Modul 118 Min.2067 WörterKostenlos — ohne Konto
Steuerklasse, Freibetrag, und die Uhr, die zehn Jahre läuft
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 59 Abschnitte · 1.917 Wörter · 10 Min.
Ein Vater überträgt seiner Tochter 2019 ein Grundstück im Wert von 380.000 € und 2026 weitere 120.000 €. Er rechnet zweimal mit dem Freibetrag von 400.000 € und erwartet keine Steuer. Weil zwischen beiden Übertragungen keine zehn Jahre liegen, werden sie zusammengerechnet — und auf 100.000 € fällt Steuer an.
Was Sie danach können
- die drei Steuerklassen des § 15 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis bestimmen
- den persönlichen Freibetrag der jeweiligen Klasse zuordnen
- die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG auf mehrere Erwerbe anwenden
- erkennen, wann Eltern in die Klasse I und wann in die Klasse II fallen
Ein Gesetz für zwei Vorgänge
Erbschaft und Schenkung stehen in Deutschland in einem einzigen Gesetz, und das ist keine Verwaltungsvereinfachung. Beide Vorgänge übertragen Vermögen ohne Gegenleistung, und der Gesetzgeber behandelt sie deshalb nach weitgehend denselben Regeln.
Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze gelten für beide gleich. Wo das Gesetz unterscheidet, sagt es das ausdrücklich — und diese wenigen Stellen sind genau die, an denen sich mit einer Schenkung etwas gestalten lässt, was eine Erbschaft nicht mehr kann.
Die Steuer trifft dabei den Erwerber, nicht den Nachlass. Jeder Erbe und jeder Beschenkte wird einzeln betrachtet, mit seiner eigenen Klasse und seinem eigenen Freibetrag. Ein Nachlass von einer Million auf vier Kinder ist steuerlich vier Erwerbe von je 250.000 Euro.
Definition
Steuerklasse — Die Einordnung des Erwerbers nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Sie bestimmt zugleich den Freibetrag und den Steuersatz — zwei Größen, eine Zuordnung.
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden. Die erste umfasst den engsten Kreis, die dritte alle übrigen, und die zweite eine mittlere Gruppe von Verwandten.
Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte und der Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern — letztere allerdings nur bei Erwerben von Todes wegen.
Dieser Zusatz am Ende ist die wichtigste Feinheit des Paragrafen. Eltern erben in der Steuerklasse I, aber sie werden in der Steuerklasse II beschenkt. Dieselben Personen, dasselbe Verhältnis, und je nach Anlass ein anderer Freibetrag.
Die Steuerklasse II nennt das Gesetz ausdrücklich auf: die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Klasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern und die Schwiegerkinder.
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern sind Nichten und Neffen. Deren Kinder dagegen gehören nicht mehr dazu und fallen in die Klasse III — der Grad ist hier wörtlich zu nehmen, er lässt sich nicht um eine Generation dehnen.
Die Steuerklasse III nimmt alle übrigen Erwerber auf. Entfernte Verwandte, Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft: sie alle stehen dort, und der Unterschied zur Klasse I ist der größte, den dieses Gesetz kennt.
Bemerkenswert ist, was in der Klasse I nicht steht. Geschwister gehören nicht dazu, obwohl sie erbrechtlich zur engeren Familie zählen — sie stehen in der Klasse II, mit einem Freibetrag von 20.000 statt 400.000 Euro.
Auch der nichteheliche Lebensgefährte bleibt außen vor, selbst nach Jahrzehnten gemeinsamen Lebens. Das Gesetz knüpft an formale Verhältnisse an: Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Abstammung — nicht an gelebte Nähe.
Diese Härte ist gewollt und wird über die Zuordnung auch nicht korrigiert. Wer sie abmildern will, muss entweder die Form ändern oder über Jahre hinweg mit den Mitteln arbeiten, die das zweite Modul und die Zehnjahresfrist eröffnen.
Wann deutsches Recht überhaupt greift
Vor allen Klassen und Beträgen steht die Frage, ob das Gesetz auf den Fall anwendbar ist. § 2 ErbStG beantwortet sie mit einer Anknüpfung, die weiter reicht, als die meisten erwarten.
Die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung ODER der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.
Das Wort oder trägt hier die ganze Reichweite. Es genügt, dass EINE der beteiligten Personen Inländer ist — und dann wird der gesamte Vermögensanfall erfasst, auch soweit er im Ausland belegen ist.
Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es damit für diesen Grundfall nicht an, ebenso wenig auf die Dauer des Aufenthalts.
Praktisch bedeutet das: ein in Deutschland wohnendes Kind versteuert hier auch eine Erbschaft aus dem Ausland, von einem Erblasser, der nie in Deutschland gelebt hat. Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das wieder einschränkt, ist eine zweite Frage.
Der Zeitpunkt, auf den es ankommt, steht in § 9 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Ausführung heißt bei einem Geldbetrag die Gutschrift, bei einem Grundstück regelmäßig nicht der Vertragsschluss. Dieser Zeitpunkt bestimmt zugleich, welches Recht gilt, wann die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt und wann die Anzeigefrist startet.
Fünf Freibeträge, gestaffelt nach Nähe
§ 16 ErbStG staffelt die persönlichen Freibeträge in derselben Logik. Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro.
Kinder und Stiefkinder erhalten 400.000 Euro, und zwar jedes einzeln. Dieselben 400.000 Euro gelten für die Kinder verstorbener Kinder — ein Enkel tritt also in die Stellung seines verstorbenen Elternteils ein.
Lebt der Elternteil noch, bleibt es für den Enkel bei 200.000 Euro. Die übrigen Personen der Steuerklasse I, also insbesondere Urenkel und die erbenden Eltern, erhalten 100.000 Euro.
Für die Steuerklassen II und III nennt das Gesetz denselben Betrag: 20.000 Euro. Der Unterschied zwischen diesen beiden Klassen liegt also nicht im Freibetrag, sondern ausschließlich im Steuersatz, um den es im zweiten Modul geht.
Kennzahlen
- Ehegatte und Lebenspartner
- 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder, je Kind
- 400.000 €
- Enkel bei lebendem Elternteil
- 200.000 €
- Übrige Personen der Steuerklasse I
- 100.000 €
- Steuerklassen II und III
- 20.000 €
Diese Freibeträge gelten je Erwerber und je Zuwendendem. Ein Kind hat gegenüber der Mutter 400.000 Euro und gegenüber dem Vater noch einmal 400.000 Euro — die beiden Freibeträge stehen nebeneinander und verbrauchen sich nicht gegenseitig.
Der Freibetrag ist dabei ein echter Freibetrag, keine Freigrenze. Überschreitet der Erwerb ihn, wird nur der übersteigende Teil besteuert. Die Bemessungsgrundlage ist also stets der Erwerb abzüglich des Freibetrags.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird der Freibetrag anteilig gemindert. Der Teilbetrag entspricht dem Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum gesamten innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erworbenen Vermögen.
Auch hier taucht also die Zehnjahresfrist auf, diesmal als Maßstab für eine Quote. Das ist kein Zufall: dieselbe Frist strukturiert Freibetrag, Zusammenrechnung und Kürzung, und wer sie einmal verstanden hat, erkennt sie an drei Stellen wieder.
Die früheren Erwerbe sind dabei mit ihrem früheren Wert anzusetzen — derselbe Grundsatz, der auch die Zusammenrechnung beherrscht. Das Gesetz bleibt in diesem Punkt bemerkenswert konsequent.
Für die allermeisten Fälle spielt die beschränkte Steuerpflicht allerdings keine Rolle. Sie greift erst, wenn WEDER der Erblasser oder Schenker NOCH der Erwerber Inländer ist und nur einzelne Inlandsgegenstände betroffen sind.
Das Familienheim, und warum es die Regeln bricht
Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Gesetz sachliche Befreiungen, und eine davon fällt aus dem Rahmen. § 13 ErbStG stellt das Familienheim frei, und zwar ohne jede Wertgrenze — anders als alles andere in diesem Kurs.
Die erste Variante betrifft Zuwendungen unter Lebenden. Verschafft ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, bleibt dieser Erwerb steuerfrei.
Gleichgestellt ist die Freistellung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anschaffung oder Herstellung, und ebenso der Fall, dass ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt. Für Lebenspartner gilt dasselbe.
Diese Variante kennt weder Wertgrenze noch Zehnjahresfrist noch eine Haltefrist. Sie ist die weitreichendste Befreiung des Gesetzes und der Grund, warum die Übertragung des gemeinsam bewohnten Hauses zwischen Ehegatten steuerlich beinahe folgenlos bleibt.
Die zweite Variante betrifft den Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Sie ist enger gefasst und knüpft an drei Bedingungen, von denen jede in der Praxis scheitern kann.
Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein. Und sie muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein — ein Einzug nach Jahren genügt nicht.
Die dritte Bedingung wirkt in die Zukunft. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.
Zwingende Gründe meinen dabei eine Unmöglichkeit, nicht eine Unannehmlichkeit. Ein Umzug aus beruflichen Erwägungen reicht regelmäßig nicht; der Fall, an den das Gesetz denkt, ist etwa die Pflegebedürftigkeit, die eine Selbstnutzung ausschließt.
Die Zehnjahresfrist: die eigentliche Planungsregel
Bis hierher ließe sich der Freibetrag beliebig oft nutzen, indem man ein Vermögen in viele kleine Schenkungen zerlegt. Genau das verhindert § 14 ErbStG, und er tut es mit einer Regel, die den ganzen Rest des Gesetzes praktisch macht.
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet, indem dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Der Freibetrag steht damit einmal je zehn Jahre zur Verfügung.
Zwei Einschränkungen dieser Regel verdienen Aufmerksamkeit. Zusammengerechnet wird nur, was von DERSELBEN Person stammt, und maßgeblich ist der FRÜHERE Wert — eine zwischenzeitliche Wertsteigerung des geschenkten Grundstücks erhöht die Zurechnung nicht.
Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und den geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Es wird also nicht doppelt besteuert.
Ist die tatsächlich für die früheren Erwerbe entrichtete Steuer höher, wird stattdessen diese abgezogen. Und eine Untergrenze schützt den Fiskus: die Steuer für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung darf durch den Abzug nicht unterschritten werden.
Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt. Eine Schenkung mit negativem Wert zieht die Rechnung also nicht nach unten.
- die Frist läuft von Erwerb zu Erwerb, nicht in festen Kalenderblöcken
- gezählt wird je zuwendender Person, nicht je Familie
- frühere Erwerbe zählen mit ihrem damaligen Wert
- der Freibetrag ist nach Ablauf der zehn Jahre wieder voll verfügbar
Der erste Punkt der Liste ist der, an dem die Planung ansetzt. Weil die Frist rollt, verjährt eine Schenkung aus dem Jahr 2016 am selben Tag des Jahres 2026 — und ab diesem Tag steht der volle Freibetrag wieder bereit.
Der zweite Punkt verdoppelt in vielen Familien das Ergebnis. Schenken beide Elternteile, stehen einem Kind je zehn Jahre zweimal 400.000 Euro zur Verfügung, also 800.000 Euro — vorausgesetzt, jeder überträgt tatsächlich eigenes Vermögen.
Der Vorbehalt am Ende dieses Satzes ist keine Formsache. Überträgt formal die Mutter, obwohl das Vermögen wirtschaftlich dem Vater gehört, liegt der Sache nach eine Zuwendung des Vaters vor — und der zweite Freibetrag steht nicht zur Verfügung.
Dasselbe gilt für die Weitergabe über eine Zwischenperson. Wird Vermögen nur durchgereicht, ohne dass der Zwischenerwerber frei darüber verfügen konnte, rechnet die Finanzverwaltung es demjenigen zu, von dem es wirtschaftlich stammt.
Für die Planung folgt daraus eine schlichte Konsequenz. Die Zehnjahresfrist belohnt frühes Handeln, aber sie verlangt echte Übertragungen — wer erst mit achtzig beginnt, hat die Frist faktisch nur noch einmal zur Verfügung.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Den Freibetrag je Schenkung ansetzen statt je zehn Jahre und je zuwendender Person.
- Eltern bei einer Schenkung in die Steuerklasse I einordnen, obwohl sie dort nur bei Erwerben von Todes wegen stehen.
- Den Enkel mit 400.000 Euro ansetzen, obwohl dieser Betrag ihm nur zusteht, wenn sein Elternteil verstorben ist.
- Frühere Erwerbe mit ihrem heutigen Wert zurechnen, obwohl das Gesetz den früheren Wert vorschreibt.
- Die Zehnjahresfrist als Kalenderfrist behandeln, obwohl sie von Erwerb zu Erwerb rollt.
- Den Freibetrag als Freigrenze lesen und den gesamten Erwerb besteuern, sobald er überschritten ist.
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.