Pfändungsfreigrenze berechnen — pfändbarer Betrag des Arbeitseinkommens ab 1. Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 sind monatlich 1 587,40 Euro unpfändbar, bei einer unterhaltsberechtigten Person 2 184,82 Euro. Vom Mehrbetrag bleiben drei Zehntel frei, plus zwei Zehntel für die erste und ein Zehntel für jede weitere Person bis zur fünften; über 4 866,30 Euro ist alles pfändbar.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Nummer 1 von 1 555,00 auf 1 587,40 Euro monatlich, »
- gesetze-im-internet.de — Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Nummer 1 von 585,23 auf 597,42 Euro monatlich, »
- gesetze-im-internet.de — Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Nummer 1 von 326,04 auf 332,83 Euro monatlich, »
- gesetze-im-internet.de — Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Nummer 1 von 4 766,99 auf 4 866,30 Euro monatlich, »
- gesetze-im-internet.de — ZPO § 850c Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. »
- gesetze-im-internet.de — ZPO § 850c Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. »
- gesetze-im-internet.de — ZPO § 850c Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. »
- gesetze-im-internet.de — ZPO § 850c Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je »
- gesetze-im-internet.de — ZPO § 850c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, »
Annahmen der Berechnung
- Monatliche Auszahlung. Die wöchentlichen und täglichen Beträge des § 850c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO werden nicht berechnet.
- Das pfändbare Nettoeinkommen wird eingegeben: seine Ermittlung nach § 850e ZPO (Abzug von Steuern und Sozialabgaben, unpfändbare Bezüge nach § 850a) erfolgt vorher.
- Es gelten die Beträge der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, gültig ab 1. Juli 2026. Für Auszahlungen davor gelten die Beträge der Bekanntmachung 2025.
- Pfändung durch einen gewöhnlichen Gläubiger. Unterhaltsgläubiger dürfen nach § 850d ZPO darüber hinaus pfänden; eine gerichtliche Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ist nicht abgebildet.
Weiterführend
Diese Berechnung verstehen: der zugehörige Kurs
Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.