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Die eG gründen: Förderzweck, Satzung, Anteile und Haftung
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 55 Abschnitte · 2.378 Wörter · 13 Min.
Fünf Winzer wollen eine gemeinsame Kelter, eine Abfüllanlage für 180.000 € und einen Vertrieb, ohne dass einer von ihnen den anderen gehört. Eine GmbH würde sie nach Kapital gewichten, ein Verein dürfte kaum Handel treiben. Die eingetragene Genossenschaft ist für genau diesen Fall gebaut: sie arbeitet für ihre Mitglieder, nicht für ihre Anteilseigner, und jeder hat grundsätzlich eine Stimme.
Was Sie danach können
- den Förderzweck des § 1 GenG erkennen und von einer reinen Gewinnerzielung unterscheiden
- die Mindestzahl der Gründer und den zwingenden Inhalt der Satzung nach §§ 6 bis 8 GenG aufzählen
- die Rolle des Prüfungsverbandes schon bei der Eintragung in das Genossenschaftsregister erklären
- Geschäftsanteil, Einzahlung, Geschäftsguthaben und Haftsumme auseinanderhalten
- die Nachschusspflicht im Insolvenzfall berechnen und wissen, wie die Satzung sie begrenzt oder ausschließt
Fördern statt verdienen: das Wesen der eG
§ 1 Absatz 1 GenG beschreibt die Genossenschaft über ihren Zweck. Gemeint sind Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern wollen. Wer diese Voraussetzungen erfüllt und eingetragen wird, erhält die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft.
Zwei Merkmale tragen diese Definition. Erstens die offene Mitgliederzahl: neue Mitglieder können eintreten und alte austreten, ohne dass die Satzung geändert werden muss. Zweitens der Förderzweck: der Geschäftsbetrieb ist kein Selbstzweck, sondern ein Werkzeug, mit dem die Mitglieder günstiger einkaufen, besser absetzen, wohnen, Energie beziehen oder Dienste nutzen.
Gewinn ist damit nicht verboten. Eine eG darf Überschüsse erzielen, Rücklagen bilden und Gewinne verteilen. Der Gewinn ist aber das Mittel, nicht das Ziel. Wie ernst das Gesetz diesen Unterschied nimmt, zeigt die Pflichtprüfung: der Prüfungsbericht muss nach § 58 ausdrücklich dazu Stellung nehmen, ob die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat.
Beteiligungen an anderen Gesellschaften, auch an Körperschaften des öffentlichen Rechts, sind nach § 1 Absatz 2 zulässig. Sie müssen entweder der Förderung der Mitglieder dienen oder, ohne den Hauptzweck zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft. Eine eG, die vor allem Beteiligungen verwaltet und ihre Mitglieder aus dem Blick verliert, verfehlt ihre Rechtsform.
Definition
Förderzweck — Der gesetzlich vorgegebene Zweck jeder eingetragenen Genossenschaft, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterstützen; er unterscheidet die eG von einer Kapitalgesellschaft, deren Zweck die Rendite des eingesetzten Kapitals sein darf.
Rechtlich ist die eingetragene Genossenschaft eine juristische Person. Nach § 17 hat sie selbständig ihre Rechte und Pflichten, kann Grundstücke erwerben, klagen und verklagt werden. Zugleich gilt sie als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, und zwar kraft Rechtsform, unabhängig von Art und Umfang ihres Geschäfts.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nach § 2 nur das Vermögen der Genossenschaft. Das ist der Satz, der die eG für Gründer attraktiv macht. Wie dieser Grundsatz mit der möglichen Nachschusspflicht zusammenpasst, klärt der Abschnitt über die Haftung weiter unten.
Die Firma muss nach § 3 die Bezeichnung eingetragene Genossenschaft oder die Abkürzung eG enthalten, auch wenn ein bestehender Name fortgeführt wird. Wer im Geschäftsverkehr nur den Fantasienamen verwendet, verschweigt die Rechtsform. Welche Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen hinzukommen, behandelt ein eigener Kurs zu den Pflichtangaben.
Drei Gründer und eine Satzung
Die Hürde bei der Zahl der Beteiligten ist niedrig. § 4 GenG verlangt mindestens drei Mitglieder, und zwar nicht nur bei der Gründung, sondern auf Dauer. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften sein; bei den Organen gilt dagegen eine Einschränkung, die das zweite Modul behandelt.
Ein Mindestkapital schreibt das Gesetz nicht vor. Anders als bei der GmbH gibt es keinen Betrag, der vor der Eintragung eingezahlt sein muss. Die Satzung kann aber nach § 8a ein Mindestkapital festlegen, das durch Auszahlungen an ausscheidende Mitglieder nicht unterschritten werden darf. Den Vergleich mit GmbH und UG zieht der Kurs zu dieser Wahl.
Die Satzung ist das Grundgesetz der eG. § 18 stellt klar, dass sich das Verhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern zunächst nach ihr richtet, sie aber vom Gesetz nur abweichen darf, wo dieses es ausdrücklich erlaubt. Viele Regeln des GenG sind deshalb zwingend, andere nur Voreinstellungen.
§ 6 zählt auf, was jede Satzung mindestens enthalten muss. Die Liste ist kurz, aber jeder Punkt hat Folgen, und eine Lücke bei einem dieser Punkte ist einer der wenigen Gründe, aus denen das Registergericht die Eintragung ablehnen darf.
- Firma und Sitz der Genossenschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- ob die Mitglieder im Insolvenzfall Nachschüsse unbeschränkt, beschränkt auf eine Haftsumme oder gar nicht leisten
- Form der Einberufung der Generalversammlung, der Beurkundung ihrer Beschlüsse und den Vorsitz; eine Bekanntmachung nur im Bundesanzeiger genügt dafür nicht
- Form der Bekanntmachungen und die dafür bestimmten öffentlichen Blätter, wozu auch elektronische Informationsmedien gehören können
§ 7 fügt zwei weitere Pflichtpunkte hinzu. Die Satzung muss den Geschäftsanteil beziffern und die Einzahlungen festlegen, zu denen jedes Mitglied verpflichtet ist. Mindestens ein Zehntel des Geschäftsanteils muss dabei nach Betrag und Zeit bestimmt sein. Außerdem muss sie eine gesetzliche Rücklage zur Deckung von Bilanzverlusten vorsehen, samt Zuführungsquote und Mindestbetrag.
Andere Regeln gelten nur, wenn die Satzung sie ausdrücklich enthält. § 8 nennt etwa die Befristung der Genossenschaft, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr, größere Mehrheiten für bestimmte Beschlüsse und das Geschäft mit Nichtmitgliedern. Wer mit Dritten Umsätze machen will, muss es also in die Satzung schreiben.
Eine besondere Öffnung sind die investierenden Mitglieder nach § 8 Absatz 2. Das sind Personen, die die Leistungen der eG gar nicht nutzen, sondern nur Kapital geben. Die Satzung muss sicherstellen, dass sie die nutzenden Mitglieder nie überstimmen und Beschlüsse mit einer Dreiviertelmehrheit nicht blockieren können. Im Aufsichtsrat dürfen sie höchstens ein Viertel der Sitze halten.
Kennzahlen
- Mindestzahl der Mitglieder (§ 4 GenG)
- 3
- Mindestens nach Betrag und Zeit festgelegter Teil des Geschäftsanteils (ein Zehntel)
- 10 %
- Höchstanteil investierender Mitglieder an den Aufsichtsratssitzen (ein Viertel)
- 25 %
Vom Prüfungsverband zum Register
Die Gründung verläuft in einer Reihenfolge, die viele überrascht. Bevor das Gericht überhaupt tätig wird, muss die künftige eG einen Prüfungsverband finden, der sie als Mitglied aufnehmen will. Denn § 54 macht die Mitgliedschaft in einem solchen Verband zur Dauerpflicht, und schon der Anmeldung ist seine Bescheinigung beizufügen.
Zuerst beschließt die Gründungsversammlung die Satzung und wählt die ersten Organe. Gründungsmitglieder können ihre Mitgliedschaft nach § 15 Absatz 1 einfach durch Unterzeichnung der Satzung erwerben, statt eine gesonderte Beitrittserklärung abzugeben. Die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat wird in Urkunden festgehalten, deren Abschriften das Gericht später erhält.
Angemeldet wird die Genossenschaft nach § 11 vom Vorstand beim Gericht ihres Sitzes. Der Anmeldung liegen die Satzung, unterzeichnet von mindestens drei Mitgliedern, und die Urkunden über die Bestellung der Organe bei. Statt der Unterschriften genügt auch eine Versicherung des Vorstands zusammen mit Erklärungen von mindestens drei Gründern in Textform.
Das dritte Dokument stammt vom Prüfungsverband. Er bescheinigt, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, und gibt eine gutachtliche Äußerung ab: ist nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage, eine Gefährdung der Mitglieder oder Gläubiger zu befürchten? Diese Gründungsprüfung ersetzt das Kapitalaufbringungsrecht, das die eG nicht kennt.
Das Gericht prüft nach § 11a, ob die eG ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Es lehnt ab, wenn eine Gefährdung offenkundig ist oder aus dem Gutachten folgt, und ebenso, wenn der Verband Sacheinlagen für überbewertet hält. Mängel der Satzung sind dagegen nur beachtlich, wenn sie zwingende Inhalte, Gläubigerschutz oder die Nichtigkeit der Satzung betreffen.
Eingetragen werden nach § 10 die Satzung und die Mitglieder des Vorstands, im Genossenschaftsregister beim Gericht des Sitzes. Erst mit dieser Eintragung entsteht die eG: § 13 stellt klar, dass sie vorher die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht hat. Wer in der Zwischenzeit Verträge schließt, sollte sich über seine persönliche Haftung beraten lassen.
Parallel dazu beginnt das steuerliche Leben. Die Genossenschaft ist nach ihrer Gründung beim Finanzamt zu erfassen; wie das über den elektronischen Fragebogen abläuft, zeigt der Kurs zur Anmeldung beim Finanzamt, der die Genossenschaft ausdrücklich einschließt.
Geschäftsanteil, Einzahlung, Geschäftsguthaben
Drei Begriffe werden in der Praxis ständig verwechselt. Der Geschäftsanteil ist nach § 7 Nummer 1 der Betrag, bis zu dem sich ein Mitglied mit Einlagen beteiligen kann: eine in der Satzung festgelegte Obergrenze je Anteil. Er ist kein Vermögenswert, den das Mitglied besitzt, sondern eine Rechengröße.
Die Einzahlung ist das, was das Mitglied tatsächlich auf diesen Anteil leisten muss, und die Satzung bestimmt ihre Höhe und ihre Fälligkeit. Das Geschäftsguthaben schließlich ist der Stand des Kontos, auf dem Einzahlungen, zugeschriebene Gewinne und abgeschriebene Verluste verbucht werden. Nur dieses Guthaben erhält ein Mitglied beim Ausscheiden zurück.
Nach § 7a Absatz 1 kann die Satzung erlauben, dass sich ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt, und eine Höchstzahl festsetzen. Sie kann nach Absatz 2 sogar eine Pflichtbeteiligung vorschreiben, die sich etwa nach der Nutzung der Einrichtungen richtet. Sacheinlagen sind nach Absatz 3 möglich, wenn die Satzung sie zulässt.
Einen weiteren Anteil darf die Genossenschaft nach § 15b Absatz 2 erst zulassen, wenn alle bisherigen Anteile des Mitglieds voll eingezahlt sind, mit Ausnahme des zuletzt übernommenen. Die Pflichtbeteiligung ist von dieser Sperre ausgenommen. So wächst die Beteiligung Schritt für Schritt, statt in leeren Zusagen.
§ 22 schützt das aufgebrachte Kapital streng. Solange ein Mitglied nicht ausgeschieden ist, darf sein Geschäftsguthaben weder ausgezahlt noch verpfändet und eine geschuldete Einzahlung nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf auch keinen Kredit geben, damit ein Mitglied seine Einzahlung leisten kann, und das Mitglied darf gegen die Einzahlung nicht aufrechnen.
Wie Gewinne und Verluste verteilt werden, regelt § 19. Im ersten Geschäftsjahr zählt das Verhältnis der Einzahlungen, danach das der Geschäftsguthaben. Gewinne werden dem Guthaben zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht ist. Die Satzung kann einen anderen Maßstab wählen oder nach § 20 die Verteilung ganz ausschließen.
§ 20 erlaubt der Satzung außerdem, den Vorstand zu ermächtigen, einen Teil des Jahresüberschusses selbst in die Ergebnisrücklagen einzustellen. Die Obergrenze liegt bei der Hälfte des Überschusses. Über den Rest entscheidet die Generalversammlung, die den Jahresabschluss feststellt.
Übersichtstabelle
| Begriff | Was er bezeichnet | Wo geregelt |
|---|---|---|
| Geschäftsanteil | Höchstbetrag, bis zu dem ein Mitglied sich je Anteil beteiligen kann | § 7 Nr. 1 GenG |
| Einzahlung | Betrag, den das Mitglied tatsächlich leisten muss, mindestens ein Zehntel nach Betrag und Zeit bestimmt | § 7 Nr. 1 GenG |
| Geschäftsguthaben | Konto aus Einzahlungen, Gewinnzuschreibungen und Verlustabschreibungen | §§ 19, 22 GenG |
| Haftsumme | Obergrenze der Nachschüsse im Insolvenzfall, falls die Satzung sie beschränkt | §§ 6 Nr. 3, 119 GenG |
Wer haftet, und bis wohin
Gegenüber den Gläubigern haftet nach § 2 allein das Vermögen der eG. Die Mitglieder können nicht direkt in Anspruch genommen werden. Ihr Risiko ist zunächst ihre Einzahlung: sie steht im Verlustfall, die Rücklagen werden aufgezehrt, das Geschäftsguthaben wird abgeschrieben.
Darüber hinaus kennt das Gesetz eine mittelbare Haftung, die Nachschusspflicht. Nach § 105 müssen die Mitglieder im Insolvenzverfahren Nachschüsse zur Insolvenzmasse leisten, soweit die Forderungen aus dem Vermögen der Genossenschaft nicht gedeckt werden. Gezahlt wird an den Insolvenzverwalter, nicht an einzelne Gläubiger, und grundsätzlich nach Köpfen.
Diese Pflicht ist der gesetzliche Normalfall, aber kein Zwang. § 6 Nummer 3 verlangt, dass die Satzung sich entscheidet: unbeschränkte Nachschüsse, Nachschüsse bis zu einer Haftsumme oder gar keine. Der Ausschluss hat einen praktischen Nebeneffekt: nur eine Kleinstgenossenschaft ohne Nachschusspflicht kommt nach § 53a in den Genuss der vereinfachten Prüfung, die das zweite Modul erklärt.
Wählt die Satzung eine Haftsumme, darf diese nach § 119 nicht niedriger sein als der Geschäftsanteil. Hält ein Mitglied mehrere Anteile, erhöht sich seine Haftsumme nach § 121 auf deren Gesamtbetrag, wenn sie niedriger ist. Die Satzung kann diese Erhöhung ausschließen oder einen noch höheren Betrag festsetzen.
Zwei Regeln verschärfen das Bild. Wer eintritt, haftet nach § 23 Absatz 2 auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, und abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Können einzelne Mitglieder ihren Nachschuss nicht leisten, verteilt § 105 Absatz 3 den Ausfall auf die übrigen.
Wer die Nachschusspflicht später einführt oder erweitert, braucht nach § 16 Absatz 2 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitgliedern wirkt die Änderung nach § 22a nicht. Wird sie umgekehrt beschränkt oder aufgehoben, gelten die Gläubigerschutzregeln des § 22 entsprechend.
Kennzahlen
- Mehrheit für die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht (drei Viertel)
- 75 %
- Verjährung des Anspruchs auf Einzahlungen
- 10 Jahre
- Frist der Gläubiger, bei Herabsetzung des Geschäftsanteils Sicherheit zu verlangen
- 6 Monate
Beitreten, kündigen, übertragen
Wer nach der Gründung beitritt, braucht nach § 15 eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung durch die Genossenschaft. Vorher ist ihm die Satzung zur Verfügung zu stellen; ein Abruf im Internet mit angebotenem Ausdruck genügt. Das neue Mitglied wird unverzüglich in die Mitgliederliste eingetragen und benachrichtigt.
Die Beitrittserklärung muss nach § 15a die ausdrückliche Verpflichtung zu den Einzahlungen enthalten und, wenn die Satzung eine Nachschusspflicht vorsieht, auch die Verpflichtung zu den Nachschüssen. Weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr muss das Mitglied ausdrücklich zur Kenntnis nehmen.
Austreten kann jedes Mitglied durch Kündigung. § 65 erlaubt sie nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mit mindestens drei Monaten Vorlauf, in Textform. Die Satzung kann die Frist auf höchstens fünf Jahre verlängern, bei einer Genossenschaft, deren Mitglieder zu mehr als drei Vierteln Unternehmer sind, zur Finanzierung des Anlagevermögens sogar auf bis zu zehn Jahre.
Nach dem Ausscheiden folgt die Auseinandersetzung nach § 73. Das Geschäftsguthaben ist binnen sechs Monaten auszuzahlen, soweit Satzung oder Mindestkapital nichts anderes bestimmen. Auf Rücklagen und sonstiges Vermögen hat das Mitglied grundsätzlich keinen Anspruch. Reicht das Vermögen nicht, muss es seinen Anteil am Fehlbetrag in Höhe seiner Nachschusspflicht zahlen.
Schneller geht es über § 76. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit in Textform ganz oder teilweise auf einen anderen übertragen, der Mitglied ist oder wird. Die Mitgliedschaft endet dann ohne Auseinandersetzung. Die Satzung darf die Übertragung ausschließen, außer wenn sie zugleich sehr lange Kündigungsfristen oder eine Auszahlungssperre vorsieht.
Steuerlich ist ein Genossenschaftsanteil kein Sonderfall: wer ihn veräußert, kann unter die Regeln für wesentliche Beteiligungen fallen. Die Einzelheiten stehen im Kurs zum Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Kennzahlen
- Mindestvorlauf der ordentlichen Kündigung vor Geschäftsjahresende
- 3 Monate
- Längste Kündigungsfrist, die die Satzung im Regelfall festlegen darf
- 5 Jahre
- Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, gesetzlicher Regelfall
- 6 Monate
Fehler, die zu vermeiden sind
- Die eG als Verein mit Geschäftsbetrieb verstehen und den Förderzweck erst beim Prüfungsbericht entdecken.
- Erst beim Registergericht anmelden und dann einen Prüfungsverband suchen, obwohl dessen Bescheinigung der Anmeldung beiliegen muss.
- Geschäftsanteil und Einzahlung gleichsetzen: der Anteil ist eine Obergrenze, geschuldet ist die in der Satzung bestimmte Einzahlung.
- Glauben, Mitglieder hafteten nie über ihre Einlage hinaus, obwohl ohne abweichende Satzungsregel eine unbeschränkte Nachschusspflicht gilt.
- Eine Haftsumme unterhalb des Geschäftsanteils in die Satzung schreiben.
- Vor der Eintragung als eG auftreten, obwohl die Rechte der eingetragenen Genossenschaft erst mit der Eintragung entstehen.
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