Belastungsgrenze für Zuzahlungen berechnen — 2 % oder 1 % des Haushaltseinkommens
Zuzahlungen sind je Kalenderjahr nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten: 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts, 1 % für chronisch Kranke. Vorher werden die Einnahmen um Freibeträge für Angehörige und Kinder vermindert.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 62 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 62 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 62 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 62 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32 Abs. 6 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « ein Freibetrag von 3 414 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32 Abs. 6 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen »
- gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet. »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Kinder sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind »
- gesetze-im-internet.de — SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden »
Annahmen der Berechnung
- Die Einnahmen werden als Summe des gemeinsamen Haushalts eingegeben (Versicherter, Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder), wie § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V es verlangt.
- Je Kind wird der Betrag der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG abgezogen, also der verdoppelte Betrag — er stammt aus dem Rechner zum Kinderfreibetrag.
- Nicht berechnet: Bezieher von Sozialhilfe oder Bürgergeld, bei denen nur der Regelsatz bzw. Regelbedarf als Einnahme zählt (§ 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V).
Weiterführend
Verwandte Rechner
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.