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Gemeinnützigkeit erlangen und behalten
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 49 Abschnitte · 2.330 Wörter · 12 Min.
Der Förderverein einer Grundschule hat in drei Jahren 90.000 € an Spenden, Beiträgen und Einnahmen aus dem Sommerfest gesammelt und das Geld auf einem Tagesgeldkonto geparkt, für einen Spielplatz, der irgendwann kommen soll. Der Kassenwart hält das für vorsichtig. Das Finanzamt sieht darin zunächst nichts Verbotenes, weil der Verein unter 100.000 € Jahreseinnahmen bleibt. Ein größerer Verein hätte mit demselben Sparbuch seine Steuerbefreiung riskiert.
Was Sie danach können
- die drei steuerbegünstigten Zwecke der §§ 52 bis 54 AO unterscheiden und erkennen, wann keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt
- Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit an konkreten Vereinsentscheidungen prüfen
- die zeitnahe Mittelverwendung berechnen, die Befreiung kleiner Körperschaften anwenden und zulässige Rücklagen bemessen
- die Satzung an der Mustersatzung der Anlage 1 AO messen und die Feststellung nach § 60a einordnen
- erklären, warum die tatsächliche Geschäftsführung ebenso zählt wie der Satzungstext
Drei begünstigte Zwecke und die Förderung der Allgemeinheit
Die Abgabenordnung regelt in einem eigenen Abschnitt, den §§ 51 bis 68, wann eine Körperschaft Steuervergünstigungen erhält. Gemeint sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes: der eingetragene Verein ebenso wie die Stiftung oder die gemeinnützige GmbH. Abteilungen eines Vereins sind nach § 51 keine eigenen Steuersubjekte.
Begünstigt sind nur drei Zweckgruppen, die das Gesetz zusammen steuerbegünstigte Zwecke nennt: gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Jede Gruppe hat ihre eigene Vorschrift, und eine Körperschaft kann mehrere Gruppen zugleich verfolgen, wenn ihre Satzung sie alle nennt.
Gemeinnützig ist eine Tätigkeit nach § 52 Absatz 1, wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Das Schlüsselwort ist Allgemeinheit. Ein Verein, dessen Leistungen nur einem fest abgeschlossenen Personenkreis zugutekommen, etwa einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens, fördert nicht die Allgemeinheit.
Dasselbe gilt, wenn der Kreis der Begünstigten wegen räumlicher oder beruflicher Merkmale dauernd nur klein sein kann. Ein Verein, der satzungsgemäß nur die Bewohner einer einzelnen Wohnanlage unterstützt, wirft deshalb dieselbe Frage auf wie ein Hilfsfonds für die Mitarbeiter eines einzigen Betriebs. Die bloße Weitergabe von Geld an eine öffentliche Körperschaft genügt ebenfalls nicht.
§ 52 Absatz 2 zählt in 27 Nummern auf, was als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist. Die Liste reicht von Wissenschaft und Forschung über Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Umwelt- und Klimaschutz, Tierschutz und Sport bis zum bürgerschaftlichen Engagement, zur Friedhofspflege und zu den wohngemeinnützigen Zwecken.
Beim Sport stellt der Gesetzestext klar, dass Schach und E-Sport als Sport gelten. Die Nummer 23 fasst Zwecke zusammen, die oft als Freizeitvereine wahrgenommen werden: Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärten, Brauchtum und Karneval, Amateurfunk, Freifunk, Modellflug und Hundesport. Auch sie sind gemeinnützig, mit Folgen beim Spendenabzug, die ein eigener Kurs behandelt.
Passt ein Zweck in keine Nummer, fördert er die Allgemeinheit aber in gleicher Weise, kann er nach Satz 2 für gemeinnützig erklärt werden. Zuständig ist eine Finanzbehörde, die jedes Land dafür bestimmt. Der Weg ist eine Ausnahme; wer eine Satzung entwirft, formuliert den Zweck besser gleich mit dem Wortlaut einer passenden Nummer.
Mildtätig handelt nach § 53, wer Personen selbstlos unterstützt, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine zweite Gruppe sind wirtschaftlich Hilfebedürftige, deren Bezüge eine Grenze nicht übersteigen, die das Gesetz als Vielfaches des Regelsatzes der Sozialhilfe ausdrückt: das Vierfache, bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Fünffache.
Wer Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Wohngeld erhält, gilt ohne weitere Prüfung als wirtschaftlich hilfebedürftig; der Leistungsbescheid dient als Nachweis. Die dritte Gruppe sind Menschen, deren Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, insbesondere durch Katastrophen, die das Bundesfinanzministerium oder ein Land als solche festgestellt hat.
Kirchlich ist ein Zweck nach § 54, wenn er eine Religionsgemeinschaft fördert, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das Gesetz nennt Beispiele: Gotteshäuser, Gottesdienste, Religionsunterricht, die Ausbildung von Geistlichen. Für eine Religionsgemeinschaft ohne diesen Status scheidet der kirchliche Zweck aus; in Betracht kommt dann die Förderung der Religion nach § 52 Absatz 2 Nummer 2.
Zwei Grenzen gelten für alle drei Zweckgruppen. Wird der Zweck im Ausland verwirklicht, müssen nach § 51 Absatz 2 Menschen mit Wohnsitz in Deutschland gefördert werden oder die Tätigkeit muss auch dem Ansehen der Bundesrepublik dienen. Nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen fördert oder der Völkerverständigung zuwiderhandelt.
Definition
Steuerbegünstigte Körperschaft — Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt; umgangssprachlich der gemeinnützige Verein, die gemeinnützige GmbH oder die gemeinnützige Stiftung.
Selbstlos, ausschließlich, unmittelbar
Ein begünstigter Zweck reicht nicht. Die Körperschaft muss ihn auf eine bestimmte Weise verfolgen, und das Gesetz beschreibt diese Weise mit drei Adverbien, die jeweils eine eigene Vorschrift haben. Wer eines davon verfehlt, verliert die Vergünstigung, auch wenn der Zweck an sich lobenswert ist.
Selbstlos handelt die Körperschaft nach § 55, wenn sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, also keine gewerblichen oder sonstigen Erwerbszwecke. Ein Verein darf wirtschaftlich tätig sein, aber diese Tätigkeit darf nicht der eigentliche Antrieb sein. Absatz 1 macht daraus fünf konkrete Pflichten, die jede Satzung und jede Kassenprüfung kennen sollte.
- Mittelbindung: Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch als Mitglieder sonstige Zuwendungen, und politische Parteien dürfen weder unmittelbar noch mittelbar unterstützt werden.
- Rückzahlung beim Ausscheiden: Mitglieder erhalten höchstens ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
- Keine Begünstigung: niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden.
- Vermögensbindung: bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks fällt das übrige Vermögen an steuerbegünstigte Zwecke.
- Zeitnahe Mittelverwendung: Mittel sind grundsätzlich zügig für die Satzungszwecke einzusetzen, mit den Ausnahmen des § 62 und für kleine Körperschaften.
Die dritte Pflicht ist die, an der Vereine im Alltag am häufigsten scheitern. Ein Vorstand darf bezahlt werden, aber nicht unverhältnismäßig. Ein Mitglied darf dem Verein ein Auto verkaufen, aber nicht zu einem überhöhten Preis. Ein Jubiläumsgeschenk an alle Mitglieder aus Vereinsmitteln ist eine Zuwendung an Mitglieder und damit schädlich.
Ausschließlich heißt nach § 56, dass die Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Ein Sportverein, der nebenbei als Zweck die Förderung der Geschäftsinteressen seiner Sponsoren in der Satzung führt, verfolgt einen weiteren, nicht begünstigten Zweck. Wirtschaftliche Tätigkeiten als Mittel zur Finanzierung sind davon zu unterscheiden, sie sind kein Satzungszweck.
Unmittelbar bedeutet nach § 57, dass die Körperschaft die Zwecke selbst verwirklicht. Sie darf sich dabei Hilfspersonen bedienen, wenn deren Wirken nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen wie eigenes Wirken erscheint, etwa bei einem vertraglich eng gebundenen Pflegedienst. Ein Dachverband steuerbegünstigter Körperschaften wird einem unmittelbar tätigen gleichgestellt.
§ 57 kennt zwei weitere Wege. Nach Absatz 3 genügt ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, wenn die Satzung es vorsieht. Nach Absatz 4 ist auch eine Holding unmittelbar tätig, die ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.
§ 58 nennt Tätigkeiten, die trotz der drei Grundsätze unschädlich sind. Eine Körperschaft darf anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder öffentlichen Einrichtungen Mittel für deren begünstigte Zwecke zuwenden. Ist das die einzige Art der Zweckverwirklichung, wie bei einem Förderverein, muss die Satzung die Mittelweitergabe ausdrücklich nennen.
Ebenso unschädlich sind nach § 58 das Überlassen von Arbeitskräften oder Räumen für begünstigte Zwecke, gesellige Veranstaltungen von untergeordneter Bedeutung, die Förderung des bezahlten neben dem unbezahlten Sport sowie Photovoltaikanlagen, solange sie nicht zum Hauptzweck werden. Das Vereinsfest ist also erlaubt, solange es nicht wichtiger wird als die Jugendarbeit.
Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagen
Eine steuerbegünstigte Körperschaft soll ihr Geld für den Zweck ausgeben, nicht horten. § 55 Absatz 1 Nummer 5 verlangt deshalb, dass die Mittel grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Als Verwendung zählt auch die Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen, die den Zwecken dienen, etwa ein Vereinsbus oder ein Übungsraum.
Zeitnah ist die Verwendung, wenn die Mittel spätestens in den zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwendet werden, die auf den Zufluss folgen. Eine Spende aus dem Jahr 2026 muss also bis Ende 2028 eingesetzt sein. Wer das nicht schafft, ohne eine zulässige Rücklage zu bilden, verletzt die Selbstlosigkeit.
Kleine Körperschaften sind von dieser Pflicht ganz befreit. Nach dem letzten Satz der Nummer 5 gilt die Pflicht zur zeitnahen Verwendung nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro; das ist der Betrag in der am 23. September 2026 gelesenen Fassung. Maßgeblich sind die gesamten Einnahmen, nicht nur Spenden.
Für die Mehrzahl der kleinen Vereine entfällt damit die Pflicht, jeden Euro binnen zwei Jahren nachzuweisen. Die übrigen Grundsätze gelten weiter: auch ein kleiner Verein muss seine Mittel für die Satzungszwecke verwenden, darf keine Mitglieder begünstigen und muss sein Vermögen bei Auflösung an steuerbegünstigte Zwecke binden.
Größere Körperschaften dürfen nach § 62 Rücklagen bilden, die nicht als Verstoß gelten. Eine Projektrücklage ist zulässig, soweit sie nötig ist, um die Satzungszwecke nach dem Stand der Planung nachhaltig zu erfüllen. Eine Wiederbeschaffungsrücklage darf in Höhe der regulären Abschreibung des zu ersetzenden Wirtschaftsguts gebildet werden; mehr ist nachzuweisen.
Ohne jeden Projektbezug erlaubt Nummer 3 eine freie Rücklage. Ihr gesetzlicher Rahmen besteht aus zwei Teilen: höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und zusätzlich höchstens 10 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel. Wird der Rahmen in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann der Rest in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
Rücklagen müssen innerhalb derselben Frist gebildet werden, die für die zeitnahe Verwendung gilt. Projekt- und Wiederbeschaffungsrücklagen sind unverzüglich aufzulösen, sobald ihr Grund entfällt; die frei gewordenen Mittel unterliegen dann wieder der Zweijahresfrist. Für die freie Rücklage nennt Absatz 2 keine solche Auflösungspflicht.
Manche Zuflüsse sind nach § 62 Absatz 3 von vornherein nicht zeitnah zu verwenden: Erbschaften ohne Auflage für den laufenden Aufwand, Zuwendungen, die der Geber ausdrücklich zur Vermögensausstattung bestimmt, Spenden auf einen Aufruf, der erkennbar um Vermögen bittet, und Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, etwa ein Grundstück.
Hat eine Körperschaft Mittel ohne Rechtfertigung angesammelt, muss das nicht sofort zum Verlust der Steuerbefreiung führen. Nach § 63 Absatz 4 kann das Finanzamt eine angemessene Frist setzen. Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb dieser Frist für begünstigte Zwecke, gilt ihre Geschäftsführung als ordnungsgemäß.
Kennzahlen
- Jahreseinnahmen, bis zu denen keine zeitnahe Mittelverwendung verlangt wird
- 100.000 €
- Frist für die zeitnahe Verwendung nach dem Jahr des Zuflusses
- 2 Jahre
- Freie Rücklage: Anteil der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel
- 10 %
- Höchstanteil dieser Mittel für die Vermögensausstattung einer anderen Körperschaft
- 15 %
Der letzte Wert stammt aus § 58 Nummer 3. Eine Körperschaft darf einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft Mittel nicht nur für laufende Zwecke, sondern auch zur Vermögensausstattung zuwenden: Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise, darüber hinaus höchstens 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel.
Satzung, Feststellung und tatsächliche Geschäftsführung
Die Steuervergünstigung wird nach § 59 nur gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass er den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Die tatsächliche Geschäftsführung muss dem entsprechen. Es gibt also zwei Prüfungen: eine auf dem Papier, eine in der Praxis.
§ 60 verlangt, dass Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass sich die Voraussetzungen allein anhand der Satzung prüfen lassen. Die Satzung muss außerdem die Festlegungen der Anlage 1 zur Abgabenordnung enthalten, der sogenannten Mustersatzung. Sie ist kein Formular, das vollständig übernommen werden müsste, aber ihre steuerlich notwendigen Bestimmungen müssen sich wiederfinden.
- § 1: die verfolgten Zweckgruppen, der konkrete Satzungszweck und die Art, wie er verwirklicht wird
- § 2: die Aussage, dass die Körperschaft selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt
- § 3: die Bindung der Mittel an die Satzungszwecke und der Ausschluss von Zuwendungen an Mitglieder
- § 4: das Verbot zweckfremder Ausgaben und unverhältnismäßig hoher Vergütungen
- § 5: der Empfänger des Vermögens bei Auflösung oder Wegfall der Zwecke, entweder benannt oder mit einem bestimmten begünstigten Verwendungszweck
Die Vermögensbindung des § 5 der Mustersatzung ist die heikelste Klausel. Nach § 61 muss der Verwendungszweck für den Auflösungsfall so genau bestimmt sein, dass seine Steuerbegünstigung anhand der Satzung geprüft werden kann. Wird die Klausel später so geändert, dass sie nicht mehr genügt, gilt sie von Anfang an als unzureichend.
Die Folge ist drastisch: Steuerbescheide können für Steuern geändert werden, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor der Änderung der Klausel entstanden sind. Eine unbedachte Satzungsänderung kann also rückwirkend ein ganzes Jahrzehnt Steuerbefreiung kosten. Satzungsänderungen sollten deshalb vor der Mitgliederversammlung mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Die Satzung muss die Anforderungen bei Körperschaft- und Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraums erfüllen, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt, in dem die Steuer entsteht. Wer die Satzung im Juli ändert, um einen Mangel zu beheben, rettet damit das laufende Jahr für die Körperschaftsteuer nicht.
Ob die Satzung genügt, stellt das Finanzamt nach § 60a gesondert fest. Die Feststellung ergeht auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn es noch keine gibt. Ein neu gegründeter Verein beantragt sie in der Regel sofort, weil er ohne sie keine Spendenbescheinigungen ausstellen kann.
Die Feststellung bindet die Besteuerung der Körperschaft und die ihrer Spender und Mitglieder. Ihre Bindung entfällt, wenn sich die zugrunde liegenden Vorschriften ändern, und sie ist aufzuheben, wenn sich die erheblichen Verhältnisse ändern. Liegen schon vor dem ersten Bescheid Erkenntnisse vor, dass die Geschäftsführung gegen die Satzung verstößt, wird die Feststellung abgelehnt.
Die Feststellung prüft nur den Text. Ob die Körperschaft ihn lebt, prüft das Finanzamt nach § 63 bei der Veranlagung. Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke gerichtet sein, und den Nachweis führt die Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben. Ohne Kassenbuch gibt es keinen Nachweis.
Kennzahlen
- Zeitraum, für den Bescheide nach einer schädlichen Änderung der Vermögensbindung geändert werden können
- 10 Jahre
- Zweckgruppen, die das Gesetz als steuerbegünstigt anerkennt
- 3
Fehler, die zu vermeiden sind
- Einen Zweck nur mit eigenen Worten beschreiben, statt ihn an eine Nummer des § 52 Absatz 2 anzulehnen, und so eine Feststellung verzögern.
- Als Förderverein Geld weitergeben, ohne dass die Satzung die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung nennt.
- Allen Mitgliedern zum Jubiläum ein Geschenk aus Vereinsmitteln machen.
- Bei mehr als 100.000 Euro Jahreseinnahmen Überschüsse über Jahre ansparen, ohne eine Rücklage nach § 62 zu bilden.
- Die Vermögensbindung bei einer Satzungsänderung streichen oder unbestimmt fassen und so zehn Jahre rückwirkend gefährden.
- Glauben, die Feststellung der Satzungsmäßigkeit decke auch die tatsächliche Geschäftsführung ab.
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