Mindestunterhalt für minderjährige Kinder berechnen — mit Kindergeldanrechnung
Der Mindestunterhalt beträgt 2026 monatlich 486 Euro bis zum sechsten Geburtstag, 558 Euro bis zum zwölften und 653 Euro danach. Wird das Kind vom anderen Elternteil betreut, mindert das halbe Kindergeld den Zahlbetrag.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) § 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 482 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 486 Euro ab dem 1. Januar 2026 »
- gesetze-im-internet.de — MinUhV § 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 554 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 558 Euro ab dem 1. Januar 2026 »
- gesetze-im-internet.de — MinUhV § 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 649 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 653 Euro ab dem 1. Januar 2026. »
- gesetze-im-internet.de — BGB § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — BGB § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 66 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. »
Annahmen der Berechnung
- Das Kind ist minderjährig und lebt nicht im Haushalt des Unterhaltspflichtigen; der Unterhalt volljähriger Kinder wird nicht berechnet.
- Der Prozentsatz des Mindestunterhalts wird eingegeben: er hängt vom Einkommen des Pflichtigen ab und folgt keiner gesetzlichen Tabelle.
- Nicht berechnet: der Mangelfall bei unzureichender Leistungsfähigkeit und das erhöhte Kindergeld für ein nicht gemeinschaftliches Kind (§ 1612b Abs. 2 BGB).
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.