Wohnungsbauprämie berechnen — 10 Prozent auf bis zu 700 Euro Bausparbeiträge
Die Prämie beträgt 10 Prozent der Bausparbeiträge eines Jahres, gefördert werden höchstens 700 Euro, bei Ehegatten gemeinsam 1 400 Euro. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 35 000 Euro (Ehegatten 70 000 Euro), gibt es keine Prämie.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — WoPG 1996 § 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — WoPG 1996 § 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — WoPG 1996 § 3 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen. »
- gesetze-im-internet.de — WoPG 1996 § 3 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 400 Euro prämienbegünstigt. »
- gesetze-im-internet.de — WoPG 1996 § 3 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 400 Euro prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). »
- gesetze-im-internet.de — WoPG 1996 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens 50 Euro betragen. »
Annahmen der Berechnung
- Alle Beiträge gehen an EINE Bausparkasse — der Mindestbetrag von 50 Euro gilt je Bausparkasse.
- Sie sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und mindestens 16 Jahre alt oder Vollwaise (§ 1 WoPG).
- Die Verwendungs- und Sperrfristen des § 2 Abs. 2 und 3 WoPG werden eingehalten; sie werden hier nicht geprüft.
Weiterführend
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