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§ 17 oder Kapitalertrag: welche Vorschrift den Anteilsverkauf erfasst
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Absätze 1, 4 bis 7 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 20 Kapitalvermögen — Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen — Absatz 1 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 16 Veräußerung des Betriebs — Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 — geprüft am 23. September 2026
- KStG § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen — Absätze 2 und 3 — geprüft am 23. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Gesonderter Steuersatz für Kapitalerträge, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen (§ 32d Absatz 1 EStG) — 25 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
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