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Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit: die Merkmale und die Grenze dazwischen
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 357 Wörter · 3 Min.
Beispiel mit Zahlen
Das Vermessungsbüro mit sechs Angestellten
Ein Vermessungsingenieur beschäftigt vier angestellte Ingenieure und zwei Zeichnerinnen und erzielt einen Gewinn von 140.000 €. Er verhandelt jeden Auftrag selbst, legt die Messkonzepte fest, prüft jeden Plan vor der Abgabe und ist bei schwierigen Messungen vor Ort. Er bleibt freiberuflich: Seine Mitarbeiter sind fachlich vorgebildet, aber er leitet und verantwortet die Leistung. Beschränkte er sich auf die Akquise, drohte die Umqualifizierung.
Übungsfall
Die Physiotherapiepraxis mit Verkaufsregal
Eine Physiotherapeutin führt 2026 eine Einzelpraxis. Sie übt den Beruf aus, den § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter der älteren Bezeichnung Krankengymnast führt, und beschäftigt zwei angestellte Physiotherapeuten, deren Behandlungspläne sie selbst erstellt und regelmäßig überprüft. Aus den Behandlungen erzielt sie einen Gewinn von 95.000 €. Am Empfang verkauft sie außerdem Trainingsbänder und Nahrungsergänzungsmittel, mit eigener Kasse und eigenen Aufzeichnungen; der Gewinn daraus beträgt 18.000 €. Welche Einkünfte erzielt sie, und welcher Betrag ist für die Gewerbesteuer überhaupt zu betrachten?
Hinweis: Prüfen Sie zuerst die Behandlungen gegen den Katalog und die Regel für angestellte Fachkräfte, dann den Verkauf gegen die Berufstätigkeit. Fragen Sie zuletzt, ob eine Vorschrift den einen Teil in den anderen hineinzieht.
Lösung ansehen
Die Behandlungen sind die Berufstätigkeit eines Katalogberufs. Die angestellten Physiotherapeuten sind fachlich vorgebildete Arbeitskräfte; weil die Inhaberin die Behandlungspläne selbst erstellt und überprüft, wird sie leitend und eigenverantwortlich tätig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Gewinn von 95.000 € ist deshalb Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Verkauf gehört nicht zur Berufstätigkeit: Er erfüllt die vier Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG, und keine negative Abgrenzung greift. Die Abfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt nur für Personengesellschaften. Nach der Rechtsprechung werden trennbare Tätigkeiten einer Einzelunternehmerin getrennt beurteilt, und eigene Kasse und eigene Aufzeichnungen belegen die Trennbarkeit. Für die Gewerbesteuer ist nur der Verkaufsgewinn von 18.000 € zu betrachten. Er liegt unter dem Freibetrag von 24.500 € für natürliche Personen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG), sodass kein Steuermessbetrag entsteht; die Gewerbeanzeige für den Verkauf bleibt trotzdem nötig.
Antwort: 95.000 € selbständige Arbeit und 18.000 € Gewerbebetrieb; nur die 18.000 € zählen für die Gewerbesteuer, und nach dem Freibetrag bleibt kein Messbetrag.
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