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Die allgemeine Regel des § 33 und die zumutbare Belastung
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 41 Abschnitte · 1.851 Wörter · 11 Min.
Herr Albers, 71 Jahre alt und ledig, hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 14.000 €. In einem Jahr trägt er selbst 1.900 € für ärztlich verordnete Hilfsmittel und Arzneien, 600 € für einen Zivilprozess gegen seinen Nachbarn um eine Hecke und 300 € für glutenfreie Lebensmittel. Er rechnet mit einem Abzug von 2.800 €. Das Finanzamt zieht 1.200 € ab, und jede der drei Kürzungen steht im Gesetz.
Was Sie danach können
- die Merkmale des § 33 Absatz 1 EStG erkennen: größere Aufwendungen, Vergleichsgruppe, Zwangsläufigkeit und Antrag
- prüfen, ob eine Ausgabe aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig, notwendig und angemessen ist
- Aufwendungen aussondern, die das Gesetz ausschließt oder anderswo erfasst: Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, Diätverpflegung, Prozesskosten
- die zumutbare Belastung in der Tabelle des Absatzes 3 nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Tarif und Kinderzahl ablesen
- den abziehbaren Betrag für einen Gesamtbetrag der Einkünfte in der ersten Stufe berechnen und erkennen, wo der gelesene Text für höhere Einkünfte schweigt
Was eine Belastung außergewöhnlich macht
§ 33 EStG ist die Auffangvorschrift der Einkommensteuer für private Ausgaben, denen man nicht ausweichen kann. Privater Aufwand bleibt sonst steuerlich unbeachtlich: Miete, Kleidung und Lebensmittel werden aus versteuertem Einkommen bezahlt. Absatz 1 macht davon eine Ausnahme, aber nur unter Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen.
Erstens muss es um Aufwendungen gehen, also um Ausgaben, die der Steuerpflichtige tatsächlich trägt. Zweitens müssen sie größer sein als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage. Drittens müssen sie ihm zwangsläufig erwachsen. Fehlt eines dieser Merkmale, kommt es auf die Höhe der Ausgabe gar nicht mehr an.
Die Vergleichsgruppe beschreibt das Gesetz genau: gleiche Einkommensverhältnisse, gleiche Vermögensverhältnisse und gleicher Familienstand. Deshalb sind übliche Lebenshaltungskosten nie außergewöhnlich. Dass eine Familie mehr für Lebensmittel ausgibt als ein Single, zählt nicht, denn verglichen wird mit anderen Familien derselben Größe und Lage.
Das Gesetz spricht von Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen erwachsen, und von einer Belastung. Die Fälle dieses Kurses rechnen deshalb stets mit den Beträgen, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, also nach Erstattungen etwa der Krankenkasse. Was ein anderer bezahlt, taucht in keiner der Rechnungen auf.
Definition
Außergewöhnliche Belastung — Begriff des § 33 Absatz 1 EStG: zwangsläufige Aufwendungen, die höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand. Auf Antrag wird nur der Teil vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, der die zumutbare Belastung des Absatzes 3 übersteigt.
Zwei Wörter des Absatzes 1 werden oft überlesen. Das erste lautet »auf Antrag«: das Finanzamt sucht außergewöhnliche Belastungen nicht von sich aus, sie müssen in der Erklärung geltend gemacht werden. Das zweite lautet »der Teil«: auch eine anerkannte Belastung wird nie ganz abgezogen, sondern nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigt.
Zwangsläufig: drei mögliche Gründe
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, wann Aufwendungen zwangsläufig erwachsen: wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ein einziger dieser Gründe genügt, sie müssen nicht zusammentreffen. Ausgaben, die man ebenso gut hätte unterlassen können, fallen damit heraus.
Der gelesene Gesetzestext zählt die drei Gründe auf, ohne sie weiter zu erläutern. Das naheliegende Beispiel für einen tatsächlichen Grund ist eine Krankheit, die von außen eintritt und Behandlungskosten auslöst. Genau dort setzen die Nachweisregeln der Durchführungsverordnung an, die das zweite Modul behandelt.
Die Zwangsläufigkeit dem Grunde nach reicht allein nicht. Satz 1 verlangt zusätzlich zwei Eigenschaften der Höhe nach: die Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig sein, und sie dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Wer eine notwendige Leistung in einer aufwendigeren Ausführung wählt, bleibt mit dem Mehrbetrag außerhalb des § 33.
Das Wort »soweit« trägt diese Unterscheidung. Eine überhöhte Ausgabe fällt nicht vollständig heraus, zwangsläufig ist aber nur ihr notwendiger und angemessener Teil. Die Prüfung verläuft deshalb in zwei Schritten: zuerst, ob die Ausgabe überhaupt zwangsläufig ist, dann, in welcher Höhe sie es ist.
Was von vornherein ausscheidet
Noch vor der Frage der Zwangsläufigkeit sortiert Absatz 2 Satz 2 Aufwendungen aus, die an anderer Stelle des Gesetzes berücksichtigt werden. Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben bleiben außer Betracht. Das verhindert einen doppelten Abzug und macht § 33 nachrangig: er greift nur, wenn keine speziellere Vorschrift die Ausgabe erfasst.
Für zwei Sonderausgaben enthält der Satz eine Einschränkung. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 und Schulgeld nach Nummer 9 bleiben nur insoweit außer Betracht, als sie tatsächlich als Sonderausgaben abgezogen werden können. Der darüber hinausgehende Teil ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, er muss aber die übrige Prüfung des § 33 bestehen.
- Betriebsausgaben und Werbungskosten mindern bereits die Einkünfte und bleiben nach Satz 2 außer Betracht.
- Sonderausgaben scheiden ebenfalls aus, eigene Berufsausbildung und Schulgeld nur im Umfang des tatsächlich möglichen Sonderausgabenabzugs.
- Diätverpflegung ist nach Satz 3 ausdrücklich keine außergewöhnliche Belastung, auch wenn eine Krankheit sie erfordert.
- Prozesskosten sind nach Satz 4 grundsätzlich ausgeschlossen, mit einer engen Ausnahme bei drohendem Verlust der Existenzgrundlage.
Der Ausschluss der Diätverpflegung ist ohne jede Bedingung formuliert. Satz 3 fragt nicht, ob die besondere Kost ärztlich verordnet oder medizinisch unumgänglich ist. Wer wegen einer Unverträglichkeit teurere Lebensmittel kaufen muss, kann den Mehraufwand deshalb nicht über § 33 geltend machen, so zwangsläufig er im Einzelfall auch sein mag.
Auch bei den Prozesskosten beginnt das Gesetz mit einem Ausschluss. Satz 4 lässt nur eine eng umschriebene Ausnahme zu, die an die Existenzgrundlage und an die lebensnotwendigen Bedürfnisse anknüpft. Wie diese Ausnahme zu lesen ist, zeigt das zweite Modul; für die Rechnung dieses Moduls genügt, dass ein gewöhnlicher Nachbarstreit sie nicht erreicht.
Daraus ergibt sich eine feste Prüfreihenfolge. Zuerst wird gefragt, ob die Ausgabe schon anderswo abziehbar ist. Dann, ob das Gesetz sie ausdrücklich ausschließt. Erst danach kommen Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit, und ganz am Ende die zumutbare Belastung. Wer so vorgeht, rechnet nie mit Beträgen, die ohnehin nicht zählen.
Wo der Abzug in der Rechnung sitzt
Außergewöhnliche Belastungen werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. § 2 Absatz 3 EStG bildet diesen Betrag aus der Summe der Einkünfte, von der drei Posten abgehen: Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Abzug nach § 13 Absatz 3. Nach § 2 Absatz 4 ergibt der Gesamtbetrag abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen das Einkommen.
Übersichtstabelle
| Ausgangsgröße | ergibt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Summe der Einkünfte, gemindert um Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Abzug nach § 13 Abs. 3 | Gesamtbetrag der Einkünfte | § 2 Abs. 3 EStG |
| Aufwendungen nach § 33, gemindert um die zumutbare Belastung | abziehbarer Teil der außergewöhnlichen Belastung | § 33 Abs. 1 EStG |
| Gesamtbetrag der Einkünfte, gemindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen | Einkommen | § 2 Abs. 4 EStG |
Der Gesamtbetrag der Einkünfte spielt damit eine doppelte Rolle. Er ist die Größe, von der der übersteigende Teil abgezogen wird, und zugleich die Bemessungsgrundlage der zumutbaren Belastung. Wer höhere Einkünfte hat, trägt einen größeren Teil seiner außergewöhnlichen Kosten selbst, bevor sich steuerlich überhaupt etwas bewegt.
Weil der Abzug das Einkommen mindert und nicht die Steuer selbst, hängt die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz ab. Derselbe Abzug bringt einem Steuerpflichtigen im unteren Bereich des Tarifs weniger als jemandem mit hohem Grenzsteuersatz. Fällt ohnehin keine Einkommensteuer an, bleibt auch ein anerkannter Abzug ohne Wirkung.
Die Tabelle der zumutbaren Belastung
Absatz 3 legt fest, welchen Teil seiner außergewöhnlichen Kosten jeder selbst tragen muss. Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wie hoch der Satz ist, hängt von drei Merkmalen ab: der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem anzuwendenden Tarif und der Zahl der Kinder.
Übersichtstabelle
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| keine Kinder, Grundtarif nach § 32a Abs. 1 | 5 % | 6 % | 7 % |
| keine Kinder, Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 oder 6 | 4 % | 5 % | 6 % |
| ein Kind oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Kennzahlen
- Obergrenze der ersten Stufe der Tabelle (Gesamtbetrag der Einkünfte)
- 15.340 €
- Obergrenze der zweiten Stufe der Tabelle
- 51.130 €
- Höchster Satz: ohne Kinder, Grundtarif, oberste Stufe
- 7 %
- Niedrigster Satz: drei oder mehr Kinder, erste und zweite Stufe
- 1 %
Die Zeilen unterscheiden zuerst nach Kindern. Bei Steuerpflichtigen ohne Kinder entscheidet der Tarif: wer nach dem Grundtarif des § 32a Absatz 1 besteuert wird, trägt in jeder Stufe einen Prozentpunkt mehr als Ehegatten im Splittingverfahren. Sind Kinder zu berücksichtigen, fragt die Tabelle nicht mehr nach dem Tarif, sondern nur noch nach ihrer Zahl.
Welche Kinder zählen, regelt Absatz 3 Satz 2: diejenigen, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat. Das Gesetz knüpft an den Anspruch an. Ein volljähriges Kind, für das kein solcher Anspruch mehr besteht, senkt die zumutbare Belastung nicht, auch wenn es noch im Haushalt der Eltern wohnt.
Die drei Spalten richten sich allein nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Grenzen von 15.340 und 51.130 Euro nennt das Gesetz selbst als feste Beträge. Welche Spalte gilt, entscheidet also der Gesamtbetrag des betreffenden Jahres, nicht das Bruttogehalt und nicht das zu versteuernde Einkommen.
Die Spannweite der Tabelle ist beträchtlich: der höchste Satz ist siebenmal so hoch wie der niedrigste. Eine Familie mit drei Kindern und mittlerem Einkommen trägt ein Prozent ihres Gesamtbetrags der Einkünfte selbst, ein Alleinstehender mit hohem Einkommen sieben Prozent. Die Tabelle ist damit das eigentliche soziale Steuerungsinstrument des § 33.
Den Prozentsatz anwenden, und was der Text offenlässt
Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte in der ersten Stufe, also bei höchstens 15.340 Euro, ist die Rechnung eindeutig. Der Satz der ersten Spalte wird auf den Gesamtbetrag angewendet, das Ergebnis ist die zumutbare Belastung. Abgezogen wird nur, was die anerkannten Aufwendungen darüber hinaus ausmachen; liegen sie darunter, bleibt der Abzug bei null.
In der ersten Stufe lässt sich daraus eine Schwelle ablesen. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 10.000 Euro und einem Satz von fünf Prozent wirken außergewöhnliche Belastungen erst ab 500 Euro, bei zwei Prozent schon ab 200 Euro. Jeder Euro oberhalb dieser Schwelle mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte in voller Höhe.
Liegt der Gesamtbetrag darüber, stellt sich eine Frage, die der gelesene Gesetzestext nicht ausdrücklich beantwortet: gilt der höhere Satz für den ganzen Betrag oder nur für den Teil, der in die jeweilige Stufe fällt? Die Tabelle nennt Stufen und Prozentsätze, aber keine Anweisung, wie sie zusammenwirken.
Die Verwaltungsanweisungen, die dazu Stellung nehmen, waren bei unserer Lektüre am 23. September 2026 nicht abrufbar. Dieser Kurs rechnet deshalb nur Fälle vor, deren Gesamtbetrag der Einkünfte in der ersten Stufe liegt. Bei höheren Einkünften schätzen Sie die zumutbare Belastung nicht selbst, sondern vollziehen die Berechnung des Finanzamts im Bescheid nach.
Eine Wirkung der Tabelle zeigt sich unabhängig von dieser Frage: Kinder senken die zumutbare Belastung auf jeder Stufe. Ein Ehepaar mit einem oder zwei Kindern in der ersten Stufe trägt zwei Prozent statt vier Prozent. Das entscheidet oft darüber, ob eine mittelgroße Arztrechnung steuerlich überhaupt wirkt.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Die gesamten Krankheitskosten als Abzug erwarten, obwohl nur der Teil oberhalb der zumutbaren Belastung abgezogen wird.
- Glutenfreie oder andere Diätlebensmittel ansetzen, obwohl Absatz 2 Satz 3 Diätverpflegung ohne Ausnahme ausschließt.
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben ein zweites Mal als außergewöhnliche Belastung eintragen.
- Ein volljähriges Kind ohne Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag bei der Kinderzahl der Tabelle mitzählen.
- Den Prozentsatz auf das zu versteuernde Einkommen statt auf den Gesamtbetrag der Einkünfte beziehen.
- Hohe Arztrechnungen nicht erklären, weil man annimmt, das Finanzamt berücksichtige sie ohne Antrag.
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.