahre.
Für die kleine GmbH bedeutet das: Ein Insolvenzverwalter, der die Kontoauszüge der Monate vor dem Antrag durchgeht, hat Zeit. Jede Überweisung nach dem Eintritt der Insolvenzreife ist ein möglicher Posten auf seiner Liste, und für jede muss der Geschäftsführer später erklären können, warum sie sorgfaltsgemäß war.
Kennzahlen
- Verjährung der Ansprüche aus § 43 GmbHG
- 5 Jahre
- Verjährung des Erstattungsanspruchs gegen den Empfänger nach § 31 Abs. 1 GmbHG
- 10 Jahre ab dem Tag der Zahlung
- Verjährung der Ansprüche aus § 15b InsO
- 5 Jahre
- Verjährung nach § 15b InsO bei Börsennotierung im Zeitpunkt der Pflichtverletzung
- 10 Jahre
Fehler, die zu vermeiden sind
- Das Zahlungsverbot erst ab dem Ablauf der Antragsfrist beachten. Es gilt nach § 15b Abs. 1 InsO vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung an.
- Die Wochen der Antragsfrist als Schonzeit verstehen. Zahlungen im Geschäftsgang sind in dieser Zeit nur geschützt, solange Sanierung oder Antrag ernsthaft betrieben werden.
- Auf einen Gesellschafterbeschluss vertrauen. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist, entlastet er weder nach § 43 Abs. 3 GmbHG noch nach § 15b Abs. 4 InsO.
- Einen Erlass der Haftung durch die Gesellschafter für endgültig halten. Verzicht und Vergleich sind in diesem Umfang unwirksam, nur mit dem Insolvenzverwalter ist ein Vergleich möglich.
- Einem Gesellschafter ein Darlehen auszahlen, ohne seine Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Nur ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch nimmt die Auszahlung aus dem Verbot des § 30 GmbHG heraus.
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