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Modul 122 Min.2334 WörterKostenlos — ohne Konto

Wann ein Betriebsrat entsteht, wie groß er wird und was er kostet

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 53 Abschnitte · 2.154 Wörter · 13 Min.

Ein Onlineshop mit 38 Beschäftigten erfährt am Montag, dass drei Lageristen zu einer Wahlversammlung einladen. Der Inhaber lässt den Aushang abnehmen, weil er „keinen Betriebsrat braucht“. Die Wahl findet trotzdem statt, und am Ende stehen ein Strafantrag im Raum, zwei Versammlungen während der bezahlten Arbeitszeit und eine Rechnung von 2.400 € für das erste Seminar der neuen Betriebsräte.

Was Sie danach können

  • erkennen, ab welcher Belegschaft ein Betriebsrat gewählt werden kann und wer das anstößt
  • Wahlberechtigte, Wählbare und nicht mitzählende Personen im eigenen Betrieb bestimmen
  • die Größe des Betriebsrats aus der Staffel des § 9 BetrVG ablesen
  • den Ablauf der vereinfachten Wahl in kleineren Betrieben nachvollziehen
  • Freistellung, Schulungsanspruch und Sachkosten als Posten des Arbeitgebers planen

Ein Recht der Belegschaft, keine Pflicht des Inhabers

Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet keinen Arbeitgeber, einen Betriebsrat einzurichten. Es gibt aber der Belegschaft das Recht, einen zu wählen. Die Initiative liegt also bei den Beschäftigten oder bei einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, und der Inhaber kann sie weder verhindern noch an Bedingungen knüpfen.

Gibt es noch keinen Betriebsrat, beginnt alles mit einem Wahlvorstand. Nach § 17 BetrVG bestellt ihn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat, falls das Unternehmen einen hat. Im typischen Mittelständler ohne solche Gremien wählt eine Versammlung der Belegschaft den Wahlvorstand mit der Mehrheit der Anwesenden.

Einladen dürfen nach § 17 Abs. 3 schon drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Kommt die Versammlung trotz Einladung nicht zustande oder wählt sie niemanden, bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand, wenn mindestens drei Wahlberechtigte oder die Gewerkschaft es beantragen.

Der Arbeitgeber hat in diesem Verfahren keine Rolle als Veranstalter, wohl aber Pflichten. § 20 verbietet jedem, die Wahl zu behindern oder sie durch Nachteile, Drohungen, Vorteile oder Versprechen zu beeinflussen. Ein abgerissener Aushang, eine verweigerte Freistellung für die Versammlung oder eine in Aussicht gestellte Gehaltserhöhung für den Verzicht fallen darunter.

Das ist nicht nur eine arbeitsrechtliche Frage. § 119 stellt die Behinderung oder Beeinflussung einer Betriebsratswahl unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag, etwa des Wahlvorstands, des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Wer als Inhaber Bedenken hat, sollte sie deshalb offen und sachlich äußern, etwa auf einer Betriebsversammlung, und sich im Übrigen neutral verhalten. Der besondere Kündigungsschutz der Einladenden, Wahlbewerber und Gewählten ist im Kurs zum Kündigungsschutz beschrieben und wird hier nicht wiederholt.

Die Schwelle von fünf und wer mitzählt

§ 1 Abs. 1 BetrVG setzt die Untergrenze. Betriebsräte werden in Betrieben gewählt, die in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind. Die Regel gilt auch für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen, etwa wenn zwei Schwestergesellschaften Personal und Maschinen gemeinsam einsetzen.

In der Regel heißt auch hier: maßgeblich ist die übliche Belegschaft, nicht ein zufälliger Stichtag. Ständig beschäftigt ist, wer auf einem auf Dauer angelegten Arbeitsplatz sitzt; eine Saisonaushilfe für wenige Wochen trägt die Schwelle nicht. Anders als das Kündigungsschutzgesetz gewichtet das Betriebsverfassungsgesetz Teilzeitkräfte nicht nach Stunden.

Wer Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, regelt § 5. Dazu gehören Arbeiter und Angestellte einschließlich der Auszubildenden, gleich ob sie im Betrieb, im Außendienst oder in Telearbeit tätig sind. In Heimarbeit Beschäftigte zählen mit, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

Ausgenommen sind nach § 5 Abs. 2 unter anderem die Mitglieder des Organs, das eine juristische Person gesetzlich vertritt. Der Geschäftsführer einer GmbH ist also kein Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Gleiches gilt für Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten Grades, die mit dem Arbeitgeber in häuslicher Gemeinschaft leben.

Auch leitende Angestellte fallen nach § 5 Abs. 3 grundsätzlich heraus. Leitend ist, wer selbständig einstellen und entlassen darf, Generalvollmacht oder eine nicht unbedeutende Prokura hat oder unternehmerische Aufgaben weitgehend frei von Weisungen wahrnimmt. Ein Titel wie Teamleiter macht noch niemanden zum leitenden Angestellten.

Wahlberechtigt sind nach § 7 alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Auszubildende mit 17 Jahren wählt also mit. Leiharbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers sind im Einsatzbetrieb wahlberechtigt, wenn sie dort länger als drei Monate eingesetzt werden.

Wählbar sind nach § 8 die Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Zeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns unmittelbar davor werden angerechnet. Besteht der Betrieb selbst noch keine sechs Monate, genügt es, bei Einleitung der Wahl dort beschäftigt zu sein.

Für Leiharbeitnehmer gilt eine Sonderregel aus § 14 Abs. 2 AÜG. Im Einsatzbetrieb sind sie nicht wählbar. Setzt eine Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes aber eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern voraus, zählen sie dort mit. Die einzige Ausnahme ist § 112a, der den erzwingbaren Sozialplan bei reinem Personalabbau regelt und im zweiten Modul vorkommt.

Kennzahlen

Ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, ab denen ein Betriebsrat gewählt wird
5 (Arbeitnehmer)
Davon mindestens wählbar
3 (Arbeitnehmer)
Mindestalter für das Wahlrecht
16 Jahre
Mindestalter für die Wählbarkeit
18 Jahre
Betriebszugehörigkeit für die Wählbarkeit
6 Monate
Einsatzdauer, ab der Leiharbeitnehmer wählen, länger als
3 Monate

Wie groß der Betriebsrat wird

Die Zahl der Mitglieder folgt der Staffel des § 9. Sie beginnt bei einer Person und steigt mit der Belegschaft. Für kleine und mittlere Betriebe sind nur die ersten Stufen von Belang; die Staffel reicht im Gesetz bis zu Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern.

Bei den ersten beiden Stufen zählt das Gesetz wahlberechtigte Arbeitnehmer. Ab der dritten Stufe wechselt der Wortlaut: sie beginnt bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern und reicht bis 100 Arbeitnehmern, und alle weiteren Stufen sprechen nur noch von Arbeitnehmern. Jugendliche unter 16 Jahren zählen oberhalb dieser Grenze also mit.

Übersichtstabelle

Belegschaft in der RegelMitglieder des Betriebsrats
5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer1
21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer3
51 wahlberechtigte bis 100 Arbeitnehmer5
101 bis 200 Arbeitnehmer7
201 bis 400 Arbeitnehmer9
401 bis 700 Arbeitnehmer11

Die Größe hat praktische Folgen. Ein Betriebsrat aus einer Person ist ein einzelner Ansprechpartner, mit dem sich vieles im Gespräch klären lässt. Ab drei Mitgliedern beschließt ein Gremium, das Sitzungen abhält und Mehrheiten bildet. Wer die Belegschaft planmäßig über 20 Wahlberechtigte hinaus vergrößert, sollte das wissen.

Die Zahl wird bei jeder Wahl neu bestimmt. Wächst oder schrumpft der Betrieb während der Amtszeit stark, schreibt § 13 Abs. 2 unter bestimmten Bedingungen eine vorzeitige Neuwahl vor. Kleinere Schwankungen ändern an der Größe eines amtierenden Betriebsrats dagegen nichts.

Kennzahlen

Mitglieder bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
1 (Mitglied)
Mitglieder bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern
3 (Mitglieder)
Mitglieder bei 51 wahlberechtigten bis 100 Arbeitnehmern
5 (Mitglieder)
Mitglieder bei 101 bis 200 Arbeitnehmern
7 (Mitglieder)

Die vereinfachte Wahl im kleineren Betrieb

Für die meisten Mittelständler gilt nicht das förmliche Wahlverfahren mit Listen und langen Fristen, sondern § 14a. In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt, das in wenigen Wochen abgeschlossen sein kann.

Auf der ersten Wahlversammlung wählen die Anwesenden den Wahlvorstand. Bis zu ihrem Ende können Wahlvorschläge gemacht werden, und für Vorschläge, die erst auf dieser Versammlung entstehen, verlangt das Gesetz keine Schriftform. Die zweite Versammlung, auf der geheim und unmittelbar gewählt wird, findet eine Woche später statt.

Hat das Arbeitsgericht oder ein Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand bestellt, entfällt die erste Stufe. Dann genügt eine einzige Wahlversammlung, und Vorschläge müssen bis eine Woche vor ihr vorliegen. Wer an der Wahlversammlung nicht teilnehmen kann, etwa wegen Urlaubs oder Schichtdienst, erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe.

In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das vereinfachte Verfahren nicht vorgeschrieben, kann aber vereinbart werden. Nach § 14a Abs. 5 schließen Wahlvorstand und Arbeitgeber diese Vereinbarung. Für den Arbeitgeber ist das eine der wenigen Stellen, an denen er den Ablauf der Wahl mitgestaltet.

Die Versammlungen kosten Arbeitszeit. Nach § 44 finden die Wahlversammlungen des § 14a und die Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit statt, und die Teilnahme ist einschließlich zusätzlicher Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Muss eine Versammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit liegen, bleibt es bei der Vergütung, und Fahrkosten werden erstattet.

Definition

Wahlvorstand — Das Gremium, das eine Betriebsratswahl vorbereitet, leitet und das Ergebnis feststellt. Im Betrieb ohne Betriebsrat wird es von einer Versammlung der Belegschaft gewählt oder vom Arbeitsgericht bestellt; ohne Wahlvorstand gibt es keine wirksame Wahl.

Kennzahlen

Obergrenze für das vorgeschriebene vereinfachte Verfahren
100 (wahlberechtigte Arbeitnehmer)
Obergrenze, bis zu der das vereinfachte Verfahren vereinbart werden kann
200 (wahlberechtigte Arbeitnehmer)
Abstand zwischen erster und zweiter Wahlversammlung
1 (Woche)

Wahlzeitraum und Amtszeit

Nach § 13 Abs. 1 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Ein Betrieb, der noch keinen Betriebsrat hat, muss darauf aber nicht warten: Absatz 2 Nr. 6 erlaubt die Wahl außerhalb dieses Zeitraums, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

Die regelmäßige Amtszeit beträgt nach § 21 vier Jahre. Ein außerhalb des Zeitraums gewählter Betriebsrat wird in den nächsten regelmäßigen Zeitraum überführt. Hatte seine Amtszeit zu dessen Beginn noch kein Jahr gedauert, wird er erst im übernächsten Zeitraum neu gewählt, damit auf eine Wahl nicht sofort die nächste folgt.

Für die Planung heißt das: Wer heute einen neuen Betriebsrat bekommt, hat es in aller Regel für mehrere Jahre mit denselben Ansprechpartnern zu tun. Es lohnt sich, die Zusammenarbeit von Anfang an auf feste Termine, klare Zuständigkeiten und schriftliche Absprachen zu stellen.

Kennzahlen

Abstand der regelmäßigen Betriebsratswahlen
4 Jahre
Regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats
4 Jahre

Was der Betriebsrat den Betrieb kostet

Die Betriebsratsarbeit ist nach § 37 Abs. 1 ein unbezahltes Ehrenamt. Das bedeutet nicht, dass sie den Arbeitgeber nichts kostet. Die Mitglieder erhalten keine Zulage für das Amt, aber ihr Lohn läuft weiter, während sie es ausüben, und die Sachkosten trägt der Betrieb.

Nach Absatz 2 sind Betriebsratsmitglieder ohne Minderung des Entgelts von der Arbeit zu befreien, soweit es nach Umfang und Art des Betriebs für ihre Aufgaben erforderlich ist. Muss Betriebsratsarbeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, gibt Absatz 3 Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.

Dieser Ausgleich ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Gelingt das aus betrieblichen Gründen nicht, wird die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergütet. Ein Schichtbetrieb, dessen Betriebsratsmitglieder zu unterschiedlichen Zeiten arbeiten, sollte diesen Posten deshalb in die Personalplanung aufnehmen.

Hinzu kommen Schulungen. Nach Absatz 6 gilt die Befreiung auch für Seminare, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln. Unabhängig davon hat jedes Mitglied nach Absatz 7 während seiner Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen an behördlich als geeignet anerkannten Veranstaltungen.

Wer das Amt erstmals übernimmt und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter war, hat nach Absatz 7 Satz 2 Anspruch auf vier Wochen. Den Zeitpunkt legt der Betriebsrat fest, muss aber die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen. Hält der Arbeitgeber sie für übergangen, kann er die Einigungsstelle anrufen.

Eine vollständige Freistellung von der Arbeit schreibt § 38 erst in Betrieben mit in der Regel 200 Arbeitnehmern vor. Von 200 bis 500 Arbeitnehmern ist mindestens ein Mitglied freizustellen, von 501 bis 900 sind es zwei. Die Freistellung kann auf mehrere Teilfreistellungen verteilt werden, die zusammen denselben Umfang nicht überschreiten.

Die freizustellenden Mitglieder wählt der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber und nennt ihm die Namen. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, kann er binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Lässt er die Frist verstreichen, gilt sein Einverständnis als erteilt.

Für die Sachkosten gilt § 40. Der Arbeitgeber trägt die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, und stellt in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung. Im kleinen Betrieb genügt oft ein abschließbarer Schrank, ein Besprechungsraum nach Absprache und ein Laptop.

Auch die Wahl selbst geht nach § 20 Abs. 3 auf Kosten des Arbeitgebers. Arbeitszeit, die für die Stimmabgabe, die Arbeit im Wahlvorstand oder als Vermittler versäumt wird, berechtigt nicht zur Kürzung des Lohns. Zu den Wahlkosten zählen etwa Stimmzettel, Wahlurne, Porto für die schriftliche Stimmabgabe und die Arbeitszeit des Wahlvorstands.

Schließlich schützt das Gesetz die berufliche Entwicklung der Mitglieder. Nach § 37 Abs. 4 darf ihr Entgelt nicht geringer bemessen werden als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung, und zwar bis ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit. § 78 verbietet zugleich jede Benachteiligung und jede Begünstigung wegen der Tätigkeit.

Das Begünstigungsverbot wird gern übersehen. Eine großzügige Zulage für den Betriebsratsvorsitzenden, damit die Zusammenarbeit geschmeidig läuft, ist ebenso unzulässig wie eine verweigerte Beförderung. Beides kann nach § 119 strafbar sein, und die Zulage verstößt zugleich gegen das Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1.

Kennzahlen

Frist für den Freizeitausgleich außerhalb der Arbeitszeit
1 Monat
Schulungsanspruch je Mitglied und Amtszeit
3 (Wochen)
Schulungsanspruch bei erstmaliger Übernahme des Amts
4 (Wochen)
Belegschaft, ab der ein Mitglied voll freizustellen ist
200 (Arbeitnehmer)
Frist des Arbeitgebers, eine Freistellung anzufechten
2 (Wochen)
Nachwirkung des Entgeltschutzes nach der Amtszeit
1 Jahr

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Aushang zur Wahlversammlung entfernen oder die Teilnahme nicht bezahlen, obwohl beides die Wahl behindert.
  • Minijobber nach Stunden gewichten wie im Kündigungsschutzgesetz, obwohl das Betriebsverfassungsgesetz nach Köpfen zählt.
  • Den GmbH-Geschäftsführer oder den leitenden Prokuristen als Arbeitnehmer mitzählen.
  • Eine 17-jährige Auszubildende vom Wahlrecht ausschließen, weil sie noch nicht volljährig ist.
  • Die Schulung eines neu gewählten Mitglieds ablehnen, statt nur ihren Zeitpunkt zu beanstanden.
  • Dem Betriebsratsvorsitzenden eine Zulage für das Amt zahlen.

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