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Pfändungsfreigrenze berechnen — pfändbarer Betrag des Arbeitseinkommens ab 1. Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 sind monatlich 1 587,40 Euro unpfändbar, bei einer unterhaltsberechtigten Person 2 184,82 Euro. Vom Mehrbetrag bleiben drei Zehntel frei, plus zwei Zehntel für die erste und ein Zehntel für jede weitere Person bis zur fünften; über 4 866,30 Euro ist alles pfändbar.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Monatliche Auszahlung. Die wöchentlichen und täglichen Beträge des § 850c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO werden nicht berechnet.
  • Das pfändbare Nettoeinkommen wird eingegeben: seine Ermittlung nach § 850e ZPO (Abzug von Steuern und Sozialabgaben, unpfändbare Bezüge nach § 850a) erfolgt vorher.
  • Es gelten die Beträge der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, gültig ab 1. Juli 2026. Für Auszahlungen davor gelten die Beträge der Bekanntmachung 2025.
  • Pfändung durch einen gewöhnlichen Gläubiger. Unterhaltsgläubiger dürfen nach § 850d ZPO darüber hinaus pfänden; eine gerichtliche Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ist nicht abgebildet.

Weiterführend

Diese Berechnung verstehen: der zugehörige Kurs

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.