Unterhaltsvorschuss 2026 berechnen — Mindestunterhalt minus volles Kindergeld
Der Unterhaltsvorschuss entspricht dem Mindestunterhalt der Altersstufe, gemindert um das volle Kindergeld für ein erstes Kind. Bis zum zwölften Geburtstag gibt es keine weitere Bedingung; danach bis 18 nur ohne Bürgergeld-Bezug des Kindes oder bei mindestens 600 Euro Einkommen des betreuenden Elternteils.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — UVG (UhVorschG) § 1 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat »
- gesetze-im-internet.de — UVG § 1 Abs. 1a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes »
- gesetze-im-internet.de — UVG § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt »
- gesetze-im-internet.de — Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) § 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 482 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 486 Euro ab dem 1. Januar 2026 »
- gesetze-im-internet.de — MinUhV § 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 554 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 558 Euro ab dem 1. Januar 2026 »
- gesetze-im-internet.de — MinUhV § 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 649 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 653 Euro ab dem 1. Januar 2026. »
- gesetze-im-internet.de — BGB § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — BGB § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 66 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. »
Annahmen der Berechnung
- Das Kind lebt bei einem ledigen, verwitweten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Elternteil und erhält vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Vorschusses.
- Berechnet wird ein voller Monat; liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats vor, wird anteilig gezahlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UVG).
- Ab zwölf Jahren kann der Anspruch auch bestehen, wenn der Vorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermeidet; diese Prüfung des Jobcenters bildet der Rechner nicht ab.
- Eigene Einkünfte des Kindes werden bereits um ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und, bei Auszubildenden, um 100 Euro gemindert eingegeben.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.