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Modul 121 Min.2436 WörterKostenlos — ohne Konto

Der zivilrechtliche Weg: Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz oder Sachgründung

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 255 Wörter · 3 Min.

Beispiel mit Zahlen

Der Nennbetrag muss nicht das ganze Eigenkapital abbilden

Jonas Feldmann setzt im Gesellschaftsvertrag ein Stammkapital von 25.000 € fest und legt fest, dass er seinen einzigen Geschäftsanteil durch das Unternehmen erbringt. Das bilanzielle Eigenkapital von 180.000 € übersteigt den Nennbetrag deutlich; der Mehrbetrag kann in die Kapitalrücklage der GmbH gehen. Für das Gericht zählt, dass der Wert den Nennbetrag von 25.000 € erreicht, was hier leicht nachzuweisen ist.

Übungsfall

Eine Sacheinlage, die bei der Anmeldung zu wenig wert war

Eine Onlinehändlerin bringt ihr Einzelunternehmen im Wege der Sachgründung in eine neue GmbH ein. Der Gesellschaftsvertrag setzt für ihren Geschäftsanteil einen Nennbetrag von 40.000 € fest, der durch das Unternehmen zu erbringen ist. Das Registergericht trägt die GmbH am 15. Juni 2026 ein. Drei Jahre später stellt ein Gutachter fest, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Anmeldung nur 31.500 € wert war. Was schuldet die Gründerin der Gesellschaft, in welcher Form, und kann sie sich auf Verjährung berufen?

Hinweis: Vergleichen Sie den Nennbetrag mit dem Wert im maßgeblichen Zeitpunkt und suchen Sie die Verjährungsregel im selben Paragrafen.

Lösung ansehen

Nach § 9 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellschafter, dessen Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung den Nennbetrag des Geschäftsanteils nicht erreicht, in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Der Fehlbetrag beträgt 40.000 € minus 31.500 €, also 8.500 €. Nach § 9 Abs. 2 GmbHG verjährt dieser Anspruch in zehn Jahren seit der Eintragung, hier also erst im Juni 2036. Drei Jahre nach der Eintragung ist er nicht verjährt.

Antwort: 8.500 € in Geld; keine Verjährung vor Juni 2036

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